Fundstelle GVBl. 2013 S. 643

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Verordnung

2030-2-25-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-25-F

Verordnung
zur Änderung der
Urlaubsverordnung

Vom 6. November 2013


Auf Grund von Art. 93 und 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und Art. 44 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. September 2013 (GVBl S. 625), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Urlaubsverordnung

Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Für Beamte auf Widerruf oder Probe im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfänger beträgt der Erholungsurlaub abweichend von Abs. 1 jährlich 27 Arbeitstage; soweit diese Beamten während des Vorbereitungsdienstes Schichtdienst leisten, erhöht sich der Erholungsurlaub im zweiten und dritten Jahr des Vorbereitungsdienstes auf jährlich 28 Arbeitstage. 2Im Jahr der Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden für die Berechnung des Urlaubsanspruchs Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 sinngemäß Anwendung.“

c)
Die bisherigen Abs.2 bis 6 werden Abs.3 bis 7.

2.
In § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach den Worten „§ 3 Abs. 1“ die Worte „und 2“ eingefügt.

3.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden die Worte „Im Sinn des § 7“ durch die Worte „Im Sinn dieser Verordnung“ ersetzt.

4.
In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte

„440 Nachtdienststunden 5 Arbeitstage

 500 Nachtdienststunden 6 Arbeitstage“

gestrichen.

5.
In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen“ durch die Worte „Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV)“ ersetzt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten „§ 3 Abs. 1“ die Worte „sowie 2“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „der Bayerischen Mutterschutzverordnung“ durch die Abkürzung „BayMuttSchV“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 3Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; die vorzeitige Beendigung soll dem Dienstvorgesetzten von der Beamtin rechtzeitig mitgeteilt werden.“

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Verlängerung“ die Worte „der Elternzeit“ eingefügt.

7.
In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „ergänzende Fürsorgeleistung“ durch das Wort „Ballungsraumzulage“ ersetzt.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl I S. 502)“ durch die Worte „Bayerischen Heilverfahrensverordnung“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „ergänzende Fürsorgeleistung“ durch das Wort „Ballungsraumzulage“ ersetzt.

9.
In § 20 werden die Worte „ergänzende Fürsorgeleistung“ durch das Wort „Ballungsraumzulage“ ersetzt.

10.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Der Erholungsurlaub im Urlaubsjahr 2013 beträgt für Beamte auf Widerruf oder Probe im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfänger, die vor dem 1. Januar 1984 geboren sind und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.“


§ 2

Änderung der Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung und der Urlaubsverordnung

§ 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung und der Urlaubsverordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643) zur Neufassung von § 7 Abs. 5 Satz 2 der Urlaubsverordnung wird aufgehoben.


§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Nr. 1 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2011,

2.
§ 1 Nr. 6 Buchst. c mit Wirkung vom 18. September 2012,

3.
§ 2 am 31. Dezember 2013 und

4.
§ 1 Nr. 4 am 1. Januar 2014

in Kraft.

(3) § 26 Abs. 2 der Urlaubsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.


München, den 6. November 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r