7101-1-W , 454-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und der
Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und der
Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
Vom 1. Juli 2014
Auf Grund von § 6b Satz 2 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Gewerbeordnung
zur Durchführung der Gewerbeordnung
Die Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103, BayRS 7101-1-W), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 666), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Klammerzusatz in der Überschrift erhält folgende Fassung:
„(Gewerbeverordnung – GewV)“.
- 2.
- § 1 Abs. 6 bis 9 werden durch folgenden Abs. 6 ersetzt:
„(6) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig
- 1.
- neben der Gemeinde nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung; sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über alle bei ihnen eingegangenen Gewerbeanzeigen,
- 2.
- nach §§ 34f Abs. 1 Satz 1 und 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
- 3.
- für die Ausführung der nach § 34g der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen,
- 4.
- neben der Kreisverwaltungsbehörde als öffentliche Stellen nach §§ 11b, 13a bis 13c, 29 und 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34d, 34e, 34f, 34h der Gewerbeordnung unterliegen.
2Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend. 3Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (Staatsministerium).“
- 3.
- In § 1a Abs. 6 werden die Worte „für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie“ gestrichen.
- 4.
- In § 3 werden nach dem Wort „34f“ ein Komma und das Wort „34h“ eingefügt.
§ 2
Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVBl S. 506), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 1 Nr. 9 werden die Worte „§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis l“ durch die Worte „§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis m“ und die Worte „§ 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 9“ durch die Worte „§ 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 11“ ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden nach den Worten „des Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „Wissenschaft, Forschung“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 3 werden die Worte „Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie“ durch die Worte „Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ ersetzt.
- 3.
- In § 6 Abs. 3 werden nach den Worten „des Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
München, den 1. Juli 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r