111-1-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Landeswahlordnung
zur Änderung der
Landeswahlordnung
Vom 4. März 2013
Auf Grund des Art. 92 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 620), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl S. 62, BayRS 11111I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2007 (GVBl S. 142), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des § 86 erhält folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- b)
- In der Überschrift des § 91 werden das Komma und das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- c)
- Es wird folgender § 92 angefügt:
- „§ 92
- Übergangsregelung“.
- d)
- Die Überschrift der Anlage 13 erhält folgende Fassung:
„Stimmzettel A. Erststimme für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten“.
- e)
- Die Überschrift der Anlage 14 erhält folgende Fassung:
„Stimmzettel B. Zweitstimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten“.
- 2.
- In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „dem Staatsministerium des Innern und“ gestrichen.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden Nrn. 3 und 4.
- 4.
- In § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Worte „Vornamen, Tag der Geburt“ durch die Worte „Vorname, Geburtsdatum“ ersetzt.
- 5.
- In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „die Vornamen“ durch die Worte „den Vornamen“ ersetzt.
- 6.
- § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.“
- 7.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax, Fernschreiben, Telegramm oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.“
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“ durch das Wort „telefonische“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Antragsteller muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben.“
- 8.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die stimmberechtigte Person vor einem Wahlvorstand abstimmen will, so sind dem Wahlschein“ durch die Worte „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.
- bbb)
- In Nr. 3 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 26 Abs. 1.“
- b)
- Abs. 5 Sätze 4 bis 7 erhalten folgende Fassung:
„4An eine andere als die stimmberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 5§ 24 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 6Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 7Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.“
- c)
- In Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
- 9.
- § 26 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.“
- 10.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und die“ durch die Worte „Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Der Wahlkreisleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen.“
- bbb)
- In Satz 4 wird das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 2 werden die Worte „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
- 11.
- § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Fernschreiben oder Telegramm als gewahrt.“
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 12.
- § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „ein Sperrvermerk nach Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes“ durch die Worte „eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „einen Abdruck“ durch die Worte „eine Kopie“ ersetzt.
- 13.
- In § 40 Nr. 8 werden die Worte „einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung“ durch die Worte „eine Kopie der Abstimmungsbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit den Nrn. 1, 4, 5 und 7 der Anlage 15“ ersetzt.
- 14.
- § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach den Worten „dass er die“ wird das Wort „anwesenden“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“
- 15.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „oder einen Wahlumschlag“ durch die Worte „, den Stimmzettelumschlag oder den Wahlbriefumschlag“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 3 Satz 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:
„die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.“
- 16.
- § 66 Abs. 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.
- 17.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „im Bereich der Deutschen Post AG“ durch die Worte „innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
- 18.
- § 69 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Der Stimmkreisausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstands zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.“
- 19.
- § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Begründung“ die Worte „, die Angaben zu dem Beauftragten und seinen Stellvertretern, die Erläuterungen zur Sammlung der Unterschriften“ eingefügt.
- b)
- In Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Begründung“ die Worte „, die Angaben zu dem Beauftragten und seinen Stellvertretern sowie die Erläuterungen zur Sammlung der Unterschriften“ eingefügt.
- 20.
- § 77 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein nach dem Muster der Anlage 19.“
- 21.
- § 86 wird aufgehoben.
- 22.
- § 90a wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Einleitungssatz werden die Worte „über eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung (Art. 88 LWG)“ gestrichen.
- b)
- In Nr. 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:
„die Gemeinde kann für den gemeinsamen Wahlvorstand bis zu zwei zusätzliche Beisitzer berufen.“
- 23.
- § 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
- c)
- Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
- 24.
- Es wird folgender § 92 angefügt:
„§ 92
Übergangsregelung
(1) Für die Wahl zum 17. Bayerischen Landtag können die Anlagen 4, 6, 7 und 10 in der bis zum Ablauf des 31. März 2013 geltenden Fassung verwendet werden.
(2) Für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, für die bis zum Ablauf des 31. März 2013 bereits Unterschriften nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LWG gesammelt wurden, kann die Anlage 18 noch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung verwendet werden.“
- 25.
- Anlagen 1 und 3 werden durch die jeweiligen Anlagen zu dieser Änderungsverordnung ersetzt.
- 26.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Kopfzeile der Tabelle für die vorgeschlagenen Bewerber werden die Worte „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
- b)
- In den Textfeldern „Beauftragter/Beauftragte für den Wahlkreisvorschlag“ und „Stellvertretender Beauftragter/Stellvertretende Beauftragte“ werden jeweils nach dem Wort „Tel.-Nr.“ das Wort „, E-Mail“ angefügt.
- 27.
- Anlage 5 wird durch die jeweilige Anlage zu dieser Änderungsverordnung ersetzt.
- 28.
- In den Anlagen 6 und 7 werden jeweils im dritten Textfeld die Worte „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
- 29.
- Anlage 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift erhält die zweite Zeile folgende Fassung:
„für die Wahl zum __. Landtag im Wahlkreis _________“.
- b)
- In Nrn. 5.1 und 5.2 werden jeweils in den Kopfzeilen der Tabellen die Worte „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
- 30.
- Anlage 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird nach der Tabelle folgende Zeile eingefügt:
„Der Schriftführer/Die Schriftführerin ist nur dann stimmberechtigt, wenn er/sie zugleich Beisitzer/Beisitzerin ist.“
- b)
- In Nr. 14 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer/von der Schriftführerin vorgelesen und vom Wahlkreisleiter, von allen Beisitzern/Beisitzerinnen und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.“
- 31.
- In der Anlage 13 erhält die Überschrift unter Buchst. A. folgende Fassung:
- „A.
- Erststimme für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten“.
- 32.
- Anlage 14 wird durch die jeweilige Anlage zu dieser Änderungsverordnung ersetzt.
- 33.
- Anlage 15 Nr. 6 wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird im Einleitungssatz das Wort „abstimmen“ durch das Wort „wählen“ und im dritten Spiegelstrich das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.
- 34.
- Anlagen 16 bis 20 werden durch die jeweiligen Anlagen zu dieser Änderungsverordnung ersetzt.
- 35.
- In der Anlage 21 werden über der Überschrift am linken oberen Rand folgende Textfelder eingefügt:
Gemeinde
|
Verwaltungsgemeinschaft
|
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 27 am 1. Dezember 2013 in Kraft.
München, den 4. März 2013
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister