Fundstelle GVBl. 2013 S. 674

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Verordnung

2210-8-2-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen
2210-8-2-1-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Hochschulzulassungsverordnung

Vom 11. Dezember 2013


Auf Grund von Art. 8 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-K), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), sowie Art. 47 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (GVBl S. 238), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu § 27 erhält folgende Fassung:

„Örtliches Auswahlverfahren“.

b)
In der Überschrift zu § 60 wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

2.
In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Religionslehre, Ethik,“ gestrichen.

3.
In § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie bei Lehramtsstudiengängen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium)“ ersetzt.

4.
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „2 und 3“ durch die Worte „2 bis 4“ ersetzt.

b)
Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

2Die Verteilung der Studierenden auf die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München erfolgt im Verhältnis 60 v. H. zu 40 v. H. 3Die Studierenden sind vorrangig antragsgemäß an eine der beiden in Satz 2 genannten Universitäten zu verteilen. 4Wird eine Auswahl erforderlich, richtet sich die Rangfolge nach der Note in der Ärztlichen Vorprüfung oder im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; bei gleicher Note entscheidet das Los.“

5.
§ 37a Abs. 12 erhält folgende Fassung:

„(12) Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Anwendung.“

6.
In § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 3 Satz 1, § 58 Abs. 2 werden jeweils die Worte „für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ gestrichen.

7.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Hochschulzulassungsverordnung in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2014.“

8.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 werden die Worte „24. Oktober 2008“ durch die Worte „6. Juni 2013“ ersetzt.

bbb)
In den Nrn. 3 und 4 werden jeweils die Worte „24. Oktober 2008“ durch die Worte „14. Dezember 2012“ ersetzt.

ccc)
In den Nrn. 5 und 6 werden jeweils die Worte „24. Oktober 2008“ durch die Worte „7. Februar 2013“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte ,„Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192)’ durch die Worte ,„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176)’ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „1. Februar 2007“ durch die Worte „3. Dezember 2010“ ersetzt.

c)
In Abs.10 werden die Worte „19. Juli 2012“ durch die Worte „12. September 2013“ ersetzt.

d)
In Abs. 13 werden die Worte „26. Juni 2009“ durch die Worte „31. Mai 2012“ ersetzt.

e)
In Abs. 14 werden die Worte „für Unterricht und Kultus“ gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

München, den 11. Dezember 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister