Fundstelle GVBl. 2014 S. 225

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Verordnung

2038-3-3-14-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-3-14-J

Verordnung
zur Änderung der
Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Gerichtsvollzieher

Vom 4. Juni 2014


Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher – ZAPO/GV – (BayRS 2038-3-3-14-J), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 28. Januar 2011 (GVBl S. 65), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält § 34 folgende Fassung:

„§ 34
(aufgehoben)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „die Laufbahn des Gerichtsvollziehers“ durch die Worte „den Gerichtsvollzieherdienst“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.“

3.
In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Beamte des mittleren Justizdienstes“ durch das Wort „Justizfachwirte“ ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1; die Worte „Anstellungsprüfung für den mittleren Justizdienst“ werden durch die Worte „Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden Nrn. 2 bis 4.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

5.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung wird gestrichen.

bbb)
Die Worte „Nr. 2“ werden durch die Worte „Nr. 1“ ersetzt.

ccc)
Die Worte „Laufbahnbewerber aus dem mittleren Justizdienst“ werden durch die Worte „Bewerber aus dem Justizfachwirtedienst“ ersetzt.

ddd)
Nach dem Wort „besteht“ werden die Worte „und diese die vorbereitende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben“ eingefügt.

bb)
Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllt und“.

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

c)
Abs. 5 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5; Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Bewerber, die in diesem Zeugnis eine schlechtere Gesamtnote als 4,50 erreicht haben, scheiden aus der vorbereitenden Ausbildung aus. 3Im Übrigen gelten § 17 Abs. 1 und 2 entsprechend.“

e)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6; die Sätze 1, 3 und 4 werden aufgehoben und im bisherigen Satz 2 entfällt die Satznummerierung.

f)
Der bisherige Abs. 8 wird aufgehoben.

g)
Es werden folgende Abs. 7 bis 12 angefügt:

„(7) 1Die vorbereitende Ausbildung endet mit einer Leistungsfeststellung in Form einer mündlichen Prüfung. 2In dieser soll festgestellt werden, ob die Bewerber nach ihrer Persönlichkeit, ihrem allgemeinen Bildungsstand und ihren fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind.

(8) 1Die Prüfung wird von dem beim Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Beim Landesjustizprüfungsamt wird für die Prüfung eine Prüfungskommission gebildet. 3§§ 23 bis 25 gelten entsprechend.

(9) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind:

1.
a)
Grundzüge des Zivil- und Zivilprozessrechts,

b)
Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,

c)
Zustellungsrecht,

2.
a)
Grundzüge des Beamtenrechts,

b)
staatsbürgerliches Wissen.

(10) 1Für jeden Teilnehmenden ist eine Prüfungszeit von etwa 45 Minuten vorzusehen. 2Mehr als fünf Teilnehmende dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(11) In der mündlichen Prüfung sind drei Einzelnoten zu erteilen:

1.
zwei Noten für die Prüfungsgebiete nach Abs. 9 Nr. 1 und

2.
eine Note für die Prüfungsgebiete nach Abs. 9 Nr. 2.

(12) 1Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei. 2§ 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.“

6.
§ 7 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
In § 7a Abs. 1 werden die Worte „der Bayerischen Disziplinarordnung“ durch die Worte „dem Bayerischen Disziplinargesetz“ ersetzt.

8.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Aufgaben in seiner Laufbahn“ durch die Worte „seiner späteren dienstlichen Aufgaben“ ersetzt.

9.
§ 14 Abs. 3 wird aufgehoben.

10.
In § 17 werden die Worte „Nrn. 3 bis 5“ durch die Worte „Nrn. 2 bis 4“ ersetzt.

11.
§ 18 Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 entfällt die Satznummerierung und das Wort „Sie“ wird durch die Worte „Die Prüfung“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Sie wird am Sitz der Oberlandesgerichte oder an der Bayerischen Justizschule Pegnitz abgenommen.“

13.
In § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit die Prüfung an der Bayerischen Justizschule Pegnitz abgenommen wird, werden die in Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Aufgaben von der Leitung der Bayerischen Justizschule Pegnitz wahrgenommen.“

14.
§ 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.
Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
Rechtspfleger,“.

15.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.
einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einem Rechtspfleger, der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als vorsitzendem Mitglied,

2.
einem Rechtspfleger,“.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

16.
In § 33 Abs. 1 werden die Worte „mit den Noten des § 34“ gestrichen.

17.
§ 34 wird aufgehoben.

18.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden Abs. 1 bis 4.

19.
In § 37 Abs. 1 werden die Worte „unter Verwendung der Notenstufen des § 34“ gestrichen.

20.
In § 45 werden die Worte „§ 38“ durch die Worte „§ 54“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.

München, den 4. Juni 2014

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried  B a u s b a c k ,  Staatsminister