Fundstelle GVBl. 2014 S. 118

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Verordnung

2013-1-2-F
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Verwaltungskosten
2013-1-2-F

Verordnung
zur Änderung des
Kostenverzeichnisses

Vom 24. März 2014


Auf Grund von Art. 5 und 10 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:


§ 1

Die Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2012 (GVBl S. 409), wird wie folgt geändert:

1.
Das Stichwortverzeichnis wird jeweils in der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ wie folgt geändert:

a)
Unter der Zeile „Abgrabungssachen“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Akkreditierungsstellengesetz
7.I.12/“.

b)
Unter der Zeile „Emissionserklärungsverordnung“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
7.I.11/  
Energieverbrauchsrelevante- Produkte-Gesetz
7.I.10/“.

c)
Unter der Zeile „Gefahrstoffverordnung“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Geldwäschegesetz
2.II.3/“.

d)
Die Zeilen „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ und „Heimmindestbauverordnung“ werden aufgehoben.

e)
Unter der Zeile „Orden“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung
7.I.4/“.

f)
Unter der Zeile „Polizeiliche Amtshandlungen“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Präimplantationsdiagnostik
7.IX.1/15 bis 18“.

g)
Unter der Zeile „Presse“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Produktsicherheitsgesetz
7.I.1/“.

h)
Unter der Zeile „Sportwetten“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Sprengstoffrecht
7.I.3/“.

i)
Unter der Zeile „Umsatzsteuer“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„Umwelthaftungsgesetz
1.I.10/3 
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
8.VIII.0/“.

2.
Das Abkürzungsverzeichnis wird jeweils in der Spalte „Abkürzung“ und der Spalte „Gegenstand“ wie folgt geändert:

a)
Unter der Zeile „AEG“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„AkkStelleG
Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleGBV
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz“.

b)
Unter der Zeile „ARegV“ wird folgende Zeile eingefügt:
„AVBayFiG
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes“.

c)
Unter der Zeile „AVBayJG“ wird folgende Zeile eingefügt:
„AVBayRDG
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes“.

d)
Die Zeile „AVFiG“ wird aufgehoben.

e)
Unter der Zeile „BayNatSchG“ wird folgende Zeile eingefügt:
„BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz“.

f)
Die Zeile „BayRDGEignungsV“ wird aufgehoben.

g)
Unter der Zeile „GutachterausschussV“ wird folgende Zeile eingefügt:
„GwG
Geldwäschegesetz“.

h)
Unter der Zeile „MeldDV“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„MPG
Medizinproduktegesetz
MPV
Medizinprodukte- Verordnung
MPBetreibV
Medizinprodukte- Betreiberverordnung“.

i)
Unter der Zeile „NMV 1970“ wird folgende Zeile eingefügt:
„ODV Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“.
„ODV
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“.

j)
Unter der Zeile „PflegeZG“ wird folgende Zeile eingefügt:
„ProdSG
Produktsicherheitsgesetz“.

k)
In der Zeile „SchfHwG“ werden in der Spalte „Gegenstand“ die Worte „Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)“ durch die Worte „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz“ ersetzt.

l)
Die Zeile „SchfG, SchfV“ wird aufgehoben.

m)
Unter der Zeile „SchO“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„SprengG
Sprengstoffgesetz
SprengV
Verordnung zum Sprengstoffgesetz“.

3.
In der Lfd. Nr. 1.I.3/ werden in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „0,75“ durch die Zahl „1“ und die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

4.
Der Lfd. Nr. 1.I.10/ wird folgende Tarif-Stelle 3 angefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3
Umwelthaftungsgesetz:
3.1
Auskunft nach
3.1.1
§ 9 Satz 1 an den Geschädigten
10 bis 2.500 €
3.1.2
§ 10 Abs. 1 an den Inhaber einer Anlage
10 bis 2.500 €
3.2
Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort
gebührenfrei
3.3
Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags
kostenfrei
3.4
Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2, weiterhin entsprechende Deckungsvorsorge zu treffen
100 bis 2.000 €
3.5
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 19 Abs. 4
100 bis 3.500 €
“.

5.
Die Lfd. Nr. 2.I.1/ wird wie folgt geändert:

a)
In der Tarif-Stelle 1.13 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Worte „und Abs. 3“ gestrichen.

b)
Die Tarif-Stellen 1.14 und 1.15 werden aufgehoben.

c)
Die Tarif-Stelle 1.49 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.49
Maßnahmen nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 S. 30) und in Verbindung mit Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl L 88 S. 5)
40 bis 1.500 €
“.

d)
In den Tarif-Stellen 1.57.1 und 1.57.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „1,09“ durch die Zahl „1,14“ ersetzt.

6.
Die Lfd. Nr. 2.II.3/ erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

7.
Die Lfd. Nr. 2.II.4/ wird wie folgt geändert:

a)
Die Tarif-Stelle 1.1.4 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.1.4
Datenübermittlungen der Meldebehörden nach Art. 28 MeldeG
kostenfrei
“.

b)
Die Tarif-Stelle 1.1.6 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.1.6
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach Art. 29 MeldeG in Verbindung mit § 29 MeldDV
0,05 bis 0,10 € je übermittelten änderungsauslösenden Einwohnerdatensatz, mindestens 5 € je Übermittlungsvorgang
“.

c)
Es wird folgende neue Tarif-Stelle 1.1.7 eingefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.1.7
Regelmäßige Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk und den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nach Art. 28 Abs. 5 MeldeG in Verbindung mit § 31 MeldDV für den Rundfunkbeitragseinzug
0,05 bis 0,10 € je übermittelten änderungsauslösenden Einwohnerdatensatz
“.

d)
Die bisherigen Tarif-Stellen 1.1.7 bis 1.1.9 werden Tarif-Stellen 1.1.8 bis 1.1.10.

8.
Die Lfd. Nr. 2.II.7/ wird wie folgt geändert:

a)
Die Tarif-Stelle 15 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
15
Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG:
15.1
Für ein Bewachungsunternehmen oder eine Wachperson
20 bis 100 € je Auftrag
15.2
Sonst
15.2.1
Ausstellung
100 bis 500 €
15.2.2
Verlängerung
50 bis 250 €
“.

b)
In der Tarif-Stelle 30 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „50 €“ durch die Worte „20 bis 100 € je Auftrag“ ersetzt.

9.
Die Lfd. Nr. 2.II.8/ wird wie folgt geändert:

a)
In der Tarif-Stelle 1.1.3 wird in der Spalte „Gebühr“ das Wort „Ehegatten“ durch das Wort „Eheschließenden“ ersetzt.

b)
Die Tarif-Stellen 1.1.4 bis 1.3 erhalten folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.1.4
Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €
1.1.5
Ist in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1.1 die Beschaffung eines ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses beim Standesamt beantragt und im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach der Tarif-Stelle 1.1.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3, 1.1.4 und 1.5) erhoben wird.
1.1.6
Nimmt das Standesamt in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 Einsicht in das Melderegister, erhöht sich die Gebühr um
5 € je Einsichtnahme
1.2
Vornahme einer Eheschließung nach § 14 PStG:
1.2.1
Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Eheschließenden
gebührenfrei
1.2.2
Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand
20 bis 250 €
1.2.3
Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt
40 €
1.3
unbesetzt
“.

c)
Die Tarif-Stellen 1.4.4 bis 2.2.2 erhalten folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.4.4
Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.4.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €
1.5
Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 bis 1.1.5), 1.1.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 und 1.1.4) oder 1.4.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.4.3 und 1.4.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
2
Begründung einer Lebenspartnerschaft:
2.1
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 17, 13 PStG
50 €
2.1.1
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.1 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
20 € je Lebenspartner, für den ausländisches Recht zu beachten ist
2.1.2
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.1 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €
2.1.3
Nimmt das Standesamt im Fall der Tarif-Stelle 2.1 Einsicht in das Melderegister, erhöht sich die Gebühr um
5 € je Einsichtnahme
2.2
Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 17, 14 PStG:
2.2.1
Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Lebenspartner
gebührenfrei
2.2.2
Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand
20 bis 250 €
“.

d)
Die Tarif-Stellen 2.3.4 bis 3.1 erhalten folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
2.3.4
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €
2.4
Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 2.1 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 2.1.1 und 2.1.2) oder 2.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 2.3.3 und 2.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
3
Namensrechtliche Erklärungen:
3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften
25 €
“.

e)
Es wird folgende neue Tarifstelle 3.2 eingefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3.2
Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einer Niederschrift
50 €
“.

f)
Die bisherigen Tarif-Stellen 3.2 und 3.3 werden Tarif-Stellen 3.3 und 3.4.

g)
Die bisherige Tarif-Stelle 3.4 wird Tarif-Stelle 3.5 und erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3.5
Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen der Entgegennahme der Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vor-namen nach § 94 BVFG oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
kostenfrei
“.

h)
Die bisherigen Tarif-Stellen 3.5 und 3.6 werden Tarif-Stellen 3.6 und 3.7.

i)
Es wird folgende Tarif-Stelle 3.8 eingefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3.8
Ist im Fall der Tarif-Stellen 3.1 und 3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €
“.

j)
Die bisherige Tarif-Stelle 3.7 wird Tarif-Stelle 3.9 und erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3.9
Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 3.1 oder 3.2 (jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 3.8) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

k)
Es wird folgende Tarif-Stelle 4.7 eingefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
4.7
Erteilung von Personenstandsurkunden oder beglaubigten Abschriften, Auskunft aus einem Registereintrag und Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte, wenn sie von einem deutschen Standesamt beantragt wird
gebührenfrei
“.

l)
Die Tarif-Stelle 5.1 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.1
Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt
10 €
“.

m)
Die Tarif-Stelle 5.2.3 wird durch folgende Tarif-Stellen 5.2.3 und 5.2.4 ersetzt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.2.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.2.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €
5.2.4
Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt
10 €
“.

n)
Die Tarif-Stelle 5.3.3 wird durch folgende Tarif-Stellen 5.3.3 und 5.3.4 ersetzt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.3.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €
5.3.4
Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls
10 €
“.

o)
Die Tarif-Stelle 5.6 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.6
Eintragung einer Folgebeurkundung
gebührenfrei
“.

p)
Es wird folgende neue Tarifstelle 5.9 eingefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.9
Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt
15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €
“.

q)
Die bisherige Tarif-Stelle 5.9 wird Tarif-Stelle 5.10 und erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.10
Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 5.2.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 5.2.3), 5.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 5.3.3) oder 5.5 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
“.

10.
Die Lfd. Nr. 2.III.1/ wird wie folgt geändert:

a)
In der Tarif-Stelle 1.1 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „50 bis 500 €“ durch die Worte „50 bis 1.500 € je Person oder eingesetzten Krankenkraftwagen“ ersetzt.

b)
In der Tarif-Stelle 1.2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „25 bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1“ durch die Worte „25 bis 1.500 €“ ersetzt.

c)
Die Tarif-Stelle 5 wird aufgehoben.

d)
In der Tarif-Stelle 8 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „750“ durch die Zahl „900“ ersetzt.

e)
Es werden folgende Tarif-Stellen 13 bis 15 angefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
13
Befreiung vom Erfordernis einer Genehmigung nach Art. 21 BayRDG nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG oder von den Anforderungen des BayRDG an Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel nach § 10 Abs. 2 AVBayRDG
25 bis 500 €
14
Verlangen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AVBayRDG, Einsatzdaten und Auswertungen zur Verfügung zu stellen
kostenfrei
15
Zustimmung zur Geschäftsordnung einer Schiedsstelle nach § 40 Abs. 1 AVBayRDG oder Abberufung von Vorsitzenden oder ihren Stellvertretern nach § 41 Abs. 3 AVBayRDG
kostenfrei
“.

11.
Die Lfd. Nr. 2.IV.8/ wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Gegenstand“ werden die Worte „Schornsteinfegergesetz, Schornsteinfegerverordnung“ durch das Wort „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz“ ersetzt.

b)
Tarif-Nrn. 2.IV.8/1 bis 6 erhalten folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Abs. 1 SchfHwG
250 €
2
Aufhebungen der Bestellung in den Fällen des § 12 Abs. 1 SchfHwG, der Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG und des Widerrufs nach Art. 49 BayVwVfG
20 bis 350 €
3
Anordnung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Abs. 2 SchfHwG
50 €
4
Erlass eines Leistungsbescheids nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG
5 bis 200 €
5
Aufsichtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 SchfHwG:
5.1
Wenn wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden
100 bis 400 €
5.2
Wenn die Überprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger begehrt wird
30 bis 150 €
6
Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG
15 bis 200 €
“.

c)
Die Tarif-Stelle 7 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Tarif-Stellen 8 bis 11 werden Tarif-Stellen 7 bis 10.

12.
In der Tarif-Nr. 3.II.3/1 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt und die Worte „oder deren Aufhebung“ angefügt.

13.
Die Lfd. Nr. 7.I.1/ erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

14.
Die Lfd. Nr. 7.I.3/ bis 7.I.12/ erhalten die Fassung der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

15.
Die Lfd. Nr. 7.II.13/ erhält die Fassung der Anlage 4 zu dieser Verordnung.

16.
Die Tarif-Nr. 7.II.14/13 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
13
Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1
50 bis 200 €
“.

17.
In der Tarif-Nr. 7.III.1/2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „500“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.

18.
Die Lfd. Nr. 7.VI.4/ wird wie folgt geändert:

a)
Die Tarif-Stelle 2 erhält die Fassung der Anlage 5 zu dieser Verordnung.

b)
Die Tarif-Stelle 3 wird aufgehoben.

19.
Nach der Tarif-Nr. 7.IX.1/14 werden die Überschrift „Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsverordnung (BayAGPIDV):“ und folgende Tarif-Stellen 15 bis 18 angefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
15
Erstmalige Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV
500 bis 15.000 €
16
Verlängerung der Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV
250 bis 15.000 €
17
Widerruf oder Rücknahme der Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV
250 bis 10.000 €
18
Bewertung der Ethikkommission nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz
100 bis 5.000 €
“.

20.
Die Tarif-Nr. 7.IX.11/20 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
20
Verbraucherinformationsgesetz:
20.1
Eröffnung des Informationszugangs nach § 6 Abs. 1 Satz 1
20.1.1
über Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
20.1.1.1
Bei einem Verwaltungsaufwand von bis zu 1.000 €
kostenfrei
20.1.1.2
Bei einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € und darüber
7,50 bis 50 € je angefangene Viertelstunde
20.1.2
über sonstige Informationen:
20.1.2.1
Bei einem Verwaltungsaufwand von bis zu 250 €
kostenfrei
20.1.2.2
Bei einem Verwaltungsaufwand von 250 € und darüber
7,50 bis 50 € je angefangene Viertelstunde
20.2
Weiterleitung einer Anfrage nach § 6 Abs. 2
kostenfrei
“.

21.
Die Lfd. Nr. 8.I.0/ erhält die Fassung der Anlage 6 zu dieser Verordnung.

22.
Die Lfd. Nr. 8.III.0/ erhält die Fassung der Anlage 7 zu dieser Verordnung.

23.
Die Tarif-Nr. 8.IV.0/1.1.4.3 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.1.4.3
Von sonstigem Schmutzwasser gewerblicher Art:
Bis zu 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag
150 € zuzüglich 60 € je angefangene 50 m3
Bis zu 5.000 m3 Schmutzwasser/Tag
1.350 € zuzüglich 30 € je 1.000 m³ übersteigende angefangene 50 m3
Bis zu 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag
3.750 € zuzüglich 105 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m3
Über 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag
13.200 € zuzüglich 150 € je 50.000 m³ übersteigende angefangene 1.000 m3 Schmutzwasser/ Tag
“.

24.
Es wird folgende Lfd. Nr. 8.VIII.0/ eingefügt:

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
8.VIII.0/
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz:
Anerkennung einer Vereinigung nach § 3
100 bis 2.000 €
“.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.

(3) Liegt bei der Vornahme einer Eheschließung nach § 14 PStG oder bei der Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 17, 14 PStG der Zeitpunkt der jeweiligen Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 oder § 17, § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vor dem 1. Mai 2014, bemisst sich die Gebühr für die Vornahme nach der Lfd. Nr. 2.II.8/ in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung.

München, den 24. März 2014

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Anlagen