Fundstelle GVBl. 2014 S. 228

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Verordnung

2032-2-42-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Verordnungen zum Bayerischen Besoldungsgesetz
2032-2-42-J

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Gewährung von
Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen
bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung

Vom 12. Juni 2014


Auf Grund von Art. 65 und 107 Abs. 4 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV) vom 6. Mai 2008 (GVBl S. 293, BayRS 2032-2-42-J), geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2011 (GVBl S. 62), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird der Betrag „467,25 €“ durch den Betrag „513,98 €“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird der Betrag „155,75 €“ durch den Betrag „171,33 €“ ersetzt.

c)
In Nr. 3 werden die Worte „jeden Erst- und Zweitprüfer“ durch die Worte „jede Erst- und Zweitbewertung“ und der Betrag „10,40 €“ durch den Betrag „11,44 €“ ersetzt.

d)
In Nr. 4 wird der Betrag „10,40 €“ durch den Betrag „11,44 €“ und der Betrag „62,40 €“ durch den Betrag „68,64 €“ ersetzt.

e)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
16,56 €.“

2.
In § 2 werden die Worte „der Prüfer“ gestrichen.

3.
In § 3 werden die Worte „den Örtlichen Prüfungsleitern“ durch die Worte „der Örtlichen Prüfungsleitung“ ersetzt.

4.
§ 4 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

München, den 12. Juni 2014

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried  B a u s b a c k ,  Staatsminister