Fundstelle GVBl. 2014 S. 215

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Verordnung

2038-3-4-4-1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-4-4-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Zulassungs- und Ausbildungsordnung
für das Lehramt an Sonderschulen

Vom 17. Mai 2014


Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen (ZALS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-4-1-K), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Worte „an Sonderschulen“ durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In § 15 werden vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt.

b)
Es wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a
Übergangsvorschrift“.

3.
In § 1 Abs. 1 werden die Worte „an Sonderschulen“ jeweils durch die Worte „für Sonderpädagogik“ sowie das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „an Sonderschulen“ durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt und im Klammerzusatz die Abkürzung „BayLBG“ durch die Worte „des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes – BayLBG“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Abkürzung „BayEUG“ durch die Worte „sowie Art. 30a und 30b des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt.

bb)
In Nr. 3 werden vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.“

5.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Staatsprüfung“ wird jeweils durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und die Worte „an Sonderschulen“ werden durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt.

bb)
Die Zahl „99“ wird durch die Zahl „90“ und die Zahl „100“ durch die Zahl „91“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird in Halbsatz 1 das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und in Halbsatz 2 die Zahl „113“ durch die Zahl „119“ ersetzt.

6.
In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.

7.
In § 6 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „vereidigen“ die Worte „(Art. 187 der Verfassung, § 38 des Beamtenstatusgesetzes, Art. 73 des Bayerischen Beamtengesetzes)“ eingefügt.

8.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 werden die Worte „an Sonderschulen“ durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt.

b)
In Nr. 5 werden die Worte „insbesondere im Hinblick auf Inklusion,“ angefügt.

c)
In Nr. 6 werden die Worte „den entsprechenden Lehrstühlen der nächstgelegenen bayerischen Universität“ durch die Worte „Fachvertretungen der Universitäten“ ersetzt.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Lehrämter“ die Worte „ , insbesondere im Hinblick auf Inklusion“ angefügt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „Lehrstühlen der nächstgelegenen bayerischen Universität“ durch die Worte „Fachvertretungen der Universitäten“ ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Sonderschullehrers“ durch die Worte „der Lehrkraft für Sonderpädagogik“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „der mobilen sonderpädagogischen Hilfe“ durch die Worte „von schulischen Angeboten nach Art. 30a und 30b BayEUG, der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe“ ersetzt und das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.

c)
In Abs. 4 wird nach dem Wort „Seminarveranstaltungen“ das Wort „aktiv“ eingefügt.

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt.

b)
Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden durch folgende neue Abs. 1 bis 3 ersetzt:

„(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst Bereiche der Pädagogik, der Sonderpädagogik und der Psychologie, didaktische Grundlagen der Fächer, ausgewählte Schwerpunkte aus dem Schulrecht und der Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung. 2Eine Grundlage für diese Ausbildung bilden die in der Lehramtsprüfungsordnung I festgelegten Kompetenzen und Inhalte bezogen auf Erziehungswissenschaften, Fachdidaktiken und Sonderpädagogik. 3Im Mittelpunkt des Vorbereitungsdienstes steht deren reflektierte Umsetzung an der Förderschule sowie in den weiteren schulischen sonderpädagogischen Tätigkeitsfeldern.

(2) Kompetenzen für das inklusive Aufgabenfeld von Lehrkräften für Sonderpädagogik an allgemein bildenden Schulen sind zugrunde zu legen.

(3) In der Ausbildung sind auf der Grundlage der Lehrpläne und sonstiger amtlicher Vorgaben sowie einschlägiger Fachliteratur und fachspezifischer Materialien einschließlich der Bayerischen Bildungsleitlinien insbesondere folgende Kompetenzbereiche und Inhalte, die untereinander in Beziehung stehen, zu berücksichtigen:

1.
Kompetenzbereich Erziehen

a)
Sicherung des Bildungsanspruchs der Schüler

aa)
Werteerziehung

bb)
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung

cc)
Förderung des selbstbestimmten Lernens

dd)
geschlechtergerechte Erziehung

ee)
interkulturelle Erziehung

ff)
Anbahnung einer gesundheits- und umweltbewussten Lebensführung

gg)
Aufbau von Medienkompetenz

b)
Gestaltung sozialer Interaktion in unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Situationen

aa)
Lehrerpersönlichkeit

bb)
soziales Handeln, Gruppenprozesse

cc)
selbstverantwortetes Handeln

dd)
Gesprächsstrategien

ee)
Regeln und Rituale

c)
präventives Handeln

aa)
Analyse von Erziehungssituationen

bb)
Risiken des Kindes- und Jugendalters

cc)
Erziehung zu Toleranz

dd)
Sucht- und Gewaltprävention

ee)
Erziehungsmaßnahmen, Interventionen

d)
Reagieren in Konflikt- und Krisensituationen

aa)
Ursachen von Konflikten und Unterrichtsstörungen

bb)
Verhalten in Konfliktsituationen

cc)
Reflexion von Konfliktsituationen

dd)
Strategien zur Konfliktprävention und -lösung

ee)
Verhalten in Krisensituationen

2.
Kompetenzbereich Unterrichten unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsspezifischen Inhalte

a)
Planung von Unterricht

aa)
pädagogische und psychologische Erkenntnisse, Erstellung eines Förderplans unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte

bb)
fachwissenschaftliche und -didaktische Erkenntnisse, fachrichtungsspezifische Didaktik

cc)
amtliche Vorgaben

dd)
Ziele und Inhalte, Aufgabenstellungen, Unterrichts- und Sozialformen, fachrichtungsspezifische Methoden und Medien

b)
Gestaltung von Lernumgebungen

aa)
Kontext, Situiertheit und Lernausgangslage

bb)
individualisierter Unterricht und individuelle Förderung auf der Grundlage der individuellen Förderplanung

cc)
Formen des gemeinsamen Lernens von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

dd)
Praxisbezug im Bereich der Mittelschulstufe

ee)
Gestaltung von Übergängen von Schule und Beruf

ff)
Anwendung, Transfer und Vernetzung

c)
Förderung, Reflexion und Analyse von Lernprozessen

aa)
Lern- und Leistungsvermögen, Stützfunktionen des Lernens

bb)
Entwicklung von Methodenkompetenz

cc)
Lern- und Arbeitsstrategien

dd)
Selbststeuerung, Kooperation und Selbstreflexion

ee)
konstruktives Rückmelden

ff)
Beurteilung von Unterricht und Lernprozessen

d)
Einblick in verschiedene Organisationsformen

aa)
Ganztagsangebote

bb)
Organisationsformen in der allgemein bildenden Schule und der Förderschule

3.
Kompetenzbereich Beraten

a)
Diagnose individueller und kontextbezogener Lernvoraussetzungen

aa)
Lernvoraussetzungen und Lernprozesse

bb)
Förderdiagnostik und fachspezifische Lernstandsdiagnosen

cc)
Schülerbeobachtungen

b)
Aufgaben der Beratung in sonderpädagogischen schulischen Tätigkeitsfeldern

aa)
lösungsorientierte Beratungsformen, Techniken der Gesprächsführung

bb)
Beratung von Schülern

cc)
Beratung von und mit Erziehungsberechtigten

dd)
Schullaufbahnberatung, Empfehlung geeigneter und möglicher Förderorte sowie Berufswahlberatung

ee)
Beratung von und mit Lehrkräften, kollegiale Fallberatung

ff)
Beratung über Möglichkeiten der Nachteilsausgleiche

gg)
Beratung von und mit außerschulischen Partnern

hh)
spezifische Beratungsfelder nach Art. 30a und 30b BayEUG

4.
Kompetenzbereich Beurteilen

a)
Erhebung, Bewertung und individuelle Beurteilung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen von Schülern

aa)
Methoden der sonderpädagogischen Förderdiagnostik

bb)
Formen der Leistungserhebung, -bewertung und -beurteilung sowie der Dokumentation von Kompetenzen

cc)
Transparenz und Kommunikation von Kompetenzerwartungen und Kompetenzentwicklungen, Leistungserhebungen, -bewertungen und -beurteilungen

b)
Reflexion und Analyse der eigenen Bewertungs- und Beurteilungspraxis

aa)
Interpretation der individuellen Lernfortschritte und Aufzeigen persönlichkeitsgerechter Lernwege

bb)
Reflexion des förderdiagnostischen Prozesses

5.
Kompetenzbereich Innovieren

a)
Weiterbildung

aa)
Reflexion eigener Kompetenzen und beruflicher Erfahrungen

bb)
Fort- und Weiterbildung als ständige Lernaufgabe

b)
Mitwirkung an der Entwicklung und Evaluation schulischer Arbeit

aa)
Einbringen von Ergebnissen und Erfahrungen aus der Seminararbeit

bb)
Mitgestaltung der Schulkultur

cc)
Selbst- und Fremdevaluation der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit

dd)
Beteiligung am Schulentwicklungsprozess

ee)
Vorbereitung auf die Rolle als Lehrkraft für Sonderpädagogik bei der Umsetzung der inklusiven Schule als Ziel der Schulentwicklung aller Schulen

6.
Kompetenzbereich Kooperieren

a)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern

aa)
Formen der Zusammenarbeit von Förderschule und allgemeiner Schule gemäß Art. 30a und 30b BayEUG

bb)
Kooperation mit außerschulischen Partnern, z. B. Jugendhilfe

cc)
Zusammenarbeit innerhalb der Förderschule und Kooperation zwischen den Förderschulen

b)
Vereinbarung und Evaluation von Maßnahmen in der Kooperation

aa)
gemeinsames Erziehungs-, Förder- und Unterrichtskonzept

bb)
lebensbedeutsame Vorhaben und Initiativen

cc)
Gestaltung von Übergängen

dd)
Berufsorientierung

7.
Kompetenzbereich Organisieren

a)
Optimierung des Selbstmanagements auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Lehrergesundheit

aa)
Qualität und Effizienz

bb)
Umgang mit beruflichen Anforderungen

cc)
Bewältigung von Belastungssituationen

b)
Organisation, Gestaltung und Verwaltung des Arbeitsfelds

aa)
rechtliche Vorgaben

bb)
amtliches Schriftwesen

cc)
Organisation von Förderschulen

8.
Kompetenzbereich inklusive Pädagogik

a)
Grundverständnis für Inklusion als Aufgabe aller Schulen

b)
Organisation inklusiver Schulen

aa)
Rolle der Lehrkraft für Sonderpädagogik und Rahmenbedingungen ihres Einsatzes

bb)
Konzepte der inklusiven Schule im Verbund mit kooperativen Lernformen

c)
Grundlagen der individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedürfnissen an allen Schulen aller Schularten

aa)
Förderdiagnostik und förderplanorientierte Gestaltung von Erziehung und Unterricht in heterogenen Lerngruppen

bb)
Formen individueller Förderung

d)
Erziehung und Unterricht in kooperativen Lernformen und in der inklusiven Schule

aa)
Methodenkompetenz für gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

bb)
Lernzieldifferenz und individualisierender Unterricht

cc)
Entwickeln von gegenseitiger Anerkennung, Achtung und Unterstützung

e)
interdisziplinäre Teamkooperation

aa)
gemeinsame Planung, Durchführung und Evaluation von Erziehung und Unterricht

bb)
Team-Teaching

cc)
Faktoren für gelingende Zusammenarbeit

f)
inklusives Schulkonzept

aa)
Gestaltungsmöglichkeiten von Erfahrungs- und Lebensräumen für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kennen lernen

bb)
Kenntnisse inklusiver Schulentwicklungsprozesse

g)
externe Unterstützungssysteme

9.
Schulrecht und Schulkunde

a)
rechtliche Grundsätze für Bildung und Erziehung

b)
Gliederung des Bildungssystems, Bildungswege

c)
rechtliche Ordnung des Schulbetriebs

d)
rechtliche Ordnung von Unterricht und Erziehung

e)
Rechte und Pflichten der Schüler

f)
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte

g)
Kooperation von Schule und Erziehungsberechtigten

h)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen

i)
Schulaufsicht und Schulverwaltung

j)
Inklusion als gesamtgesellschaftliche Aufgabe unter Berücksichtigung von Schnittstellen der Schule, z.B. zu Arbeitsverwaltung oder Eingliederungshilfe

10.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und ihre Bedeutung für die Schule

a)
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt

b)
politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie des Freistaates Bayern und ihre Begründung

c)
kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart

d)
politischer Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland

e)
ökonomische, ökologische und soziologische Grundprobleme der Gegenwart

f)
besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung.“

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; das Wort „Staatsprüfung“ wird durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Seminaren“ die Worte „auch anderer Lehrämter“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden in Halbsatz 1 das Wort „Lehrbeispiele“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ und in Halbsatz 2 das Wort „Förderschuldienst“ durch das Wort „Schuldienst“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Lehrversuche“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.

13.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Förderstufen“ die Worte „, in schulischen Ganztagsangeboten sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Art. 30a und 30b BayEUG“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „mobile sonderpädagogische“ durch die Worte „Mobile Sonderpädagogische“ und das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „dabei“ das Wort „kurzzeitig“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „kurzzeitiger“ durch das Wort „der“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „mobilen sonderpädagogischen“ durch die Worte „Mobilen Sonderpädagogischen“ ersetzt.

15.
§ 19a erhält folgende Fassung:

„§ 19a

Eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten

Studienreferendare sollen sich im Rahmen der eigenverantwortlichen Hospitation und einer eigenverantwortlichen Erarbeitung von Fachwissen und Kompetenzen mit Ausbildungsinhalten selbstständig und aktiv auseinandersetzen.“

16.
In § 20 Satz 3 werden nach dem Wort „Schulwandern,“ die Worte „bei Vorliegen der erforderlichen Vorqualifikation“ und nach dem Wort „Medieneinsatz,“ die Worte „Organisation und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten,“ eingefügt.

17.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach den Worten „in der“ das Wort „vertieft“ eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Schularten“ die Worte „und nach Möglichkeit in schulische Ganztagsangebote“ eingefügt.

18.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Worte „beim Seminarrektor“ durch die Worte „bei der Seminarleitung“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Scheidet ein Studienreferendar aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.“

19.
In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Staatsprüfung“ jeweils durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und die Worte „an Sonderschulen“ durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt.

20.
In § 27 Satz 1 wird das Wort „Seminarrektoren“ durch das Wort „Seminarleitern“ ersetzt.

21.
Es wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a

Übergangsvorschrift

Für Studienreferendare, die vor dem 1. August 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, ist bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

München, den 17. Mai 2014

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister