Fundstelle GVBl. 2013 S. 658

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Verordnung

2236-7-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufliche Oberschulen
2236-7-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Fachober- und Berufsoberschulordnung

Vom 15. November 2013


Auf Grund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS 2236-7-1-K), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
§ 79 erhält folgende Fassung:

„§ 79
(aufgehoben)“.

b)
Es wird folgende Anlage 1a eingefügt:

„Anlage 1a:
Stundentafel für die Fachoberschule ab dem Schuljahr 2016/17“.

c)
Es wird folgende Anlage 2a eingefügt:

„Anlage 2a:
Stundentafel für die Berufsoberschule ab dem Schuljahr 2016/17“.

2.
§ 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3

Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
(vgl. Art. 2 BayEUG)

1Innerhalb der Schulgemeinschaft ist zu erörtern, welche im Rahmen von Schulversuchen freigegebenen Maßnahmen die Schule durchführt. 2Entscheidet sich die Lehrerkonferenz für die Durchführung solcher Maßnahmen, gelten insoweit die gesondert bekannt gemachten Bestimmungen des Staatsministeriums. 3Die Lehrerkonferenz ist in diesen Fällen berechtigt, erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Schulordnung abzuweichen. 4Abweichungen bei der Erhebung von Leistungsnachweisen und bei der Leistungsbewertung sind in Fächern der Eingangsklassen, die in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden, sowie in Abschlussklassen ausgeschlossen.“

3.
§ 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Schulforum kann beschließen, das Wahlrecht gemäß Art. 62 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG auf alle Schülerinnen und Schüler auszudehnen.“

4.
§ 16 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Kann die fachpraktische Ausbildung nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Schulverhältnis beenden.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Schule kann davon abweichend flexible Sprechstundenregelungen erlassen.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „sind Elternsprechtage“ durch die Worte „ist unabhängig von der Möglichkeit einer flexiblen Sprechstundenregelung mindestens ein Elternsprechtag“ und das Wort „denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

6.
§ 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Elternbeiratsmitglieder, die kurz vor Schuljahresende auf Grund der Aushändigung von Abschlusszeugnissen an ihre Kinder aus dem Elternbeirat ausscheiden, können bis zur ersten konstituierenden Sitzung des Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr die Aufgaben eines Elternbeiratsmitglieds mit beratender Funktion ohne Stimmrecht wahrnehmen.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

7.
In § 20 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Durchführung von Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen sowie“ durch die Worte „Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung“ ersetzt.

8.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

9.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Ist eine Probezeit zu absolvieren, hängt die endgültige Aufnahme vom Bestehen der Probezeit ab.“

b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 12“ die Worte „der Fachoberschule“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „unmittelbar vorausgehenden Aufnahmeprüfung“ durch die Worte „Aufnahmeprüfung, die bei Unterrichtsbeginn höchstens 18 Monate zurückliegen darf,“ ersetzt.

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Worte „Schul- und“ eingefügt.

b)
Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Wer im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in den in Satz 1 genannten Fächern eine schlechtere Note als 3 erzielt hat, ersetzt diese durch das Ergebnis einer Feststellungsprüfung, sofern die Eignung nicht bereits nach Satz 1 oder Satz 2 nachgewiesen ist.“

c)
In Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c werden nach dem Wort „Fachhochschulreife“ die Worte „der Beruflichen Oberschule in Bayern“ eingefügt.

12.
In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „kann im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 bzw. 11 besucht werden und“ gestrichen.

13.
§ 30 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Wer die Probezeit in der Jahrgangsstufe 12 an einer Berufsoberschule nicht bestanden hat, kann unmittelbar im Anschluss an die Probezeit auf Empfehlung der Klassenkonferenz in den Vorkurs aufgenommen werden.“

14.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Bei einem Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule in die Jahrgangsstufe 13 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule können Schülerinnen und Schüler den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache fortsetzen, wenn

1.
sie den Fremdsprachenunterricht an einer staatlich genehmigten Fachoberschule oder Berufsoberschule ganzjährig im erforderlichen Umfang von 4 Wochenstunden besucht haben,

2.
der Fremdsprachenunterricht durch eine Lehrkraft mit entsprechender fachlicher Qualifikation und festgestellter pädagogischer Eignung erteilt wurde und

3.
in einer Aufnahmeprüfung ein ausreichender Kenntnisstand (mindestens 4 Punkte) in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen wurde.“

b)
Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7.

15.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Austritt“ die Worte „nach Ablauf der ersten sechs schulischen Unterrichtswochen“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Austritt“ die Worte „nach Ablauf der ersten sechs Unterrichtswochen“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 werden die Worte „während des Schuljahres“ durch die Worte „oder Rücktritt nach Ablauf der ersten sechs schulischen Unterrichtswochen“ ersetzt.

16.
In § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Ausgleich“ die Worte „nach Satz 1 Nrn. 1 und 2“ eingefügt.

17.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Woche“ durch das Wort „Unterrichtswoche“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorklasse“ die Worte „der Berufsoberschule“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Worten „wenn in“ das Wort „höchstens“ eingefügt.

18.
§ 63 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „§ 46“ die Worte „Abs. 5 Satz 1“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Schülerinnen und Schüler können auf Empfehlung der Klassenkonferenz aus der Schule entlassen werden, wenn feststeht, dass sie an der Abschlussprüfung nicht teilnehmen können und auch die Jahrgangsstufe nicht mehr wiederholen können.“

19.
In § 65 Abs. 6 werden die Worte „Die Fächer Darstellung und Sport können“ durch die Worte „Das Fach Sport kann“ ersetzt.

20.
In § 67 Abs. 3 werden nach den Worten „§ 53“ die Worte „mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 Nr. 1“ eingefügt.

21.
In § 73 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Wahlpflichtunterricht“ durch das Wort „Pflichtunterricht“ ersetzt.

22.
In § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Schuljahr“ die Worte „länger als sechs schulische Unterrichtswochen“ eingefügt.

23.
§ 75 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird das Wort „Lehrplaninhalte“ durch die Worte „ein Lerngebiet bzw. Lehrplanmodul“ und das Wort „denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Worte „Lernzielen und -inhalten“ durch die Worte „Lerngebieten und Lehrplanmodulen“ ersetzt.

24.
In § 76 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Bewerberin“ die Worte „ , die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung nicht Schülerin einer staatlich genehmigten Fachoberschule oder Berufsoberschule war,“ und nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „ , der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung nicht Schüler einer staatlich genehmigten Fachoberschule oder Berufsoberschule war,“ eingefügt.

25.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Schwerpunktthemen“ durch die Worte „ein Lerngebiet bzw. Lehrplanmodul als Schwerpunkt“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „auf Antrag der prüfenden Schule“ eingefügt.

26.
§ 79 wird aufgehoben.

27.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Anlage 1a eingefügt:


Anlage 1a

Stundentafel für die Fachoberschule ab dem Schuljahr 2016/17

I.
Pflichtfächer

A)
Allgemeinbildende Fächer und Gesamtsummen

Jahrgangsstufe
Vorkurs
11
12
13
halbjährig
Religionslehre1)
2
1
Deutsch
2
2
4
5
Englisch
2
2
4
5
Geschichte
2
Sozialkunde
2
Geschichte/Sozialkunde
2
Mathematik
2
3
4
5
Sport
2
Summe allgemeinbildende Fächer
6
9
18
18
Summe Profilbereich (vgl. B)
-
7
12
10
Wahlpflichtbereich
-
1
4
4
Summe gesamt
6
17
34
32
bei Wahl der Zweiten Fremdsprache zur Erlangung der
allgemeinen Hochschulreife
36
34
Fachpraktische Ausbildung
(einschließlich fachpraktischer Anleitung und fachpraktischer Vertiefung)
-
19-202)3)
-
-

B)
Profilbereich

Jahrgangs-
stufe
Wochen-stunden
Technik
Wirtschaft
und Verwaltung
Sozialwesen
ABU7)
Gestaltung
11
3
Physik4)
BwR8)
Pädagogik/
Psychologie
Biologie6)
Gestaltung
Praxis
2
Technologie
Volkswirtschafts-
lehre
Sozialwirtschaft und Recht
Chemie5)
Gestaltung
Theorie
2
Chemie5)
Rechtslehre
Chemie
Physik
Medien
12
5
Physik
BwR8)
Pädagogik/
Psychologie
Biologie
Gestaltung
Praxis
3
Technologie
Volkswirtschafts-
lehre/div>
Sozialwirtschaft und Recht
Chemie
Gestaltung
Theorie
2
Chemie
Naturwissenschaft
(Technologie)
Biologie
Physik
Naturwissen-
schaft
(Technologie)
2
Mathematik-
Erweiterung
Informatik
Soziologie
Technologie
Medien
13
5
Physik
BwR8)
Pädagogik/
Psychologie
Biologie
Gestaltung
3
Technologie
Volkswirtschafts-
lehre
Sozialwirtschaft und Recht
Chemie
Medien
2
Chemie
Naturwissen-
schaft
(Technologie)
Biologie
Physik
Naturwissen-
schaft
(Technologie)

II.
Fächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Als Fächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife können in allen Ausbildungsrichtungen die Fächer Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch und Russisch mit jeweils vier Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 12 und 13 eingerichtet werden.

Davon können zwei der vier Wochenstunden im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts erteilt werden.

1) Im Fall des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik
2) Hiervon eine Wochenstunde fachpraktische Vertiefung in dem der Ausbildungsrichtung entsprechenden Fachbereich:
AR
Technik: Technisches Zeichen
AR
Wirtschaft und Verwaltung: Wirtschaftsinformatik
AR
Sozialwesen: Sozialpraktische Übungen
AR
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie: Fachtheoretische Grundlagen
AR
Gestaltung: Räumliches Gestalten
3) Zeitstunden oder entsprechende Blöcke
4) Hiervon eine Wochenstunde Physikalisches Praktikum
5) Hiervon eine Wochenstunde Chemische Übungen
6) Hiervon eine Wochenstunde Biologisches Praktikum
7) Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie
8) Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
“.

b)
Es wird folgende Anlage 2a eingefügt:

Anlage 2a

Stundentafel für die Berufsoberschule ab dem Schuljahr 2016/17

I.
Pflichtfächer

A)
Allgemeinbildende Fächer und Gesamtsummen

Jahrgangsstufe
Vorkurs
Vorklasse
12
13
ganzjährig
halbjährig
Religionslehre1)
1
1
1
Deutsch
2
4
8
5
5
Englisch
2
4
8
5
5
Geschichte/Sozialkunde
2
3
2
Mathematik
2
4
8
5
5
Summe allgemeinbildende Fächer
6
12
27
19
18
Summe Profilbereich (vgl. B)
-
6
11
10
Wahlpflichtbereich
-
-
4
4
Summe gesamt
6
12
33
34
32
bei Wahl der Zweiten Fremdsprache zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife
36
34

B)
Profilbereich

Jahrgangs-
stufe
Wochen-
stunden
Ausbildungsrichtung
Technik
Wirtschaft und
Verwaltung
Sozialwesen
ABU2)
Vorklasse
6
Mindestens 2 Fächer aus dem Profilbereich der Jahrgangsstufe 12
12
6
Physik
BwR3)
Pädagogik/
Psychologie
Biologie4)
3
Technologie
Volkswirtschaftslehre
Sozialwirtschaft und Recht
Chemie
2
Chemie
Naturwissenschaft
(Technologie)
Biologie
Technologie
13
5
Physik
BwR3)
Pädagogik/
Psychologie
Biologie
3
Technologie
Volkswirtschaftslehre
Sozialwirtschaft
und Recht
Chemie
2
Chemie
Naturwissenschaft
(Technologie)
Biologie
Physik

II.
Fächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Als Fächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife können in allen Ausbildungsrichtungen die Fächer Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch und Russisch mit jeweils vier Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 12 und 13 eingerichtet werden.

Davon können zwei der vier Wochenstunden im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts erteilt werden.

1) Im Fall des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik
2) Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie
3) Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
4) hiervon eine Wochenstunde Biologisches Praktikum
“.


§ 2

Weitere Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung, zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „zurückgetretene Schülerinnen und Schüler“ durch die Worte „Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der ersten sechs schulischen Unterrichtswochen zurücktreten,“ ersetzt.

b)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Zahl „12“ die Worte „der Berufsoberschule“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei einem Rücktritt nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt die Leistungsbewertung auf der Grundlage der ab dem Zeitpunkt des Rücktritts anfallenden Leistungsnachweise.“

2.
In § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Religionslehre, Ethik,“ gestrichen.


§ 3

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

1.
§ 2 am 1. August 2014 und

2.
§ 1 Nr. 27 am 1. August 2016

in Kraft.

München, den 15. November 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister