7831-1-2-U
Verordnung
zur Änderung der
Tierseuchen-Vollzugsverordnung
zur Änderung der
Tierseuchen-Vollzugsverordnung
Vom 3. Juni 2014
Auf Grund von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-U), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (Tierseuchen-Vollzugsverordnung – TierSVollzV) vom 23. Februar 2012 (GVBl S. 56, BayRS 7831-1-2-U) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1; die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl I S. 1313)“ werden durch die Worte „Tollwut-Verordnung“ ersetzt.
- cc)
- Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3573)“ werden durch die Worte „MKS-Verordnung“ ersetzt.
- dd)
- Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl I S. 1959)“ werden durch die Worte „Schweinepest-Verordnung“ ersetzt.
- ee)
- Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4; die Worte „vom 24. November 2008 (BGBl I S. 2315)“ werden gestrichen.
- ff)
- Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5; die Worte „Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2355)“ werden durch die Worte „Tierimpfstoff-Verordnung“ ersetzt.
- gg)
- Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6; die Worte „Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger- Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl I S. 2123)“ werden durch die Worte „Tierseuchenerreger-Verordnung“ ersetzt.
- hh)
- Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7; nach den Worten „36a Abs. 3“ werden die Worte „der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)“ eingefügt.
- c)
- Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde
- 1.
- für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach § 2 Abs. 2 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV),
- 2.
- nach § 12 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG).“
- d)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 1 werden die Worte „17c Abs. 4 TierSG“ durch die Worte „§ 11 Abs. 6 TierGesG“ ersetzt.
- cc)
- In Nr. 2 werden die Worte „, soweit nicht nach Abs. 1 Satz 3 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind“ durch die Worte „bei Tieren, die zu Handelszwecken bestimmt sind“ ersetzt.
- dd)
- In Nr. 3 werden die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl I S. 458)“ durch die Worte „Rinder-Leukose-Verordnung“ ersetzt.
- ee)
- In Nr. 4 werden die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3601)“ durch die Worte „Brucellose-Verordnung“ ersetzt.
- ff)
- In Nr. 6 werden die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl I S. 203)“ durch die Worte „Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.
- gg)
- In Nr. 7 werden nach dem Klammerzusatz „(ABl L 204 S. 1)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- hh)
- In Nr. 8 werden die Worte „Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) vom 7. Juni 1999 (BGBl I S. 1252)“ durch die Worte „Schweinehaltungshygieneverordnung“ ersetzt.
- ii)
- In Nr. 9 werden die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl I S. 2348)“ durch die Worte „Geflügelpest-Verordnung“ ersetzt.
- jj)
- In Nr. 10 werden die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) vom 4. Oktober 2010 (BGBl I S. 1326)“ durch die Worte „Einhufer-Blutarmut-Verordnung“ ersetzt.
- kk)
- In Nr. 13 werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3609)“ gestrichen.
- ll)
- In Nr. 14 werden die Worte „Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3520)“ durch die Worte „BHV1-Verordnung“ ersetzt.
- mm)
- In Nr. 15 werden die Worte „Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl I S. 462)“ durch die Worte „Tuberkulose-Verordnung“ ersetzt.
- nn)
- In Nr. 16 werden die Worte „vom 23. Mai 1991 (BGBl I S. 1172)“ gestrichen.
- oo)
- In Nr. 17 werden die Worte „der Hühner-Salmonellen-Verordnung“ durch die Abkürzung „GflSalmoV“ ersetzt.
- e)
- Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und nach dem Wort „werden“ wird das Wort „nur“ eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Vergütung von notwendigen Übernachtungen“ durch die Worte „Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten“ ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.
München, den 3. Juni 2014
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Marcel H u b e r , Staatsminister