36-4-J
Gesetz
zur Änderung des
Landesjustizkostengesetzes
zur Änderung des
Landesjustizkostengesetzes
Vom 25. April 2014
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 651), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO)“ durch die Worte „Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Ausgenommen hiervon sind
- 1.
- Nr. 2001 des Kostenverzeichnisses (KV) zum JVKostG,
- 2.
- Nr. 2000 Nr. 2, Nr. 2002 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2001 KV-JVKostG,
- 3.
- § 24 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Satz 2 JVKostG sowie
- 4.
- in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 JVKostG.“
- b)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in der Anlage bestimmten Gebühren veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.“
- 2.
- In Art. 5 einleitender Satzteil werden die Worte „§ 4 Abs. 1, 2 und 6, nach § 4 Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie nach § 5 Abs. 1 JVKostO“ durch die Worte „Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG“ ersetzt.
- 3.
- Art. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „§ 13 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Worte „§ 22 Abs. 1 JVKostG“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Worte „von der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Worte „vom Justizverwaltungskostengesetz“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 6 werden die Worte „gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung“ durch die Worte „gelten Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 und Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 Satz 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
- cc)
- In Nr. 8 werden die Worte „§ 3 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Worte „§ 4 Abs. 3 JVKostG“ ersetzt.
- 4.
- Art. 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; in Satz 1 werden die Worte „der Kostenordnung“ durch die Worte „dem Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 5.
- Art. 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 6.
- In der Anlage werden in Nr. 5.2 in der Spalte „Gegenstand“ in Abs. 3 die Worte „§ 7a JVKostO“ durch die Worte „§ 20 JVKostG“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
München, den 25. April 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r