792-2-L
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
Vom 30. Juni 2014
Auf Grund von Art. 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 Nr. 1, Abs. 4 des Bayerischen Jagdgesetzes – BayJG – (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 1 Nrn. 4 und 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl S. 51, BayRS 792-2-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 93 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- § 11 erhält folgende Fassung:
- „§ 11
- Ausübung der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern“.
- b)
- § 34 erhält folgende Fassung:
- „§ 34
- Inkrafttreten“.
- c)
- Anlagen 3 bis 13 werden durch folgende Anlage 3 ersetzt:
- „Anlage 3
- Rotwildgebiete“.
- 2.
- In § 2 Nr. 1 wird das Wort „Stoißberg“ durch das Wort „Anger“ ersetzt.
- 3.
- In § 12f Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 2 werden jeweils nach den Worten „Landesjagdverband Bayern“ die Worte „ – Bayerischer Jagdverband“ eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „Nilgans.“ angefügt.
- 5.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchst. g angefügt:
- „g)
- Grau- und Kanadagänse
vom 1. August bis 15. Januar,“.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „Richtlinie 79/409/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Die Jagd auf Nilgänse darf in der Zeit vom 1. August bis 15. Januar ausgeübt werden.“
- 6.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Inkrafttreten“.
- b)
- Die Absatzbezeichnung im einzigen Absatz entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
München, den 30. Juni 2014
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister