Fundstelle GVBl. 2014 S. 106

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Verordnung

2030-2-30-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-30-F

Verordnung
zur Änderung der
Dienstwohnungsverordnung

Vom 10. März 2014


Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 405), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsverordnung – DWV) vom 28. November 1997 (GVBl S. 866, BayRS 2030-2-30-F), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 5. September 2006 (GVBl S. 305, ber. S. 786), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Für die Aufsicht über Dienstwohnungen sowie die sonstigen Angelegenheiten aus dem Vollzug dieser Verordnung ist die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle gemäß Art. 9a Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2005/2006 zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt auch für Dienstwohnungen, die der Freistaat Bayern von Dritten angemietet hat.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „der Sachbezüge“ durch die Worte „des Sachbezugswerts“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Abrechnung der Sachbezüge obliegt der nach Art. 14 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zuständigen Stelle (Abrechnungsstelle).“

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.“

4.
Es wird folgender neuer § 5 eingefügt:

„§ 5

Begriff des Sachbezugswerts

Der Sachbezugswert setzt sich aus der Dienstwohnungsvergütung und den Betriebskosten zusammen.“

5.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „den Beamten“ durch die Worte „dem Dienstwohnungsinhaber“ und das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „hausverwaltende Behörde“ durch die Worte „Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in Halbsatz 1 das Wort „Dienstbezügen“ durch das Wort „Bezügen“ und in Halbsatz 2 das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Zu den monatlichen Bezügen gehören die Grundbezüge gemäß Art. 2 Abs. 2 BayBesG und die ständigen Zulagen gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayBesG. 3Der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung sind die vollen Grundbezüge und Zulagen zugrunde zu legen.“

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Zahl „4“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.

6.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II BV in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Worte „Betriebskostenverordnung vom Dienstwohnungsinhaber“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 werden die Worte „(HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl I S. 115) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Worte „hausverwaltende Behörde“ durch die Worte „Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle“ ersetzt.

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

d)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Festsetzungsbehörde kann die Betriebskosten zur Vermeidung unbilliger wohnungsbedingter Härten auf Antrag des Dienstwohnungsinhabers im Einvernehmen mit dessen personalverwaltender Stelle ermäßigen.“

7.
Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „, für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

c)
In Abs. 3 werden das Wort „Beamte“ durch das Wort „Dienstwohnungsinhaber“ und das Wort „A 1“ durch das Wort „A 3“ ersetzt.

d)
Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

e)
In Abs. 5 werden die Worte „Abs. 6 gilt“ durch die Worte „Abs. 4 und § 7 Abs. 6 gelten“ ersetzt.

8.
Der bisherige § 8 wird aufgehoben.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Anrechnung des Sachbezugswerts“.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Sachbezugswert ist in monatlichen Teilbeträgen von den Bezügen einzubehalten.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; das Wort „Dienstbezüge“ wird durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2§ 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.“

10.
Es wird folgender neuer § 10 eingefügt:

„§ 10

Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen

1Schönheits- und Kleinreparaturen veranlasst der Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten. 2Das Nähere wird durch Bekanntmachung geregelt.“

11.
Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses unberechtigt weiter genutzt, ist ein Nutzungsentgelt in Höhe des Sachbezugswerts zu entrichten. 2Ab dem Beginn des vierten Kalendermonats entfällt die Anwendung von § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 3 auf das Nutzungsentgelt.“

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Das Nutzungsentgelt wird durch die Festsetzungsbehörde mit Bescheid festgesetzt. 2Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Anlass der unberechtigten Nutzung bleibt unberührt.“

12.
Der bisherige § 11 wird § 12; Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Worte „Das Landesamt für Finanzen“ durch die Worte „Die Abrechnungsstelle“ ersetzt.

13.
Der bisherige § 12 wird § 13; in Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „(z.B. wohnwertverbessernde bauliche Maßnahmen)“ gestrichen.

14.
Es wird folgender neuer § 14 eingefügt:

„§ 14

Übergangsregelung

1Abweichend von § 10 verbleibt es bei am 31. März 2014 bestehenden Dienstwohnungsverhältnissen, bei denen die Schönheits- und Kleinreparaturen nicht vom Dienstwohnungsinhaber getragen werden, bei der Veranlassung und Kostentragung durch den Dienstherrn. 2In diesen Fällen erhöht sich die Dienstwohnungsvergütung in entsprechender Anwendung der Sätze des § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung; eine Veranlassung und Kostentragung entsprechend § 10 kann vereinbart werden.“

15.
Der bisherige § 14 wird § 15; die Satznummerierung entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

München, den 10. März 2014

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister