2013-2-9-F
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Benutzungsgebühren
der staatlichen Vermessungsämter
zur Änderung der
Verordnung über die Benutzungsgebühren
der staatlichen Vermessungsämter
Vom 4. Dezember 2013
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2012 (GVBl S. 583), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift des § 16 die Worte „ , Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift“ gestrichen.
- 2.
- Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Sofern Vermessungen von Gebäudeveränderungen gemäß Art. 8 Abs. 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wird die Gebühr um 65 v. H. ermäßigt.“
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 4 werden die Worte „des Vermessungs- und Katastergesetzes“ durch die Abkürzung „VermKatG“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 5 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
- 4.
- In § 10 Abs. 4 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „ , Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung entfällt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil A wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nrn. 1.2 und 1.3 werden durch folgende Nr. 1.2 ersetzt:
- „1.2
- Mindestbetrag
Für die Bereitstellung von digitalen Geobasisdaten wird ein Mindestbetrag erhoben:
Bereitstellungsform
|
Mindestbetrag
|
Automatisierter Abruf über einen Online-Dienst
|
10,00 €
je Produkt |
In allen übrigen Fällen
|
30,00 €
je Auftrag |
“.
- bb)
- Nr. 2.1 erhält folgende Fassung:
- „2.1
- Nutzungsabhängiger Tarif“.
- cc)
- In Nr. 2.1.1 wird unter dem Klammerzusatz „(die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden)“ folgender Satz eingefügt:
„Der direkte Zugriff auf digitale Geobasisdaten im Rasterformat über einen Geodatendienst wird jährlich nach der Anzahl der abgerufenen Pixel abgerechnet.“
- dd)
- Es wird folgende neue Nr. 2.1.3 eingefügt:
- „2.1.3
- Nutzungsabhängiger Pauschaltarif
Der jährliche Betrag für die Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten wird im ersten Nutzungsjahr1) auf der Grundlage des vom Nutzer dargelegten Nutzungsumfangs festgelegt. Der jährliche Betrag für die Folgejahre richtet sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres.“
- ee)
- In Nr. 3 wird die Überschrift „3.1 Mehrfertigung“ gestrichen; der bisherige Wortlaut von Nr. 3.1 wird Nr. 3 Abs. 2.
- b)
- Teil B wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„
- 1
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
(analog oder als digitale Präsentationsausgaben)
Nr.
|
Auszug
|
Gebühr
|
1.1
|
Flurkarte (auch in Kombinationsprodukten)
– bis einschließlich DIN A3
– bis einschließlich DIN A1
|
15,00 €
36,00 €
|
1.2
|
Flurstücksnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
je Flurstück
|
8,00 €
|
1.3
|
Flurstücks- und Eigentümernachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
je Flurstück
|
8,00 €
|
1.4
|
Bestandsnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)
je Buchungsblatt
|
15,00 €
|
1.5
|
Katasterauszug zur Bauvorlage
je Auszug mit bis zu 2 Kartenauszügen bis DIN A3 und bis zu 20 Flurstücken
|
36,00 €
|
1.6
|
Bestandsnachweis für Jagdkataster
– bis zu 100 Buchungsblätter
– je weitere angefangene 50 Buchungsblätter
|
140,00 €
40,00 €
|
1.7
|
Vermessungszahlen (Grenz- und Streckenmaße)
– bis zu fünf Maßzahlen
(einschließlich Auszug aus der Flurkarte bis DIN A3)
– je weitere angefangene fünf Maßzahlen
|
30,00 €
15,00 €
|
1.8
|
Vermessungsrisse
(Kopien von Rissen aller Art, Katasterfestpunktübersichten und dergleichen)
– DIN A4
– DIN A3
|
20,00 €
40,00 €
|
1.9
|
Planungskarte 1:5 000 (auch in Kombinationsprodukten)
– bis einschließlich DIN A3
– bis einschließlich DIN A1
|
25,00 €
50,00 €
|
“.
- bb)
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nr. 2.1 wird die Zeile
„Grundgebühr je Datenabgabe
|
30,00 €“
|
durch folgende Spiegelstriche 1 und 2 ersetzt:
„– Mindestgebühr beim automatisierten Abruf über einen Online-Dienst
|
10,00 €
|
– Grundgebühr in allen übrigen Fällen
|
30,00 €“.
|
- bbb)
- Die bisherige Nr. 2.1.2 Buchst. a wird Nr. 2.1.2.1 und erhält folgende Fassung:
„
Nr.
|
Datensatz
|
Gebühr
|
2.1.2.1
|
Erstmalige Abgabe
– für ein bestimmtes Vereinbarungsgebiet
– für das Gebiet des Freistaates Bayern
|
nach Nr. 2.1.1
nach Nr. 2.1.2.2
|
“.
- ccc)
- Die bisherige Nr. 2.1.2 Buchst. b wird Nr. 2.1.2.2.
- ddd)
- Die bisherigen Nrn. 2.2.3 Buchst. a bis d werden Nrn. 2.2.3.1 bis 2.2.3.4.
- eee)
- In Nr. 2.2.4 werden nach dem Wort „Abrufverfahren“ die Worte „– keine Grundgebühr“ eingefügt.
- fff)
- Nr. 2.3 wird aufgehoben.
- ggg)
- Die bisherige Nr. 2.4 wird Nr. 2.3; im Klammerzusatz werden nach der Abkürzung „NAS“ die Worte „ , SHAPE, DXF“ eingefügt.
- hhh)
- Die bisherigen Nrn. 2.4.1 bis 2.4.6 werden Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6.
- iii)
- Die bisherigen Nr. 2.4.6 Buchst. a und b werden Nrn. 2.3.6.1 und 2.3.6.2.
- jjj)
- Die bisherige Nr. 2.4.7 wird Nr. 2.3.7; der Klammerzusatz „(keine Anwendung von Teil A Nr. 1.3)“ wird gestrichen.
- kkk)
- Die bisherigen Nr. 2.4.7 Buchst. a und b werden Nrn. 2.3.7.1 und 2.3.7.2.
- lll)
- Die bisherige Nr. 2.5 wird Nr. 2.4; der Klammerzusatz „(keine Anwendung von Teil A Nr. 1.3)“ wird gestrichen.
- mmm)
- Es wird folgende neue Nr. 2.5 eingefügt:
„
Nr.
|
Datensatz
|
Gebühr
|
2.5
|
Flurstückskoordinaten
(Format ASCII)
– je Flurstückskoordinate
– landesweite Datenabgabe
|
0,15 €
35 000,00 €
|
“.
- nnn)
- In Nr. 2.6 wird der Klammerzusatz „(keine Anwendung von Teil A Nr. 1.3)“ gestrichen.
- ooo)
- Nr. 2.7 erhält folgende Fassung:
„
Nr.
|
Datensatz
|
Gebühr
|
2.7
|
Verwaltungsgebiete
|
|
2.7.1
|
Vektordaten
(Format SHAPE)
– je Verwaltungsgebiet
– landesweite Datenabgabe
|
1,80 €
7 200,00 €
|
2.7.2
|
Rasterdaten
– je km2
– landesweite Datenabgabe
|
0,25 €
2 750,00 €
|
“.
- ppp)
- In Nr. 2.8.1 werden das schließende Anführungszeichen nach der Zahl „1” gestrichen und ein schließendes Anführungszeichen nach dem Klammerzusatz „(LoD1)” eingefügt.
- qqq)
- In Nr. 2.8.2 werden das schließende Anführungszeichen nach der Zahl „2” gestrichen und ein schließendes Anführungszeichen nach dem Klammerzusatz „(LoD2)” eingefügt.
- rrr)
- In Nr. 2.9 erhält die Überschrift in der Spalte Datensatz folgende Fassung:
„ALKIS®- und DFK-Rasterdaten“.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft.
München, den 4. Dezember 2013
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister