Fundstelle GVBl. 2014 S. 234

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Verordnung

2030-2-25-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-25-F

Verordnung
zur Änderung der Urlaubsverordnung

Vom 24. Juni 2014


Auf Grund von Art. 93 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung zur Bereinigung von
Verordnungen der Staatsregierung

§ 1 Nr. 6 Buchst. b und § 4 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung zur Bereinigung von Verordnungen der Staatsregierung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656) betreffend die Aufhebung des § 26 Abs. 4 der Urlaubsverordnung werden aufgehoben.


§ 2

Änderung der Urlaubsverordnung

Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2013 (GVBl S. 643), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
§ 25 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige § 26 wird § 25; in der Überschrift werden die Worte „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Satz 4“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.

b)
In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

3.
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Bei einer Änderung der Zahl der Wochenarbeitstage während des Urlaubsjahres, werden alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend angepasst. 3Sich ergebende Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufmännisch gerundet. 4Eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit sie bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht im Sinn des § 11 angespart wurden; soweit die Minderung unterblieb, finden Sätze 1 und 2 bei einer späteren Erhöhung der Zahl der Wochenarbeitstage keine Anwendung.“

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 6 werden die Worte „Absatz 1 und die Abs. 3 und 4“ durch die Worte „Abs. 1 und 3 bis 5“ ersetzt.

b)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „den Absätzen 2 bis 4“ durch die Worte „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „Sätze 1 und 2 sind“ durch die Worte „Satz 1 ist“ ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „übertragen werden kann“ durch die Worte „angespart wird“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Sie ist bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist.“

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Zahl „4“ wird durch die Zahl „5“ ersetzt.

b)
Es werden folgender neuer Abs. 3 und folgender Abs. 4 eingefügt:

„(3) 1Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war, ist der Urlaub der einzelnen Urlaubsjahre in dem Umfang abzugelten, in dem der eingebrachte Erholungsurlaub jeweils hinter einem Mindesturlaub von 20 Tagen zurückbleibt. 2Für die Berechnung des Mindesturlaubs sind § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden. 3Urlaubsjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind, bleiben unberücksichtigt. 4Die Feststellung des Umfangs des Abgeltungsanspruchs trifft die für die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige Stelle.

(4) 1Die Höhe einer nach Abs. 3 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung. 2Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrags durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht. 3Die Berechnung und Auszahlung des Abgeltungsanspruchs erfolgt durch die Bezüge zahlende Stelle.“

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Tage“ durch das Wort „Urlaubstage“ ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

7.
In § 16 Abs. 5 Satz 6 werden die Worte „Satz 4“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.

8.
In § 18 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

9.
§ 25 wird aufgehoben.

10.
Der bisherige § 26 wird § 25.


§ 3

Weitere Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung, zuletzt geändert durch § 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des § 25 das Wort „ , Übergangsregelung“ gestrichen.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsregelung“ gestrichen.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 2 Nr. 4 Buchst. a und b Doppelbuchstabe aa mit Wirkung vom 2. Januar 2014,

2.
§ 3 am 31. Dezember 2014

in Kraft.

München, den 24. Juni 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r