Fundstelle GVBl. 2014 S. 255

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Verordnung

7803-12-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-12-L

Verordnung
zur Änderung der
Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen
für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft

Vom 8. Juli 2014


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 186), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft (AgrTechSchulO) vom 31. Mai 2001 (GVBl S. 292, BayRS 7803-12-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2009 (GVBl S. 489), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Worte „sowie für Waldwirtschaft“ durch die Worte „ , für Waldwirtschaft sowie für die Staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau“ und im Klammerzusatz die Abkürzung „AgrTechSchulO“ durch die Worte „Technikerschulordnung Agrar – AgrTSO“ ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 8 erhält folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

b)
Die Überschrift des § 16 erhält folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

c)
In § 25 wird das Wort „Prüfungsfächer“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

d)
Die Überschriften der §§ 26 bis 28 erhalten jeweils folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

e)
Nach der Überschrift des Elften Teils wird folgender § 44a eingefügt:

„§ 44a
Übergangsvorschrift“.

f)
Der bisherige § 47 wird § 45; in der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

g)
Es werden folgende Anlagen 1 bis 7 angefügt:

„Anlage 1
Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landbau

 Anlage 2
Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen

 Anlage 3a
Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement (zweijährige Form)

 Anlage 3b
Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement (dreijährige Form)

 Anlage 4
Stundentafel Technikerschule für Waldwirtschaft

 Anlage 5
Stundentafel Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Gartenbau – Schwerpunkt Zierpflanzenbau und Schwerpunkt Baumschule

 Anlage 6
Stundentafel Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

 Anlage 7
Stundentafel Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Weinbau und Oenologie“.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „und für die staatliche Technikerschule für Waldwirtschaft“ durch die Worte „ , für Waldwirtschaft sowie für die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Technikerschulen gliedern sich in folgende Fachrichtungen:

1.
Technikerschulen für Agrarwirtschaft

a)
Landbau

b)
Milchwirtschaft und Molkereiwesen

c)
Ernährungs- und Versorgungsmanagement

2.
Technikerschule für Waldwirtschaft

3.
Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau

a)
Gartenbau mit den Schwerpunkten

Zierpflanzenbau

Baumschule

b)
Garten- und Landschaftsbau

c)
Weinbau und Oenologie.“

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsauftrags“ die Worte „und der allgemeinen Aufgaben“ und nach dem Wort „Art. 1“ die Worte „und 2“ eingefügt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2In der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau können die Studierenden ganz oder teilweise die Meisterprüfung im ersten Jahr ablegen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „zweite“ durch „letzte“ ersetzt.

bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Mit dem Besuch der Technikerschule wird zudem der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

5.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei der dreijährigen Form der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird der Unterricht auf drei Jahre verteilt und durch ein gelenktes und mittels mediengestützten Unterrichts betreutes Betriebspraktikum im ersten Schuljahr mit zwölf Wochen sowie im zweiten Schuljahr mit 28 Wochen ergänzt.“

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber

1.
über eine entsprechende schulische Vorbildung verfügt;

2.
über eine entsprechende berufliche Vorbildung verfügt:

Diese ist durch die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der gewählten Fachrichtung entsprechenden Ausbildungsberuf und eine spätere einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr, bei Bewerbern, die die Meisterprüfung im Rahmen der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau in den Fachrichtungen Gartenbau oder Garten- und Landschaftsbau ablegen wollen, von mindestens zwei Jahren nachzuweisen; abweichend davon kann der Nachweis in der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement durch eine vom Staatsministerium allgemein als gleichwertig anerkannte einschlägige Prüfung und, mit Ausnahme der dreijährigen Form, eine spätere einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr erbracht werden;

3.
die nötige gesundheitliche Eignung besitzt;

4.
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist.“

b)
In Abs. 2 wird das Wort „zweite“ durch das Wort „letzte“ ersetzt und die Worte „ , 2 und 3“ gestrichen.

7.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „eine“ die Worte „bis zu“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „Abs. 5“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.

8.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „und“ durch die Worte „ , betriebliche oder“ ersetzt.

b)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Der Gesamtnote wird pro Monat Berufspraxis ein Bonus von 0,02 angerechnet, soweit die Zeit der Berufstätigkeit über die gemäß § 5 Abs. 1 erforderliche Zeit hinausgeht.“

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; die Worte „bis 3“ werden durch die Worte „Nr. 2“ ersetzt.

d)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Pflichtfächer“ das Wort „ , Wahlpflichtfächer“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „neben dem Wahlfach Englisch-Vertiefung“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „weiterer Wahlfächer“ durch die Worte „von Wahlfächern“ ersetzt.

10.
§ 10 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Das Betriebspraktikum ist in der Stundentafel festgelegt.“

11.
§ 12 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Wer vor Unterrichtsbeginn die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweist, kann in der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement auf Antrag durch den Schulleiter von der Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung im Fach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung befreit werden.“

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Wer“ die Worte „vor Unterrichtsbeginn“ und nach dem Wort „ist“ die Worte „an der Technikerschule für Waldwirtschaft“ eingefügt und das Wort „Jagdprüfung“ jeweils durch das Wort „Jägerprüfung“ ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

13.
§ 16 wird aufgehoben.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1In allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit einer Wochenstunde sind in jedem Schuljahr mindestens ein Leistungsnachweis, bei zwei oder mehr Wochenstunden mindestens zwei Leistungsnachweise in Form von Schulaufgaben zu erbringen.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4In der dreijährigen Form der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement ist im zweiten Schuljahr in einem Fach, in dem weniger als 50 Unterrichtsstunden erteilt werden, nur eine Schulaufgabe nach Satz 1 erforderlich; diese kann durch benotete Leistungsnachweise aus dem mediengestützten Unterricht ergänzt werden.“

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; das Wort „Jagdprüfung“ wird jeweils durch das Wort „Jägerprüfung“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

b)
In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Vortragserstattungen“ durch die Worte „Vorträgen, Präsentationen“ ersetzt.

15.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Stegreifaufgaben werden in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form erbracht.“

b)
In Satz 2 wird das Wort „Pflichtfächern“ durch die Worte „Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit einer Wochenstunde mindestens eine Stegreifaufgabe, bei zwei oder mehr Wochenstunden“ ersetzt.

c)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4In der dreijährigen Form der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement ist im zweiten Schuljahr in jedem Fach, in dem weniger als 50 Unterrichtsstunden erteilt werden, nur eine Stegreifaufgabe nach Satz 1 erforderlich; diese kann durch benotete Stegreifaufgaben aus dem mediengestützten Unterricht ergänzt werden.“

d)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; das Wort „Jagdprüfung“ wird jeweils durch das Wort „Jägerprüfung“ ersetzt.

16.
§ 19 erhält folgende Fassung:

„§ 19

Bewertung von Leistungen

Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach den Notenstufen des Art. 52 BayEUG.“

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schuljahrs“ die Worte “bzw. in der dreijährigen Form der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement zum Abschluss des zweiten Schuljahrs“ eingefügt:

bb)
In Satz 2 werden das Wort „ersten“ gestrichen und nach dem Wort „Pflichtfächern“ die Worte „ , den Wahlpflichtfächern“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „der Schulaufgaben“ durch die Worte „von Leistungsnachweisen“ und die Worte „von einzelnen Schulaufgaben“ durch die Worte „der einzelnen Leistungsnachweise“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Halbsatz 1 wird das Wort „zweite“ durch das Wort „letzte“ ersetzt.

d)
Es werden folgende neue Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) 1Studierende der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau können am Ende des ersten Schuljahrs die Meister- und Wirtschafterprüfung ablegen. 2Das Jahreszeugnis der Bewerber der Technikerprüfung und das Zeugnis der Wirtschafterprüfung umfassen die Leistungen im ersten Schuljahr in den Pflichtfächern, den Wahlpflichtfächern und den Wahlfächern, soweit sie benotet werden (Jahresfortgangsnoten), sowie die bewerteten Prüfungsteile der einschlägigen Meisterprüfung. 3Die Zeugnisnoten der Pflichtfächer, die nicht mit Prüfungsteilen der Meisterprüfung zusammengeführt werden, werden entsprechend Abs. 2 gebildet. 4Bewerber, die die Meister- bzw. Wirtschafterprüfung ablegen, werden im ersten Schuljahr in den folgenden Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern geprüft:

1.
Gartenbau

a)
Zierpflanzenbau und Technik bzw. Baumschule und Technik

b)
Betriebswirtschaft

c)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

2.
Garten- und Landschaftsbau

a)
Baubetrieb

b)
Betriebswirtschaft und Betriebsführung

c)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

3.
Weinbau und Oenologie

a)
Weinbauliche Produktion

b)
Traubenverarbeitung und Weinbereitung

c)
Betriebswirtschaft und Management

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

5Für Bewerber der Technikerprüfung nach § 25 Abs. 2 gilt Satz 4 entsprechend. 6Die Prüfungsthemen und Prüfungsanforderungen können den vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss der jeweiligen Fachrichtung gestellten Prüfungen entsprechen. 7Bei Meisterprüfungen gehören die Prüfer dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss an. 8Die Zeugnisnoten der Pflichtfächer werden folgendermaßen gebildet:

1.
Fachrichtung Gartenbau

a)
im Prüfungsfach ‚Zierpflanzenbau und Technik‘ bzw. ‚Baumschule und Technik‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Produktion, Dienstleistung und Vermarktung‘ die schriftliche Prüfung einfach und die praxisbezogene Aufgabe zweifach;

b)
im Prüfungsfach ‚Betriebswirtschaft‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Betriebs- und Unternehmensführung‘ die schriftliche Prüfung einfach und die Betriebsbeurteilung zweifach;

c)
im Prüfungsfach ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach;

2.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

a)
im Prüfungsfach ‚Baubetrieb‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Produktion, Dienstleistung und Vermarktung‘ die schriftliche Prüfung einfach und die praxisbezogene Aufgabe zweifach;

b)
im Prüfungsfach ‚Betriebswirtschaft und Betriebsführung‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Betriebs- und Unternehmensführung‘ die schriftliche Prüfung einfach und die Betriebsbeurteilung zweifach;

c)
im Prüfungsfach ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach;

3.
Fachrichtung Weinbau und Oenologie

a)
im Prüfungsfach ‚Weinbauliche Produktion‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und eine mündliche Prüfung im Weinberg einfach; die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten;

b)
im Prüfungsfach ‚Traubenverarbeitung und Weinbereitung‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung‘ die Weinbeschreibung einfach;

c)
im Prüfungsfach ‚Betriebswirtschaft und Management‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und die Note der Wirtschafterarbeit, die die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse eines weinbaulichen Betriebs umfasst, einfach;

d)
im Prüfungsfach ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach.

(7) In der Fachrichtung Landbau zählt im Abschlussprüfungsfach ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘, das im ersten Jahr geprüft wird, die Jahresfortgangsnote zweifach und aus dem Meisterprüfungsteil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach.“

18.
In § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „zweite“ durch das Wort „folgende“ ersetzt.

19.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

b)
In Satz 1 wird das Wort „zweite“ durch das Wort „letzte“ ersetzt und die Worte „der Technikerschule“ gestrichen.

c)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Prüfung“ der Halbsatz „; in der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau findet keine praktische Abschlussprüfung statt“ eingefügt.

20.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

c)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
in der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau Praktiker aus jeder Fachrichtung bzw. jedem Schwerpunkt, die Meister, Techniker oder Hochschulabsolventen sowie Mitglied im jeweiligen Meisterprüfungsausschuss sind.“

d)
Abs. 3 wird aufgehoben.

21.
§ 25 erhält folgende Fassung:

„§ 25

Prüfungen

(1) In den Fachrichtungen werden folgende Pflichtfächer geprüft:

1.
Landbau

a)
Pflanzliche Erzeugung einschließlich Bauwesen und Landtechnik oder tierische Erzeugung einschließlich Bauwesen und Landtechnik,

b)
Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation,

c)
Rechnungswesen und Steuerkunde,

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung;

2.
Milchwirtschaft und Molkereiwesen

a)
Produktion von Frischmilch-, Dauermilch-, Butter- und Käseerzeugnissen sowie sonstigen Erzeugnissen auf Milchbasis einschließlich Qualitäts- und Kostenmanagement,

b)
Molkereitechnik einschließlich Verfahrenstechnik,

c)
Betriebswirtschaft, Unternehmensführung, Buchführung, Statistik,

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung;

3.
Ernährungs- und Versorgungsmanagement

a)
Produktion und Organisation im Bereich Ernährung: Ernährung, Lebensmittelverarbeitung, Diätetik, Gemeinschaftsverpflegung, Catering,

b)
Produktion und Organisation im Bereich Hauswirtschaft: Objektreinigung und Wäscheversorgung, Objektgestaltung, Service,

c)
Unternehmens- und Qualitätsmanagement in Diversifizierungs- und Großhaushaltsbetrieben,

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung;

4.
Waldwirtschaft

a)
Waldökologie mit Standort- und Ertragskunde, Waldbau, Waldschutz und Naturschutz,

b)
Technische Produktion mit Arbeitslehre, Forstnutzung und Walderschließung,

c)
Betriebswirtschaft, Unternehmensführung, Holzverkauf und Marketing,

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung;

5.
Gartenbau

a)
Warenkunde, Sortimente, Freizeitgartenbau oder
Zierpflanzenbau und Technik oder
Baumschule und Technik,

b)
Unternehmensführung und Personal,

c)
Marketing;

6.
Garten- und Landschaftsbau

a)
Technik und Bauabwicklung,

b)
Pflanzplanung und Gestaltung,

c)
Unternehmensführung;

7.
Weinbau und Oenologie

a)
Weinbauliche Produktion,

b)
Traubenverarbeitung und Weinbereitung,

c)
Betriebswirtschaft und Management.

(2) Die Abschlussprüfung wird wie folgt durchgeführt:

1.
in der Fachrichtung Landbau schriftlich, mündlich, praktisch und in Form einer Fallstudie; in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 1

a)
dauert die schriftliche Prüfung in den Buchst. a bis c jeweils 180 Minuten und in Buchst. d 150 Minuten,

b)
stehen für die schriftliche Prüfung in Buchst. a jeweils ein Thema aus den Bereichen der pflanzlichen Erzeugung einschließlich Bauwesen und Landtechnik und der tierischen Erzeugung einschließlich Bauwesen und Landtechnik zur Wahl; bei pflanzlicher Erzeugung besteht zusätzlich die Wahl aus den Bereichen Ackerbau oder Futterbau,

c)
dauert die mündliche Prüfung in den Buchst. a bis c jeweils 15 Minuten, wobei in Buchst. a der in der schriftlichen Prüfung nicht gewählten Bereich – pflanzliche Erzeugung einschließlich Bauwesen und Landtechnik oder tierische Erzeugung einschließlich Bauwesen und Landtechnik – mündlich geprüft wird,

d)
wird in Buchst. d eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie zur Mitarbeiterführung nach Maßgabe der Meisterprüfungsverordnung durchgeführt;

2.
in der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen schriftlich, mündlich, praktisch und in Form einer Fallstudie; in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 2

a)
dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a 240 Minuten, in Buchst. b und c jeweils 180 Minuten und in Buchst. d 150 Minuten,

b)
dauert die mündliche Prüfung in den Buchst. a bis c jeweils 15 Minuten,

c)
wird in Buchst. d eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie zur Mitarbeiterführung nach Maßgabe der Meisterprüfungsverordnung durchgeführt;

3.
in der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement schriftlich, mündlich und praktisch; in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 3

a)
dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a bis d jeweils 180 Minuten,

b)
findet über die Inhalte nach Buchst. a bzw. b ein praktischer Prüfungstag mit Auszubildenden oder Mitarbeitern von 270 Minuten Dauer und mit anschließendem Prüfungsgespräch von 15 Minuten statt; für die Ausarbeitung stehen vorher 180 Minuten zur Verfügung,

c)
wird in Buchst. d eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch nach den Bestimmungen der Ausbildereignungs-Verordnung durchgeführt;

4.
in der Fachrichtung Waldwirtschaft schriftlich, mündlich, praktisch und in Form einer Fallstudie; in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 4

a)
dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a bis c jeweils 180 Minuten und in Buchst. d 150 Minuten,

b)
dauert die mündliche Prüfung in Buchst. c 15 Minuten,

c)
dauert die praktische Prüfung in Buchst. a und b jeweils 30 Minuten,

d)
wird in Buchst. d eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie zur Mitarbeiterführung nach Maßgabe der Meisterprüfungsverordnung durchgeführt;

5.
in der Fachrichtung Gartenbau schriftlich und mündlich; in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 5

a)
dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a und b jeweils 180 Minuten,

b)
stehen für die schriftliche Prüfung in Buchst. a und b je zwei Themen in den gewählten Pflichtfächern zur Wahl, wobei in Buchst. a jeweils ein Thema aus dem Bereich Obst/Gemüse und ein weiteres Thema aus dem Bereich Stauden/Zierpflanzen/Freizeitgartenbau oder aus dem Bereich Stauden/Baumschule/Freizeitgartenbau zur Verfügung steht,

c)
dauert die mündliche Prüfung in Buchst. a und b jeweils 30 Minuten, wobei in Buchst. a die mündliche Prüfung in dem Bereich stattfindet, der nicht für die schriftliche Prüfung gewählt wird,

d)
dauert die mündliche Prüfung in Buchst. c 45 Minuten, davon 15 Minuten Präsentation und 30 Minuten Fachgespräch,

6.
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau schriftlich und mündlich; in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 6

a)
dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a und b jeweils 180 Minuten,

b)
stehen für die schriftliche Prüfung in Buchst. a und b je zwei Themen zur Wahl,

c)
dauert die mündliche Prüfung in Buchst. a und b jeweils 30 Minuten,

d)
dauert die mündliche Prüfung in Buchst. c 45 Minuten, davon 15 Minuten Präsentation und 30 Minuten Fachgespräch;

7.
in der Fachrichtung Weinbau und Oenologie schriftlich, mündlich und in Form einer Projektarbeit und einer Betriebsbeurteilung; in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 7

a)
dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a und b jeweils 120 Minuten,

b)
stehen für die schriftliche Prüfung in Buchst. a und b je zwei Themen zur Wahl,

c)
dauert die mündliche Prüfung in Buchst. a und b jeweils 30 Minuten,

d)
ist in Buchst. c eine Projektarbeit und eine Betriebsbeurteilung nach Maßgabe der Meisterprüfungsverordnung im Teil Betriebs- und Unternehmensführung zu erstellen; die Themen können den vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss gestellten Prüfungsthemen entsprechen.

(3) 1Für die schriftlichen Prüfungen werden die Prüfungsthemen und die zugelassenen Hilfsmittel nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt; die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein. 2Dabei können die Prüfungsthemen den vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss gestellten Prüfungsthemen entsprechen.

(4) 1Die Prüfungen werden von einer zuständigen Lehrkraft als Erstprüfer und einem vom Schulleiter bestimmten und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses angezeigten Zweitprüfer bewertet. 2Bei Prüfungen nach Maßgabe der Meisterprüfung an der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau gehören die Prüfer dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss an. 3Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.“

22.
§§ 26 bis 28 werden aufgehoben.

23.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Bei“ durch die Worte „In den Technikerschulen für Agrarwirtschaft und der Technikerschule für Waldwirtschaft wird bei“ und die Worte „wird die“ durch das Wort „die“ ersetzt.

bb)
Es werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt:

3Abweichend hiervon wird in den Fachrichtungen Landbau, Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie Waldwirtschaft bei der Ermittlung der Zeugnisnote des Prüfungsfachs ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote in Form eines Zahlenwerts zweifach und aus dem Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ nach Maßgabe der Meisterprüfung die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach gewertet. 4In der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird bei der Ermittlung der Zeugnisnote in den Fächern nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b die praktische Prüfung im jeweiligen Prüfungsfach einfach gewertet. 5In der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau wird bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs nach § 25 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote in Form eines Zahlenwerts einfach, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, die Noten der Prüfungsfächer Marketing (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) und Unternehmensführung (§ 25 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c) je zweifach sowie Betriebswirtschaft und Management (§ 25 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c) die Noten der Betriebsbeurteilung und der Projektarbeit je einfach gewertet.“

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 6 und 7.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3In den Fachrichtungen Landbau und Waldwirtschaft zählt neben den Prüfungsfächern auch das Fach ‚Projektarbeit und spezielle Themen, Betriebspraktikum‘ zweifach.“

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

d)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) 1Für die Berechnung der Gesamtnote und für das Bestehen der Abschlussprüfung zählen die Noten der Pflichtfächer des letzten Schuljahrs. 2Wird eine Abschlussprüfung bereits im ersten Jahr abgelegt, geht die ermittelte Note des ersten Jahres in die Berechnung der Gesamtnote ein; im zweiten Schuljahr kann diese Note nicht für den Notenausgleich herangezogen werden und wird zum Bestehen der Abschlussprüfung nicht berücksichtigt.“

e)
In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „zweiten“ durch „letzten“ ersetzt.

f)
Abs. 7 wird aufgehoben.

24.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „zweiten“ die Worte „bzw. dritten“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Pflicht- und“ durch die Worte „Pflicht-, Wahlpflicht- und der gegebenenfalls benoteten“ ersetzt.

bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Der erfolgreiche Schulbesuch der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau im ersten bzw. zweiten Jahr, der Technikerschule für Waldwirtschaft sowie der Fachrichtung Landbau wird als Fortbildungsveranstaltung nach § 7 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anerkannt; die Fachschulen stellen hierzu zusätzlich zum Abschlusszeugnis eine entsprechende Bescheinigung aus.“

25.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Die Spiegelstriche 1 bis 3 werden Nrn. 1 bis 3.

bb)
Der Spiegelstrich 4 wird Nr. 4 und das Wort „Kellerwirtschaft“ wird durch das Wort „Oenologie“ ersetzt.

cc)
Der Spiegelstrich 5 wird Nr. 5 und die Worte „Hauswirtschaft und Ernährung“ werden durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.

dd)
Der Spiegelstrich 6 wird Nr. 6.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Studierende, die die Meister- bzw. Wirtschafterprüfung an der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau bestanden haben und die Schule im ersten Jahr verlassen, erhalten eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums; sie sind berechtigt die Berufsbezeichnung ‚Staatlich geprüfter Wirtschafter bzw. Staatlich geprüfte Wirtschafterin für

1.
Gartenbau, Schwerpunkt Zierpflanzenbau,

2.
Gartenbau, Schwerpunkt Baumschule,

3.
Garten- und Landschaftsbau oder

4.
Weinbau und Oenologie‘

zu führen.“

26.
§ 34 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) 1Studierende haben die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen, wenn im Fach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung die schriftliche Prüfung und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch jeweils mindestens mit ‚ausreichend‘ bewertet wurde. 2Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist im Abschlusszeugnis sowie im Wirtschafterzeugnis bzw. Jahreszeugnis der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau zu vermerken. 3Studierende, die im ersten Jahr die Prüfungen nach Satz 1 abgelegt haben, können die Prüfungsteile, die schlechter als ‚ausreichend‘ bewertet und somit nicht bestanden wurden, im zweiten Schuljahr wiederholen.

(3) 1Besteht ein Studierender das Schuljahr oder die Abschlussprüfung nicht, wurde aber die schriftliche Abschlussprüfung und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch im Fach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung jeweils mit mindestens ‚ausreichend‘ bewertet, so erhält der Studierende von der Technikerschule eine Bescheinigung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung. 2Studierende, die das Schuljahr wiederholen und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung bereits erreicht haben, können auf Antrag vom Schulleiter von der Teilnahme am Pflichtunterricht sowie an den Leistungsnachweisen während des Schuljahrs und an der Abschlussprüfung, die im Zusammenhang mit der Erreichung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung stehen, befreit werden.“

27.
In § 35 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort „Jagdprüfung“ durch das Wort „Jägerprüfung“ ersetzt.

28.
§ 37 Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.

29.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

bb)
Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden Abs. 1 Sätze 2 und 3.

b)
Abs. 3 wird Abs. 2; Satz 5 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

30.
§ 40 erhält folgende Fassung:

„§ 40

Sammlung, Werbung

Für die kommerzielle Werbung, Sammlungen und politische Werbung gilt Art. 84 BayEUG.“

31.
§ 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

1Art. 86 bis 88 BayEUG gelten entsprechend.“

b)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

c)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

32.
Nach der Überschrift des Elften Teils wird folgender § 44a eingefügt:

„§ 44a

Übergangsvorschrift

Für Studierende, die im Schuljahr 2013/2014 mit dem Schulbesuch der Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft im ersten Jahr begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Technikerschule, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 – im Fall der dreijährigen Form der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement längstens bis 31. Juli 2016 – , die Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie für die Staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau (Technikerschulordnung Agrar – AgrTSO) vom 31. Mai 2001 (GVBl S. 292, BayRS 7803-12-L) in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung sowie die einschlägigen Vorgaben der Schulversuche.“

33.
Der bisherige § 47 wird § 45 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

34.
Anlagen 1 bis 7 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Technikerschule für Agrarwirtschaft
Fachrichtung Landbau (§ 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a)

1. Schuljahr
2. Schuljahr
Wochenstunden
Wochenstunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Allgemeinbildung
1.1.1 
Deutsch1)
 2 
 2 
1.1.2 
Mathematik1)
 2 
 2 
1.1.3 
Englisch1)2)
 2 
 3 
6
7
1.2
Technik der landwirtschaftlichen Produktion
1.2.1
Pflanzliche Erzeugung einschließlich Bauwesen und Landtechnik
5
4
1.2.2
Tierische Erzeugung einschließlich Bauwesen und Landtechnik
6
3
11
7
1.3
Dienstleistung und Unternehmensführung
1.3.1
Informationstechnik und Büroorganisation
3
2
1.3.2 
Rechts und Soziales1)
 3 
 2 
1.3.3 
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung 
 44)
 - 
1.3.4
Rechnungswesen und Steuerkunde
3
3
1.3.5
Gesprächsführung und Marketing
2
2
1.3.6
Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation
5
4
20
13
1.4 
Projektarbeit und spezielle Themen, Betriebspraktikum3)
 - 
 8 
 
Mindestpflichtstunden 
 37/364)
 35 
2.
WAHLFÄCHER
2.1
Englisch-Vertiefung
-
1
2.2
Mathematik-Vertiefung
-
1
1)
Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)
In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3)
Am Ende des ersten Schuljahrs wird ein dreiwöchiges Betriebspraktikum durchgeführt. Die Note des Betriebspraktikums fließt im zweiten Schuljahr in das Fach ‚Projektarbeit und spezielle Themen‘ ein.
4)
Bei Durchführung der BAP-Übungen im Block gelten 36 Wochenstunden bzw. drei Unterrichtsstunden.


Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Technikerschule für Agrarwirtschaft
Milchwirtschaft und Molkereiwesen (§ 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b)

1. Schuljahr
2. Schuljahr
Wochenstunden
Wochenstunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Allgemeinbildung
1.1.1 
Deutsch1)
 2 
 2 
1.1.2 
Mathematik1)
 2 
 2 
1.1.3 
Englisch1)2)
 2 
 3 
6
7
1.2
Technik und Technologie in der Milchwirtschaft
1.2.1
Naturwissenschaftliche Grundlagen und Milcherzeugung
5
-
1.2.2
Produktion von Frischmilch-, Dauermilch-, Butter- und Käseerzeugnissen sowie sonstigen Erzeugnissen auf Milchbasis einschließlich Qualitäts- und Kostenmanagement
12
10
1.2.3
Molkereitechnik einschließlich Verfahrenstechnik
2
2
19
12
1.3
Dienstleistung und Unternehmensführung
1.3.1
Informationstechniken und Büroorganisation, Steuerung
2
2
1.3.2 
Recht und Soziales1)
 - 
 2 
1.3.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
1
3
1.3.4
Betriebswirtschaft, Unternehmensführung, Buchführung, Statistik
3
3
1.3.5
Managementstrategien, Marketing
1
2
7
12
1.4 
Projektarbeit und spezielle Themen 
 4 
 4 
 
Mindestpflichtstunden 
 36 
 35 
2.
WAHLFÄCHER
2.1
Englisch-Vertiefung
-
1
1)
Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)
In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.


Anlage 3a
(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Technikerschule für Agrarwirtschaft
Ernährungs- und Versorgungsmanagement (§ 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c)
(zweijährige Form)

1. Schuljahr
2. Schuljahr
Wochenstunden
Wochenstunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Allgemeinbildung
1.1.1 
Deutsch1)
 2 
 2 
1.1.2 
Fachspezifische Mathematik 
 2 
 - 
1.1.3 
Englisch1)2)
 2 
 3 
6
5
1.2
Hauswirtschaft und Ernährung
1.2.1
Produktion und Organisation im Bereich Ernährung: Ernährung, Lebensmittelverarbeitung, Diätetik, Gemeinschaftsverpflegung, Catering
9
8
1.2.2
Produktion und Organisation im Bereich Hauswirtschaft: Objektreinigung und Wäscheversorgung, Objektgestaltung, Service
9
8
18
16
1.3
Dienstleistung und Unternehmensführung
1.3.1
Informationstechnik und Büroorganisation
2
2
1.3.2 
Recht und Soziales1)
 - 
 2 
1.3.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
3
3
1.3.4
Unternehmens- und Qualitätsmanagement in Diversifizierungs- und Großhaushaltsbetrieben
4
4
1.3.5 
Betriebspraktikum3) und fächerübergreifende Projekte
 4 
 3 
12
14
 
Mindestpflichtstunden 
 36 
 35 
2.
WAHLFÄCHER
2.1 
Englisch-Vertiefung1)2)
 - 
 2 
2.2 
Mathematik-Vertiefung1)
 2 
 2 
2.3 
Service und Gestalten 
 2 
 - 
2.4 
Business-Etikette 
 - 
 2 
2.5 
Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifizierung 
 - 
 2 
1)
Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)
Im Fach Englisch ist zum Erwerb der Fachhochschulreife eine schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3)
Mediengestützter Unterricht, praktikumsbegleitend


Anlage 3b
(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Technikerschule für Agrarwirtschaft
Ernährungs- und Versorgungsmanagement (§ 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c)
(dreijährige Form)

1. Schuljahr3)
2. Schuljahr4)
3. Schuljahr 
Wochenstunden
Wochenstunden
Wochenstunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Allgemeinbildung
1.1.1 
Deutsch1)
 2 
 2 
 2 
1.1.2 
Fachspezifische Mathematik 
 2 
 2 
 - 
1.1.3 
Englisch1)2)
 2 
 2 
 3 
6
6
5
1.2
Hauswirtschaft und Ernährung
1.2.1
Produktion und Organisation im Bereich Ernährung: Ernährung, Lebensmittelverarbeitung, Diätetik, Gemeinschaftsverpflegung, Catering
9
9
8
1.2.2
Produktion und Organisation im Bereich Hauswirtschaft: Objektreinigung und Wäscheversorgung, Objektgestaltung, Service
9
9
8
18
18
16
1.3
Dienstleistung und Unternehmensführung
1.3.1
Informationstechnik und Büroorganisation
2
2
2
1.3.2 
Recht und Soziales1)
 - 
 - 
 2 
1.3.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
3
3
3
1.3.4
Unternehmens- und Qualitätsmanagement in Diversifizierungs- und Großhaushaltsbetrieben
4
4
4
1.3.5 
Fächerübergreifende Projekte 
 4 
 3 
 3 
12
12
14
 
Mindestpflichtstunden 
 36 
 36 
 35 
1.4
Berufspraktikum
1.4.1
Mediengestützter Unterricht
5
5
-
1.4.2 
Praktikum Großküche 
 35 
 - 
 - 
1.4.3
Praktikum Hausreinigung/Wäsche und Hotel/Gästebeherbergung
-
35
-
 
Mindestpflichtstunden 
 40 
 40 
 - 
2.
WAHLFÄCHER
2.1 
Englisch-Vertiefung1)2)
 - 
 - 
 2 
2.2 
Mathematik-Vertiefung1)
 2 
 2 
 2 
2.3 
Service und Gestalten 
 2 
 2 
 - 
2.4 
Business-Etikette 
 - 
 - 
 2 
2.5 
Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifizierung 
 - 
 - 
 2 
1)
Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)
Im Fach Englisch ist zum Erwerb der Fachhochschulreife eine schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3)
Ausbildungsabschnitte im ersten Schuljahr: 28 Wochen Unterricht, zwölf Wochen Praktikum Großküche
4)
Ausbildungsabschnitte im zweiten Schuljahr: 14 Wochen Praktikum Reinigung/Wäsche, zwölf Wochen Unterricht, 14 Wochen Praktikum Hotel/Gästebeherbergung


Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Technikerschule für Waldwirtschaft (§ 1 Satz 2 Nr. 2)

1. Schuljahr
2. Schuljahr
Wochenstunden
Wochenstunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Allgemeinbildung
1.1.1 
Deutsch1)
 2 
 2 
1.1.2 
Mathematik1)
 2 
 2 
1.1.3 
Englisch1)2)
 3 
 3 
7
6
1.2
Wald und Forstwirtschaft
1.2.1
Waldökologie mit Standort- und Ertragskunde, Waldbau, Wald- und Naturschutz
9
5
1.2.2
Technische Produktion mit Arbeitslehre, Forstnutzung und Walderschließung
5
2
1.2.3
Jagdmanagement, Jagdökologie, Jagdrecht
3
-
1.2.4 
Vorbereitung auf die Jägerprüfung3)
 4 
 - 
21
7
1.3
Management
1.3.1
Betriebswirtschaft, Unternehmensführung, Holzverkauf und Marketing
3
4
1.3.2 
Recht und Soziales, Forstpolitik, Waldpädagogik1)
 5 
 3 
1.3.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
-
4
1.3.4
Informationstechniken, Datenverarbeitung, Geoinformationssysteme (GIS)
2
-
10
11
1.4 
Projektarbeit und spezielle Themen, Betriebspraktikum4)
 2 
 8 
2.
WAHLPFLICHTFÄCHER
-
2
2.1 
Unternehmensgründung5)
2.2 
Projektmanagement5)
2.3 
Geschäftsführung forstlicher Zusammenschlüsse5)
2.4 
GeQualifizierte Baumschau und -kontrolle5)
2.5 
Vertiefung: Geoinformationssysteme (GIS) /EDV-Fachverfahren5)
 
Mindestpflichtstunden 
 40 
 34 
3.
WAHLFÄCHER
2.1 
Englisch-Vertiefung 
 - 
 1 
2.2 
Mathematik-Vertiefung 
 - 
 1 
1)
Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)
In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3)
Studierende, welche über die Berechtigung zum Erwerb des Jagdscheins verfügen, können auf Antrag von der Teilnahme befreit werden.
4)
Im ersten Schuljahr sind keine Leistungsnachweise zu erbringen; im zweiten Schuljahr wird ein zweiwöchiges Betriebspraktikum durchgeführt.
5)
Aus den angebotenen, jeweils einstündigen Wahlpflichtfächern wählt der Studierende zwei Fächer aus.


Anlage 5
(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau

Gartenbau
Schwerpunkt Zierpflanzenbau und Schwerpunkt Baumschule (§ 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a)

1. Schuljahr
2. Schuljahr
Wochenstunden
Wochenstunden
PFLICHTFÄCHER
1.
Allgemeinbildende Fächer
1.1 
Deutsch1)
 2 
 - 
1.2 
Mathematik1)
 - 
 3 
1.3 
Englisch1)2)
 2 
 3 
4
6
2.
Produktion und Dienstleistung
2.1
Grundlagen der Kulturführung
3
-
WAHLPFLICHTFÄCHER
2.2 
Zierpflanzenbau und Technik 
103)
104)
2.3 
Baumschule und Technik 
103)
104)
2.4 
Warenkunde, Sortimente, Freizeitgartenbau 
-
104)
2.5 
Gärtnerische Dienstleistung 
 - 
 2 
13
12
3.
Betriebs- und Unternehmensführung
3.1
Betriebswirtschaft
6
-
3.2 
Unternehmensführung und Personal 
 - 
 6 
3.3
Marketing
3
7
3.4 
Recht und Steuern1)
 3 
 - 
3.5
Informations- und Kommunikationstechnik
2
-
3.6
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
-
3.7 
Internationaler Gartenbau 5)
 - 
 4 
18
17
 
Mindestpflichtstunden 
 35 
 35 
4.
WAHLFÄCHER
4.1 
Vertiefung Zierpflanzenbau 
 - 
 2 
4.2 
Vertiefung Baumschule 
 - 
 2 
1)
Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)
In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung für die Fachhochschulreife abzulegen.
3)
Schwerpunkt ‚Baumschule und Technik‘ oder ‚Zierpflanzenbau und Technik‘ ist zu wählen.
4)
Schwerpunkt ‚Zierpflanzenbau und Technik‘ oder ‚Baumschule und Technik‘ oder ‚Warenkunde, Sortimente, Freizeitgarten-bau‘ ist zu wählen (Auswahl entsprechend des nicht gewählten Schwerpunkts im ersten Jahr).
5)
Im zweiten Schuljahr wird ein mindestens dreiwöchiges Betriebspraktikum durchgeführt.


Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau

Garten- und Landschaftsbau (§ 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b)

1. Schuljahr
2. Schuljahr
Wochenstunden
Wochenstunden
PFLICHTFÄCHER
1.
Allgemeinbildende Fächer
1.1 
Deutsch1)
 2 
 - 
1.2 
Mathematik1)
 - 
 3 
1.3 
Englisch1)2)
 2 
 3 
4
6
2.
Produktion, Dienstleistung, Vermarktung
2.1
Grünflächenbau
8
-
2.2
Pflanzenverwendung
6
-
2.3
Baubetrieb
3
-
2.4 
Technik und Bauabwicklung 
 - 
 9 
2.5 
Pflanzplanung und Gestaltung 
 - 
 9 
17
18
3.
Betriebs- und Unternehmensführung
3.1
Betriebswirtschaft und Betriebsführung
4
-
3.2
Informations- und Kommunikationstechnik
2
-
3.3 
Recht und Steuern1)
 3 
 - 
3.4 
Unternehmensführung 4)
 - 
 9 
3.5
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
-
13
9
4. 
Seminare, Übungen, Projekte 
 3 
 - 
5.
WAHLPFLICHTFÄCHER
-
2
5.1 
Naturschutz, Landschaftspflege und Ingenieurbiologie 3)
5.2 
Computer Added Design (CAD) Anwendung3)
5.3 
Baumpflege und Baumsanierung3)
-
2
 
Mindestpflichtstunden 
 37 
 35 
1)
Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)
In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung für die Fachhochschulreife abzulegen.
3)
An einem der Wahlpflichtfächer ist teilzunehmen.
4)
Im zweiten Schuljahr wird ein mindestens dreiwöchiges Betriebspraktikum durchgeführt.


Anlage 7
(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau

Weinbau und Oenologie (§ 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c)

1. Schuljahr
2. Schuljahr
Wochenstunden
Wochenstunden
PFLICHTFÄCHER
1.
Allgemeinbildende Fächer
1.1 
Deutsch1)
 2 
 - 
1.2 
Mathematik1)
 - 
 3 
1.3 
Englisch1)2)
 2 
 3 
4
6
2.
Produktion
2.1
Weinbauliche Produktion
10
5
2.2
Traubenverarbeitung und Weinbereitung
8
9
18
14
3.
Betriebs- und Unternehmensführung
3.1
Betriebswirtschaft und Management
7
3
3.2 
Marketing und Unternehmensführung3)
 2 
 9 
3.3 
Recht und Steuern 1)
 2 
 2 
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
2
2
3.5
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
-
17
16
 
Mindestpflichtstunden 
 39 
 36 
1)
Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)
In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung für die Fachhochschulreife abzulegen.
3)
Im zweiten Schuljahr wird ein mindestens sechswöchiges Betriebspraktikum durchgeführt.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

München, den 8. Juli 2014

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister