Fundstelle GVBl. 2013 S. 651

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Verordnung

750-1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Wasserwirtschaft
  • Bergbau
750-1-W

Verordnung
über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden
(Bergbehörden-Verordnung - BergbehördV)

Vom 9. November 2013


Auf Grund von Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), und § 5 Nr. 7 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 5. August 2013 (GVBl S. 507), § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 107 Abs. 1 und § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), sowie Art. 55 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 403), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie folgende Verordnung:


§ 1

Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und
Medien, Energie und Technologie

(1) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (Oberste Bergbehörde) ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes (BBergG), soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Es erlässt Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 2 BBergG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 3Vor dem Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, sind das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und die zuständigen Unfallversicherungsträger zu beteiligen.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist ferner zuständig für

1.
die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach

a)
§ 53 der Bayerischen Bergverordnung und

b)
§ 10 Abs. 4 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV),

2.
Richtlinien und Vordrucke nach § 13 Abs. 1 der Klima-Bergverordnung (KlimaBergV),

3.
den Vollzug der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und § 12 MarkschBergV sowie der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung,

4.
§ 9 Abs. 2 der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben,

5.
das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1011-9-S),

6.
das Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist hinsichtlich der Bodenschätze im Sinn des Bundesberggesetzes Fachplanungsträger in der Regionalplanung.


§ 2

Zuständigkeit der Bergämter

(1) Die Bergämter (untere Bergbehörden) sind zuständig für die Durchführung von §§ 39 bis 57b, 60, 63 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70 bis 74, 79 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1, §§ 126 bis 131 und 147, 169 BBergG.

(2) Die Bergämter sind als untere Bergbehörden ferner zuständig für die Durchführung der auf das Bundesberggesetz gestützten Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Bergämter sind als Sicherheitsbehörden nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, zuständig. 2Gelangt eine solche Gefahr einer anderen Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Kenntnis, wird diese tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch das zuständige Bergamt nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.


§ 3

Organisation und örtliche Zuständigkeit
der Bergämter

(1) Das Bergamt Nordbayern ist eine Organisationseinheit bei der Regierung von Oberfranken, das Bergamt Südbayern ist eine Organisationseinheit bei der Regierung von Oberbayern.

(2) 1Das Bergamt Nordbayern ist für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, das Bergamt Südbayern ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben zuständig. 2Abweichend von Satz 1 obliegen die Aufgaben der Bergämter nach der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben dem Bergamt Südbayern in allen Regierungsbezirken.

(3) 1Erstreckt sich ein unter der Aufsicht der Bergbehörde stehender Betrieb über den Amtsbezirk eines Bergamts hinaus, so bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie das Bergamt, zu dessen Geschäftsbereich der Betrieb gehören soll. 2Erstreckt sich ein Gebiet, in dem Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen erforderlich werden, über den Amtsbezirk eines Bergamts hinaus, gilt Satz 1 entsprechend.


§ 4

Zuständigkeit anderer Behörden zum Vollzug
bergrechtlicher Vorschriften

(1) Zuständig für die Durchführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für die Durchführung von §§ 77 bis 106 und 109 BBergG, mit Ausnahme von § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 95 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 Satz 2. 2Entsprechendes gilt für die Durchführung von §§ 126 und 128 BBergG.

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung von § 12 Abs. 5 KlimaBergV und § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GesBergV.

(4) 1Allgemeine Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 5 GesBergV auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GesBergV, die von den Bergbehörden anderer Länder erteilt worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen der dafür auf Grund dieser Verordnung zuständigen Behörde. 2Dies gilt auch für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 10 Abs. 4 Satz 5 GesBergV.

(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig nach § 22a Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV). 2Sie sind auch zuständige Behörden nach Anhang 6 Nr. 4 Satz 2 ABBergV, soweit es sich bei der Abfallentsorgungseinrichtung um eine Anlage handelt, für die gemäß Art. 3b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes ein externer Notfallplan aufzustellen ist (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A). 3Die Zuständigkeit der Bergämter nach § 74 Abs. 3 BBergG bleibt unberührt.


§ 5

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, Allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Bekanntmachungen auf die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über die Organisation und die Zuständigkeit der Bergbehörden verwiesen wird, treten an deren Stelle die Vorschriften dieser Verordnung.

München, den 9. November 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie


Ilse  A i g n e r ,  Staatsministerin