2015-1-S , 1141-1-S
Gesetz
zur Änderung des
Zuständigkeitsgesetzes und
des Bayerischen Rechtssammlungsgesetzes
zur Änderung des
Zuständigkeitsgesetzes und
des Bayerischen Rechtssammlungsgesetzes
Vom 8. April 2014
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Zuständigkeitsgesetzes
Das Zuständigkeitsgesetz (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-S) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Rechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die zuletzt hierzu ermächtigt war, aufgehoben werden. 2Besteht die Stelle nicht mehr, so können sie vom fachlich zuständigen Staatsministerium aufgehoben werden.“
- 2.
- Nach Art. 1 wird folgender neuer Art. 2 eingefügt:
„Art. 2
Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien
(1) Werden die Geschäftsbereiche der Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.
(2) Die einem Staatsministerium zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung seiner Bezeichnung nicht berührt.
(3) 1Im Fall des Abs. 1 wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen und etwaige durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. 2Im Fall eines Bezeichnungswechsels eines Staatsministeriums ohne Änderung seiner Zuständigkeit gilt Satz 1 entsprechend.“
- 3.
- Die bisherigen Art. 2 bis 8 werden Art. 3 bis 9.
- 4.
- Der bisherige Art. 9 wird aufgehoben.
- 5.
- Art. 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben, die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
§ 2
Änderung des Bayerischen Rechtssammlungsgesetzes
Art. 4 des Gesetzes über die Sammlung des bayerischen Landesrechts (Bayerisches Rechtssammlungsgesetz – BayRSG) vom 10. November 1983 (GVBl S. 1013, BayRS 1141-1-S) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfällt.
- 2.
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 7. Oktober 2013 in Kraft.
München, den 8. April 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r