2127-1-1-G
Verordnung
zur Änderung der
Bestattungsverordnung
zur Änderung der
Bestattungsverordnung
Vom 5. Juli 2014
Auf Grund von Art. 15 und 16 des Bestattungsgesetzes – BestG – (BayRS 2127-1-G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 629), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 1. März 2001 (GVBl S. 92, ber. S. 190, BayRS 2127-1-1-G), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Ärztliche Leichenschau
- § 1
- Veranlassung der Leichenschau
- § 2
- Veränderungsverbot
- § 3
- Durchführung der Leichenschau und Todesbescheinigung
- § 4
- Nicht natürlicher Tod, ungeklärte Todesart, Leiche eines Unbekannten
- § 5
- Leichenschau in sonstigen Fällen
Abschnitt II
Vorbereitung der Bestattung
- § 6
- Hygienisches Verhalten der Bestatter
- § 7
- Schutzmaßnahmen
Abschnitt III
Überführung von Leichen
- § 8
- Zulässigkeit der Leichenüberführung
- § 9
- Mitzuführende Unterlagen
- § 10
- Leichenpass
- § 11
- Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen
- § 12
- Sargbeschaffenheit
- § 13
- Leichenwagen
- § 14
- Sondervorschriften
Abschnitt IV
Bestattung und Ausgrabung
- § 15
- Bestattungspflichtige
- § 16
- Voraussetzungen für die Erdbestattung
- § 17
- Voraussetzung für die Feuerbestattung
- § 18
- Frühester Bestattungszeitpunkt
- § 19
- Bestattungs- und Beförderungsfrist
- § 20
- Bestattungsunterlagen
- § 21
- Ausgrabung
Abschnitt V
Feuerbestattungsanlagen
- § 22
- Genehmigung des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen und Aufsicht
- § 23
- Beschaffenheit
- § 24
- Leichenräume
- § 25
- Betriebsleiter, Betriebsordnung
- § 26
- Einäscherung
- § 27
- Aufnahme der Asche in Urnen
- § 28
- Herausgabe und Versendung der Asche
Abschnitt VI
Bestattungsverzeichnisse und Bestattungszubehör
- § 29
- Bestattungsverzeichnisse
- § 30
- Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen
Abschnitt VII
Verfahren, Schlussvorschriften
- § 31
- Zuständigkeit
- § 32
- Genehmigung der Anlage von Friedhöfen
- § 33
- Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen
- § 34
- Ordnungswidrigkeiten
- § 35
- (aufgehoben)
- § 36
- In-Kraft-Treten“.
- 2.
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
- 3.
- In § 3 Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Sterbefalls“ die Worte „oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Personenstandsverordnung (PStV)“ eingefügt.
- 4.
- In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Sterbefalls“ der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(§ 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes)“ ersetzt.
- 5.
- In § 8 Satz 2 werden die Worte nach dem Wort „Sterbefalls“ durch die Worte „oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.“ ersetzt.
- 6.
- § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Sterbefalls“ die Worte „oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV“ eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden die Worte „des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Eintragung“ durch die Worte „über die Zurückstellung der Beurkundung“ ersetzt.
- c)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte nach dem Wort „Sterbefalls“ durch die Worte „oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.“ ersetzt.
- 8.
- In § 17 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- 9.
- § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- „5.
- die nach der Bauvorlagenverordnung zusätzlich erforderlichen Unterlagen.“
- 10.
- § 35 wird aufgehoben.
- 11.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
München, den 5. Juli 2014
Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege
für Gesundheit und Pflege
Melanie H u m l , Staatsministerin