Fundstelle GVBl. 2014 S. 240

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Verordnung

2232-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Volksschulen (Grundschulen und Mittelschulen)
2232-2-K

Verordnung
zur Änderung der Grundschulordnung

Vom 18. Juni 2014


Auf Grund von Art. 7, 30, 30a Abs. 5, Art. 45, 49, 52, 86 Abs. 4 Satz 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 186), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-K), zuletzt geändert durch § 70 der Verordnung vom 4. März 2013 (GVBl S. 116), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
§ 11 erhält folgende Fassung:

„§ 11 (aufgehoben)“.

b)
In der Überschrift des § 27 werden die Worte „Besuch eines offenen Ganztagsangebots,“ gestrichen.

c)
§ 28 erhält folgende Fassung:

„§ 28 (aufgehoben)“.

d)
In der Überschrift des § 32 wird das Wort „Alkoholverbot,“ gestrichen.

e)
In den Überschriften von Teil 5, Teil 5 Abschnitt 1 und § 37 wird jeweils das Wort „Probearbeiten“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

3.
§ 11 wird aufgehoben.

4.
In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie“ durch die Worte „Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung“ ersetzt.

5.
In § 18 Satz 1 werden die Worte „Schulskikursen, Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen“ durch das Wort „Schülerfahrten“ ersetzt.

6.
In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „jeweiligen“ gestrichen.

7.
§ 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „eines Kindergartens“ durch die Worte „einer Kindertageseinrichtung“ ersetzt.

b)
In Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „mitzubringen“ die Worte „oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen“ eingefügt.

8.
In § 25 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache grundsätzlich die Bestätigung im Übertrittszeugnis voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dem deutschsprachigen Unterricht folgen kann“ durch die Worte „diese Schülerinnen und Schüler voraus, dass sie eine angemessene Zeit vor der Ausgabe des Übertrittszeugnisses nach Abs. 2 den Unterricht im Fach Deutsch besucht haben“ ersetzt.

9.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Besuch eines offenen Ganztagsangebots,“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „, Ethik und Sport“ durch die Worte „und Ethik“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „jahrgangsstufenübergreifend“ die Worte „und auch nur für Teile des Schuljahres“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

f)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Grundschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.“

10.
§ 28 wird aufgehoben.

11.
In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Grundschülerinnen und Grundschüler“ durch die Worte „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

12.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Alkoholverbot,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
In Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung und in Satz 4 Halbsatz 2 werden die Worte „bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern“ gestrichen.

13.
In den Überschriften von Teil 5 und Teil 5 Abschnitt 1 wird jeweils das Wort „Probearbeiten“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.

14.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Probearbeiten“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Worte „; Probearbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise“ eingefügt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; das Wort „Sie“ wird durch das Wort „Probearbeiten“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

15.
§ 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „einer Probearbeit“ durch die Worte „eines schriftlichen Leistungsnachweises“ ersetzt.

b)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „allen Probearbeiten“ durch die Worte „schriftlichen Leistungsnachweisen“ und in Halbsatz 2 die Worte „der Jahrgangsstufe 2 und bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache“ durch die Worte „Einzelfällen, z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit nichtdeutscher Muttersprache,“ ersetzt.

c)
Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einer zu benotenden Arbeit unerlaubter Hilfe, kann die Arbeit mit der Note 6 bewertet werden.“

16.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Zur Frage eines Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens trifft das Staatsministerium gesonderte Festlegungen.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

17.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „werden keine Noten“ durch die Worte „wird die individuelle Leistungsentwicklung beschrieben und keine Note“ und das Wort „vermerkt“ durch das Wort „gewürdigt“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist“ gestrichen.

c)
Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Es wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten teilnehmen. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3Wenn im Einzelfall Erziehungsberechtigte kein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch führen möchten, wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt.“

18.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle Spalte „Fächer“ werden das Wort „Musikerziehung“ durch das Wort „Musik“, das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“, das Wort „Fremdsprachen“ durch das Wort „Englisch“, die Worte „Werken/Textiles Gestalten“ durch die Worte „Werken und Gestalten“, das Wort „Sporterziehung“ durch das Wort „Sport“ und die Worte „Unterricht zur individuellen und gemeinsamen Förderung“ durch die Worte „Flexible Förderung“ ersetzt.

b)
Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 Satz 1 werden die Worte „An Grundschulen hält die Klassenleiterin oder der Klassenleiter“ durch die Worte „Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter hält“ ersetzt.

bb)
In Nr. 6 werden das Wort „Fremdsprache“ jeweils durch das Wort „Englisch“ ersetzt und nach dem Wort „Bemerkung“ die Worte „nach § 43 Abs. 1 Satz 3“ eingefügt.

cc)
In Nr. 7 werden die Worte „in der Grundschule“ gestrichen.

19.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Grundschule“ gestrichen.

b)
In der Tabelle Spalte „Fächer“ werden das Wort „Musikerziehung“ durch das Wort „Musik“, das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“, die Worte „Werken/Textiles Gestalten“ durch die Worte „Werken und Gestalten“ und das Wort „Sporterziehung“ durch das Wort „Sport“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

München, den 18. Juni 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister