86-8-A
Elfte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Vom 29. Juli 2014
Auf Grund von
- 1.
- § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 45d Abs. 3 und § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423),
- 2.
- Art. 2 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-S), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. April 2014 (GVBl S. 117),
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982; BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. August 2013 (GVBl S. 507), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 12 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
- b)
- In § 13 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.
- c)
- Teil 8 Abschnitte 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:
„Abschnitt 6
Förderung von niedrigschwelligen Betreungsangeboten nach § 45c SGB XI
- § 83
- Förderung
- § 84
- Zweck und Grundsätze der Förderung
- § 85
- Voraussetzungen der Förderung
- § 86
- Höhe der Förderung
- § 87
- Verfahren
Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
- § 88
- Förderung
- § 89
- Zweck und Gegenstand der Förderung
- § 90
- Voraussetzungen für die Förderung
- § 91
- Höhe der Förderung
- § 92 V
- erfahren
Abschnitt 8
Förderung von Modellvorhaben nach § 45c SGB XI
- § 93
- Grundsätze
- § 94
- Zweck und Gegenstand der Förderung
- § 95
- Voraussetzungen für die Förderung
- § 96
- Dauer der Förderung
- § 97
- Verfahren“.
- d)
- § 136 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige § 137 wird § 136.
- 2.
- In § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Umwelt und Gesundheit und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Arbeit und Soziales, Familie und Integration und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege“ ersetzt.
- 3.
- In § 10 werden die Worte „Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege“ ersetzt.
- 4.
- In § 12 werden in der Überschrift, im einleitenden Satzteil und in Nr. 2 jeweils die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
- 5.
- In § 13 werden in der Überschrift, im einleitenden Satzteil und in Nr. 8 jeweils die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.
- 6.
- § 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14
Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden
In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.“
- 7.
- In § 15 Abs. 4 wird vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- 8.
- In § 23 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „ , im Fall des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AGSG auch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus,“ gestrichen.
- 9.
- In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „(AOK Bayern; Verband der Ersatzkassen e.V. – vdek, Landesvertretung Bayern; BKK Landesverband Bayern; Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München; Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern; SIGNAL IDUNA IKK)“ gestrichen.
- 10.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es entfällt die Absatzbezeichnung.
- bb)
- Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
„An der Bildung der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI für das Gebiet des Freistaates Bayern sind folgende Organisationen beteiligt:“.
- cc)
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bayerische Bezirketag als Vereinigung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Bayern,“.
- dd)
- Nr. 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:
- „d)
- die kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der kommunalen Einrichtungsträger.“
- 11.
- In § 65 werden die Worte „vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- 12.
- Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:
„Abschnitt 5
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten
§ 80
Zuständige Behörde
Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
§ 81
Niedrigschwellige Betreuungsangebote
1Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt
- 1.
- Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
- 2.
- ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
- 3.
- qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
- 4.
- familienentlastende Dienste,
- 5.
- Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, sowie
- 6.
- weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.
2Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen. 3Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
§ 82
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote werden, vorbehaltlich des Abs. 2, anerkannt, wenn
- 1.
- dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die ehrenamtlich Helfenden nachweislich angemessen geschult und fortgebildet sowie laufend fachlich begleitet und unterstützt werden,
- 2.
- die Betreuung auf Dauer ausgerichtet ist und regelmäßig und verlässlich angeboten wird,
- 3.
- ausreichender Versicherungsschutz besteht und
- 4.
- der Antragsteller der zuständigen Behörde jährlich
- a)
- einen Tätigkeitsbericht insbesondere zu Zahl und Art der übernommenen Betreuungen und der eingesetzten Kräfte oder
- b)
- einen gleichwertigen Sachstandsbericht im Rahmen der Förderung
vorlegt.
(2) Die Anerkennung setzt je nach Art des Betreuungsangebots ferner Folgendes voraus:
- 1.
- Betreuungsgruppen müssen
- a)
- unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen,
- b)
- unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten ehrenamtlichen Helfern geführt werden,
- c)
- ab dem dritten Förderjahr durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige betreuen und
- d)
- angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten.
- 2.
- Ehrenamtliche Helferkreise müssen
- a)
- unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen und
- b)
- die ehrenamtlichen Helfer angemessen fachbezogen schulen.
- 3.
- Qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten müssen
- a)
- unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen,
- b)
- Gastgeber und ehrenamtliche Helfer fachlich schulen und anleiten,
- c)
- durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige, die keine Angehörigen des Gastgebers sind, betreuen,
- d)
- angemessene räumliche Voraussetzungen bieten und
- e)
- trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten.
- 4.
- Familienentlastende und solche Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, müssen, sofern sie nicht anderweitig als anerkannt gelten, je nach Art des Angebots die jeweiligen Voraussetzungen nach Nrn. 1 bis 3 erfüllen.
(3) Weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn sie eine fachlich angemessene Betreuung bieten.
Abschnitt 6
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45c SGB XI
§ 83
Förderung
1Niedrigschwellige Betreuungsangebote einschließlich Angehörigengruppen im Sinn des § 45c SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 84
Zweck und Grundsätze der Förderung
(1) 1Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen. 2Hierdurch sollen insbesondere
- 1.
- angemessene Betreuungsangebote und Kontaktmöglichkeiten vor allem für demenzkranke Pflegebedürftige und
- 2.
- Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Personen, insbesondere auch durch Kontaktmöglichkeiten zwischen pflegenden Personen, geschaffen werden.
(2) Vorrangig sollen niedrigschwellige Betreuungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.
(3) Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.
§ 85
Voraussetzungen der Förderung
(1) 1Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind förderfähig, wenn sie die Anforderungen nach § 82 erfüllen. 2Dies gilt nicht für die Förderung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen und von Angehörigengruppen. 3§ 90 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helfer sind förderfähig, wenn sie von Pflegefachkräften mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder von diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung durchgeführt und die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.
(3) Angehörigengruppen sind förderfähig, wenn
- 1.
- die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine geeignete Fachkraft sichergestellt ist und
- 2.
- der Gruppe durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen angehören und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden.
(4) Nicht zuwendungsfähig sind die anderweitig geförderten Personalkosten der Dienste der offenen Behindertenarbeit.
§ 86
Höhe der Förderung
(1) Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachkosten beträgt für
1.
|
die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigungen für eine Betreuungsgruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen,
|
50,00 €
|
2.
|
die Koordination, Organisation, die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung der ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen einschließlich deren Aufwandsentschädigung, sofern alle ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen eines Trägers zusammen mindestens 250 Einsatzstunden im Jahr erbracht haben, für jede volle Einsatzstunde eines ehrenamtlichen Helfers oder einer ehrenamtlichen Helferin bis zu maximal
|
1,50 €
|
3.
|
die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für die qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten jährlich pro Treffen bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen
|
35,00 €
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4.
|
die Schulung – mindestens 40 Schulungseinheiten – und Fortbildung – mindestens acht Fortbildungseinheiten – von mindestens acht ehrenamtlichen Helfern oder Helferinnen je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu maximal
|
25,00 €
|
5.
|
eine Angehörigengruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens acht für maximal zwölf Treffen
|
35,00 €.
|
(2) 1Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten sowie Angehörigengruppen werden grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit 15 000 € gefördert. 2Die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis bestimmt gemeinsam mit allen beteiligten Trägern die Auswahl der zu fördernden Projekte, wenn auf Grund beschränkter Haushaltsmittel nicht alle Förderanträge bedient werden können. 3Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fördermittel vorrangig für den Auf- und Ausbau spezifischer Angebote für altersverwirrte Menschen einzusetzen sind, um eine möglichst wohnortnahe und flächendeckende Versorgung zu erreichen.
§ 87
Verfahren
(1) Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
(2) 1Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen. 2Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her.
(3) Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragsstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Bei einer Rückforderung von Zuwendungen werden Zinsen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch 250 € übersteigt.
Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
§ 88
Förderung
1Betreuungsangebote ehrenamtlich Tätiger sowie Angebote der Selbsthilfe im Sinn des § 45d SGB XI, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 3Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der Pflegekassen verdoppelt wird.
§ 89
Zweck und Gegenstand der Förderung
(1) Zweck der Förderung ist es, alternative Hilfeangebote für die häusliche Versorgung zu schaffen oder auszubauen, um die Lebensqualität von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen.
(2) 1Gefördert werden nach § 88:
- 1.
- Sorgenetzwerke, die durch ehrenamtliches Engagement mit mindestens drei geschulten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen getragen und von einer geeigneten Fachkraft koordiniert werden,
- 2.
- Selbsthilfegruppen nach § 45d Abs. 2 Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung,
- 3.
- Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Abs. 2 Satz 4 SGB XI,
- 4.
- Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Abs. 2 Satz 5 SGB XI,
- 5.
- Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen sowie
- 6.
- weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinn des § 45d Abs. 1 SGB XI.
2Einzelpersonen werden nicht gefördert. 3Niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Abschnitt 6 gefördert werden, werden nicht nach diesem Abschnitt gefördert.
(3) § 84 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 90
Voraussetzungen für die Förderung
(1) Fördervoraussetzung für jede Art von Angebot nach § 89 Abs. 2 ist, dass die darin tätigen Ehrenamtlichen keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen erhalten und die Anbieter von den Betroffenen keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.
(2) Darüber hinaus müssen
- 1.
- Sorgenetzwerke ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfeangebots und ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen sowie ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfeangebot bieten,
- 2.
- Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer angehören und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden.
(3) Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI in Verbindung mit § 45d Abs. 3 SGB XI zu beachten.
(4) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen gilt § 85 Abs. 2 entsprechend.
(5) § 85 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 91
Höhe der Förderung
(1) Die Förderpauschalen betragen für
1.
|
Sorgenetzwerke je Projekt jährlich bis zu
|
5 000 €
|
2.
|
Selbsthilfeorganisationen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist, bis zu
|
2 000 €
|
3.
|
Selbsthilfekontaktstellen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist, bis zu
|
2 000 €
|
4.
|
Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung je Treffen bei mindestens acht für maximal zwölf Treffen jährlich
|
20 €
|
5.
|
Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlich Tätigen je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu
|
25 €.
|
(2) Für die Förderung von Angeboten nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten § 86 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese Angebote grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit bis zu 10 000 € gefördert werden.
§ 92
Verfahren
§ 87 gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Förderung von Modellvorhaben nach § 45c SGB XI
§ 93
Grundsätze
1Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 94
Zweck und Gegenstand der Förderung
(1) 1Zweck der Förderung ist es, Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung auszuschöpfen und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation zu erproben. 2Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen.
(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.
§ 95
Voraussetzungen für die Förderung
(1) 1Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. 2Dabei sind insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen. 3Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht. 4Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.
(2) 1Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. 2Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.
§ 96
Dauer der Förderung
Modellprojekte werden in der Regel für drei Jahre, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre gefördert.
§ 97
Verfahren
(1) § 87 gilt entsprechend.
(2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses über den Antrag. 2Der Vergabeausschuss besteht aus je einem Vertreter
- 1.
- des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
- 2.
- der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern,
- 3.
- des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V.,
- 4.
- der kommunalen Spitzenverbände,
- 5.
- der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und
- 6.
- der privaten Träger in Bayern.
(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Vertreters des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI hergestellt.“
- 13.
- § 137 wird § 136; Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; die Zahl „2013“ wird durch die Zahl „2017“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Abweichend von Satz 1 treten §§ 80 und 87 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
- 14.
- In §§ 22, 23 Abs. 3 Satz 3, § 40m Abs. 2, § 106 Satz 2 Halbsatz 1, § 113 Abs. 2, § 114 Satz 1, § 118 Satz 1, § 120 Satz 1, § 121 Satz 2, § 123 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
- 15.
- In § 42 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, §§ 47, 48, 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 6, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 3, § 66 Satz 2 Halbsatz 2, §§ 67, 70 Abs. 4 und § 79 Satz 3 werden jeweils die Worte „Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege“ ersetzt.
- 16.
- In § 70 Abs. 4 und § 121 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
München, den 29. Juli 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r