Fundstelle GVBl. 2014 S. 246

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Gesetz

2128-1-A, 312-0-J, 413-1-J, 610-12-J

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Vom 25. Juli 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275, BayRS 312-0-J) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Gesetz
über den Vollzug der Sicherungsverwahrung
und der Therapieunterbringung
(Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG)“
.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Teil 21 eingefügt:

„Teil 21

Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung

Art.    97
Ziele des Vollzugs

Art.    98
Gestaltung des Vollzugs

Art.    99
Unterrichtung

Art.  100
Zuständigkeit

Art.  101
Kostentragung“.

b)
Der bisherige Teil 21 wird Teil 22.

c)
Die bisherigen Art. 97 und 98 werden Art. 102 und 103.

d)
Der bisherige Art. 99 wird Art. 104 und erhält folgende Fassung:

„Art. 104
(aufgehoben)“.

e)
Der bisherige Art. 100 wird Art. 105.

3.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Sicherungsverwahrung“ die Worte „und den Vollzug der Therapieunterbringung“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „wird“ durch die Worte „und die Therapieunterbringung werden“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Therapieunterbringung wird ausnahmsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) erfüllt, soweit dies im Einzelfall wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung medizinisch notwendig ist.“

4.
Es wird folgender neuer Teil 21 eingefügt:

„Teil 21

Besondere Vorschriften über den Vollzug der
Therapieunterbringung

Art. 97

Ziele des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann.

(2) Art. 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 98

Gestaltung des Vollzugs

(1) 1Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinisch-therapeutisch und freiheitsorientiert auszurichten. 2Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. 3Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so wenig wie möglich belastend auszugestalten. 4Art. 3 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung Art. 4 bis 96 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1.
Für den Fall, dass auf Grund der psychischen Störung im Einzelfall eine Behandlung wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung in einer Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 medizinisch notwendig ist, verlegt oder überstellt die Einrichtung für Sicherungsverwahrung im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung nach Anhörung des nach § 4 ThUG zuständigen Gerichts die Untergebrachten in diese Einrichtung. Für das Verfahren im Fall der Rückverlegung oder -überstellung gilt Satz 1 entsprechend.

2.
Bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind auch medizinisch-therapeutische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

3.
In den Fällen der Art. 54 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 ist das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören.

4.
In den Fällen des Art. 96 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 8 BayStVollzG ist eine Übermittlung von Daten auch an das nach § 4 ThUG und das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht zulässig.

(3) 1Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Art. 4 und 12 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) entsprechende Anwendung. 2Art. 22 UnterbrG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UnterbrG keine Anwendung finden.

Art. 99

Unterrichtung

Die nach Art. 1 Abs. 2 oder 3 zuständige Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald ihr Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr gegeben sind.

Art. 100

Zuständigkeit

(1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Zuständig für den Vollzug der Unterbringung ist in Fällen des Art. 1 Abs. 2 die Einrichtung für Sicherungsverwahrung.

(3) 1Bei Unterbringungen nach Art. 1 Abs. 3 haben die Bezirke auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde die Unterbringung von Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 zu vollziehen. 2Die Bezirke nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. 3Art. 95 Abs. 6 bis 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze finden entsprechende Anwendung. 4Örtlich zuständig für den Vollzug nach Art. 1 Abs. 3 ist der Bezirk, in dessen Bereich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

(4) 1Die untergebrachte Person kann in eine andere geschlossene Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 eingewiesen oder verlegt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und dadurch ihre Behandlung oder Eingliederung gefördert wird oder dies aus Gründen der Sicherheit oder der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. 2Über die Verlegung entscheidet der Bezirk. 3Soll die Verlegung in eine andere geschlossene Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks; in dringenden Fällen kann die Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde ersetzt werden. 4Eine Verlegung in eine oder aus einer geeigneten geschlossenen Einrichtung eines anderen Landes unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. 5Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren infolge einer Einweisung oder Verlegung nach Satz 1 an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bereich die aufnehmende Einrichtung liegt.

(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung der ihr durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben der Mitwirkung der Polizei bedienen. 2Dies gilt auch für die Bezirke bei Verlegungen untergebrachter Personen.

(6) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration führt die Fachaufsicht über die Bezirke hinsichtlich der ihnen durch Abs. 3 übertragenen Aufgaben.

Art. 101

Kostentragung

(1) Die notwendigen Kosten der Therapieunterbringung trägt der Freistaat Bayern.

(2) 1Soweit Personen in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 untergebracht sind, werden den Bezirken die notwendigen Kosten nachträglich erstattet; die Kostenerstattung kann im Einvernehmen mit dem Bezirk auch in pauschalierter Form erfolgen. 2Für die Kosten der Besuchskommission gilt Art. 27 UnterbrG entsprechend.“

5.
Der bisherige Teil 21 wird Teil 22.

6.
Die bisherigen Art. 97 und 98 werden Art. 102 und 103.

7.
Der bisherige Art. 99 wird Art. 104 und aufgehoben.

8.
Der bisherige Art. 100 wird Art. 105.

9.
In Art. 84 Abs. 4, Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 93 werden jeweils die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2014 treten außer Kraft:

1.
Art. 28a und 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz – UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309),

2.
das Gesetz zur Sicherung der Inhaber von Pfandbriefen und Schuldverschreibungen der Bayerischen Landwirthschaftsbank vom 1. August 1930 (BayRS 413-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414); auf die aufgehobenen Vorschriften kann weiter zurückgegriffen werden, soweit es dessen zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse bedarf,

3.
die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach § 99 Abs. 6 des Steuerberatungsgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl S. 872, BayRS 610-12-J).

München, den 25. Juli 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r