2120-1-2-U
Dritte Verordnung
zur Änderung der
Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung
zur Änderung der
Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung
Vom 7. Mai 2014
Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- und Futtermittelrechts (Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung – AVLFM) vom 8. Januar 2008 (GVBl S. 2, BayRS 2120-1-2-U), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Erste Teil erhält folgende Fassung:
„Erster Teil
Zuständigkeiten
- § 1
- Zuständigkeit der Regierung
- § 2
- Zuständigkeit des Staatsministeriums
- § 3
- Information der Öffentlichkeit
- § 4
- Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
- § 5
- Übertragung von Aufgaben auf kreisfreie Gemeinden
- § 6
- Zuständigkeit staatlicher Behörden auf dem Gebiet kreisfreier Gemeinden
- § 7
- (aufgehoben)
- § 8
- (aufgehoben)
- § 9
- (aufgehoben)
- § 10
- (aufgehoben)
- § 11
- Kosmetische Mittel
- § 12
- (aufgehoben)
- § 13
- Zulassung von Ausnahmen
- § 14
- Benennung von Laboratorien
- § 15
- Grenzkontrollstelle
- § 16
- Laboruntersuchungen“.
- b)
- Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
- „§ 21a
- Aus- und Fortbildung der Futtermittelkontrolleure“.
- c)
- § 23 erhält folgende Fassung:
- „§ 23
- (aufgehoben)“.
- d)
- In § 24 wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.
- 2.
- Die Überschrift
„Abschnitt 1
Lebensmittelrecht“
wird gestrichen.
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 werden die Worte
„Betrieben im Sinn des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) einschließlich der Zuteilung einer Zulassungsnummer sowie für die Mitteilung über die Zulassung, deren Aussetzung, Rücknahme oder Widerruf an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,“
durch die Worte
„allen Betrieben, die nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl L 139 S. 1, ber. 2004 L 226 S. 3, 2008 L 46 S. 51, 2009 L 58 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, einer Zulassungspflicht unterliegen,“
ersetzt.
- b)
- In Nr. 2 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Worte „Verbraucherschutz (Staatsministerium)“ ersetzt.
- 4.
- In § 2 in Überschrift und einleitendem Satzteil werden jeweils die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Öffentlichkeit“ die Worte „bei Lebensmitteln“ eingefügt und die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.
- b)
- Es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) 1Für die Information der Öffentlichkeit bei Futtermitteln gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 2Im Fall des § 40 Abs. 1a LFGB ist die Regierung von Oberbayern zuständig. 3Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Information der Öffentlichkeit bei kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten nach § 40 LFGB auch in Verbindung mit § 39 Abs. 4 LFGB sowie bei Tabakerzeugnissen nach Art. 24 GDVG gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.“
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Veterinäraufgaben“ durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt.
- b)
- Im einleitenden Satzteil werden das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt und nach dem Klammerzusatz „(Art. 19 GDVG)“ die Worte „und die den Landratsämtern beim Vollzug des Futtermittelrechts obliegenden Aufgaben“ eingefügt.
- 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die den Landratsämtern beim Vollzug des Futtermittelrechts obliegenden Aufgaben werden über das Landkreisgebiet hinaus auch im Bereich der in Abs. 1 genannten Gemeinden wahrgenommen.“
- 8.
- Die Überschrift
„Abschnitt 2
Futtermittelrecht“
wird gestrichen.
- 9.
- §§ 7 bis 9 werden aufgehoben.
- 10.
- Die Überschrift
„Abschnitt 3
Weitere Zuständigkeiten“
wird gestrichen.
- 11.
- §§ 10 und 12 werden aufgehoben.
- 12.
- In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 werden jeweils die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen sowie die Worte „, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Landwirtschaft“ ersetzt.
- 13.
- In § 14 Satz 2 werden die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.
- 14.
- Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Aus- und Fortbildung der Futtermittelkontrolleure
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Behörde im Sinn der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-Verordnung – FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.
- 15.
- In der Überschrift des § 24 wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 3 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
München, den 7. Mai 2014
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Marcel H u b e r , Staatsminister