Fundstelle GVBl. 2013 S. 78

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Verordnung

2210-3-3-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Kunsthochschulen, Hochschule für Fernsehen und Film
2210-3-3-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Unterrichtszeitverordnung für Kunsthochschulen

Vom 28. Februar 2013


Auf Grund von Art. 54 Satz 3 und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Unterrichtszeit an den Kunsthochschulen (Unterrichtszeitverordnung für Kunsthochschulen – UzKHV) vom 5. September 2000 (GVBl S. 734, BayRS 2210-3-3-WFK), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl S. 347), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kunsthochschulen“ durch die Worte „Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Fernsehen und Film in München“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Das Wintersemester der Hochschulen für Musik beginnt am 1. Oktober und endet am 14. März des darauffolgenden Jahres.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte „Im Studiengang Ballett“ werden durch die Worte „In den Studiengängen Ballett und Tanz“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; das Wort „Kunsthochschulen“ wird durch die Worte „Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Fernsehen und Film in München“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das Sommersemester der Hochschulen für Musik beginnt am 15. März und endet am 30. September.“

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Unterrichtszeit im Studienjahr beträgt 31 Kalenderwochen und in jedem Semester mindestens 14 Kalenderwochen. 2In den Studiengängen Ballett und Tanz an der Hochschule für Musik und Theater München beträgt die Unterrichtszeit im Studienjahr 39 Kalenderwochen, in den Studiengängen Maskenbild, Musical, Regie und Schauspiel an der Hochschule für Musik und Theater München 40 Kalenderwochen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Werktag der zweiten Woche nach Ostern“ durch die Worte „Montag nach dem 14. März“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Im Studiengang Ballett“ durch die Worte „In den Studiengängen Ballett und Tanz“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Worte „Schauspiel und Musical“ durch die Worte „Maskenbild, Musical, Regie und Schauspiel“ und die Worte „der Unterricht“ durch die Worte „die Unterrichtszeit des Studienjahres“ ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Worte „der dritten Woche vor der Karwoche“ durch die Worte „der letzten vollen Kalenderwoche des Monats Februar“ ersetzt und die Worte „des Studienjahres“ gestrichen.

ee)
In Satz 5 werden die Worte „Im Studiengang Ballett“ durch die Worte „In den Studiengängen Ballett und Tanz an der Hochschule für Musik und Theater München“ ersetzt.

ff)
In Satz 6 werden die Worte „Schauspiel und Musical“ durch die Worte „Maskenbild, Musical, Regie und Schauspiel“ und die Zahl „35.“ durch die Zahl „40.“ ersetzt.

c)
Abs. 3 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1Die Unterrichtszeit wird unterbrochen vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar sowie während der Karwoche und der darauffolgenden Woche. 2Die Unterrichtszeit kann statt während der Karwoche vom Dienstag bis einschließlich Samstag der Woche nach Pfingsten unterbrochen werden.“

3.
Es werden folgender neuer § 4 und folgender § 5 eingefügt:

„§ 4

Munich Institute of Media and Musical Arts

Für Beginn und Ende des Semesters sowie die Unterrichtszeit an dem Munich Institute of Media and Musical Arts gelten §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern entsprechend.


§ 5

Ausnahmen

1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag einer Kunsthochschule Abweichungen von den in §§ 1 bis 3 festgesetzten Terminen und Zeiten zulassen. 2Dadurch dürfen die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 festgelegten Gesamtunterrichtszeiten nicht verkürzt werden.“

4.
Der bisherige § 4 wird § 6.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

München, den 28. Februar 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister