2330-11-I
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
zur Änderung des
Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Vom 22. März 2013
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864, BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
- „3.
- nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,“.
- b)
- Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.
- 2.
- In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „insbesondere“ gestrichen.
- 3.
- Art. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung entfällt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2017“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 2013 in Kraft.
München, den 22. März 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r