1100-1-2-I
Entschädigung und Kostenpauschale
für die Mitglieder
des Bayerischen Landtags
für die Mitglieder
des Bayerischen Landtags
Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags vom 14. Mai 2014
Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2014 (GVBl S. 114), wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG)hat das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2012 und dem Juli 2013 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,5 v.H. und die Preisentwicklungsrate mit + 1,8 v.H. beziffert.
Demnach betragen ab 1. Juli 2014
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die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) |
7426 €,
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die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) |
3342 €.
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München, den 14. Mai 2014
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags
Barbara S t a m m