Fundstelle GVBl. 2014 S. 276

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Verordnung

2232-3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Volksschulen (Grundschulen und Mittelschulen)
2232-3-K

Verordnung zur Änderung der
Mittelschulordnung

Vom 15. Juli 2014


Auf Grund von Art. 7a, 30, 30a Abs. 5, Art. 49, 52, 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 186), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung – MSO) vom 4. März 2013 (GVBl S. 116, BayRS 2232-3-K) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des § 33 werden die Worte „und Vorbereitungsklassen“ angefügt.

b)
§ 37 erhält folgende Fassung:

„§ 37 (aufgehoben)“.

c)
In den Überschriften von Teil 5, Teil 5 Abschnitt 1 und § 46 wird jeweils das Wort „Probearbeiten“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.

d)
§ 70 erhält folgende Fassung:

„§ 70 (aufgehoben)“.

2.
In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie“ durch die Worte „Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung“ ersetzt.

3.
In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Schulskikursen, Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen“ durch das Wort „Schülerfahrten“ ersetzt.

4.
In § 27 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „jeweiligen“ gestrichen.

5.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„§ 33
Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen und Vorbereitungsklassen
(vgl. Art. 7a Abs. 2 und 3 BayEUG)“.

b)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „der Jahrgangsstufe 6 oder in einer sich an das Zwischenzeugnis anschließenden Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 oder im Jahreszeugnis“ durch die Worte „oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder in einer sich an das Zwischenzeugnis anschließenden Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 oder im Jahreszeugnis“ durch die Worte „oder Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „im unmittelbaren Anschluss an die Ausgabe des Zwischenzeugnisses“ durch die Worte „in den letzten Tagen der Sommerferien“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Schülerinnen und Schüler können im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule in eine Vorbereitungsklasse aufgenommen werden, wenn sie den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 erworben haben.“

6.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Das Staatliche Schulamt“ durch die Worte „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt und die Worte „auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:

1Über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in den Pflichtfächern Religionslehre, Ethik und Sport entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „jahrgangsstufenübergreifend“ die Worte „und auch nur für Teile des Schuljahres“ eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

d)
Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Die Vorbereitungsklassen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule werden als Vorbereitungsklasse 1 und 2 bezeichnet. 2Für die Vorbereitungsklassen gelten die Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 10 entsprechend.“

e)
Die bisherigen Abs. 5 bis 11 werden Abs. 6 bis 12.

f)
Es wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Mittelschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.“

7.
§ 37 wird aufgehoben.

8.
§ 40 erhält folgende Fassung:

„§ 40

Beaufsichtigung

1Für Schülerinnen und Schüler, die sich aus unterrichtlichen Gründen oder im Zusammenhang mit sonstigen Schulveranstaltungen in der Schulanlage aufhalten oder die an Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage teilnehmen, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. 2Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler. 3Schülerinnen und Schülern kann gestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen. 4Die Grundsätze stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulforum ab.“

9.
In den Überschriften von Teil 5 und Teil 5 Abschnitt 1 wird jeweils das Wort „Probearbeiten“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.

10.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Probearbeiten“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; in Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Probearbeiten“ die Worte „sind schriftliche Leistungsnachweise und“ eingefügt.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

11.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „einer Probearbeit“ durch die Worte „eines schriftlichen Leistungsnachweises“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „allen Probearbeiten“ durch die Worte „schriftlichen Leistungsnachweisen“ und in Halbsatz 2 die Worte „bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache“ durch die Worte „in Einzelfällen, z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit nichtdeutscher Muttersprache,“ ersetzt.

b)
Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einer zu benotenden Arbeit unerlaubter Hilfe, so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet.“

12.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Zur Frage eines Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens trifft das Staatsministerium gesonderte Festlegungen.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

13.
§ 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Schülerinnen und Schüler der Vorbereitungsklasse 1 rücken ohne besondere Entscheidung in die Vorbereitungsklasse 2 vor.“


14.
§ 57 Abs. 3 wird aufgehoben.

15.
§ 58 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

„2.
im Fach Deutsch als Zweitsprache im schriftlichen Teil 110 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten,“.

b)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und erhält folgende Fassung:

„4.
im Fach Englisch im schriftlichen Teil 90 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten,“.

d)
Die bisherigen Nrn. 4 bis 11 werden Nrn. 5 bis 12.

16.
§ 70 wird aufgehoben.

17.
Anlage 1 Teil 2 Buchst. b Nrn. 38 und 40 werden aufgehoben.

18.
In Anlage 2 werden in Nr. 4 der Stundentafel die Worte „in der Mittelschule“ gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

München, den 15. Juli 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister