211-3-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 15. Juni 2014
Auf Grund von § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3458), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 187), und Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 344, BayRS 211-1-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 710, ber. 2012 S. 44), erlässt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – AVPStG – (BayRS 211-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 673), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender neuer § 6 eingefügt:
„§ 6
Beitragserhebung für das zentrale elektronische Personenstandsregister
(1) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern erhebt jährlich jeweils zum 1. Juli durch Verwaltungsakt von den Rechtsträgern der Standesämter einen Beitrag zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten für den Aufbau und den Betrieb, einschließlich der Kosten für die Weiterentwicklung, des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister.
(2) 1Der Beitrag für die Betriebsjahre 2014 bis 2018 beträgt je Einwohner jährlich 0,1139 €. 2Er ist jeweils mit der Zahl der im Zuständigkeitsbereich eines Rechtsträgers mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohner zu multiplizieren und auf volle Eurobeträge zu runden. 3Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der am 31. Dezember des Vorjahres vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung veröffentlicht war. 4Werden nach dem 1. Januar eines Betriebsjahres die Aufgaben des Standesamts nach Art. 2 Abs. 1 und 2 AGPStG auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder wird eine derartige Übertragung nach Art. 2 Abs. 4 AGPStG wieder aufgehoben, ist diese Änderung erst bei der Beitragserhebung des Folgejahres zu berücksichtigen. 5Gleiches gilt für die Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AGPStG.
(3) Art. 13, 15, 17 Abs. 2 bis 4, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 des Kostengesetzes sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge erst einen Monat nach Ablauf des Fälligkeitstages zu erheben sind.“
- 2.
- Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Schlussbestimmungen“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
- b)
- Die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfällt.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
München, den 15. Juni 2014
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister