7803-4-L
Verordnung
zur Änderung der
Fachschulordnung Agrarwirtschaft
zur Änderung der
Fachschulordnung Agrarwirtschaft
Vom 12. August 2014
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 233 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (Fachschulordnung Agrarwirtschaft – FSO Agrar) vom 1. August 2002 (GVBl S. 374, BayRS 7803-4-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2013 (GVBl S. 194, ber. S. 268), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Sechsten Teil wird folgender § 29a eingefügt:
- „§ 29a
- Berufs- und arbeitspädagogische Eignung“.
- b)
- § 41 wird § 39; das Wort „Außer-Kraft-Treten,“ wird gestrichen.
- 2.
- § 2 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 2 und 3.
- 4.
- In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Worte „ , Abs. 2“ gestrichen.
- 5.
- § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 20 Abs. 3 werden die Worte „Berufs- und Arbeitspädagogik“ durch die Worte „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ersetzt.
- 7.
- In § 22 Satz 3 werden die Worte „und die praktische Prüfung im zweiten Semester“ gestrichen.
- 8.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 einleitender Satzteil werden vor dem Wort „Fachrichtung“ die Worte „Fachschule Veitshöchheim,“ eingefügt.
- bb)
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchst. a wird das Wort „Gemüsebau“ durch das Wort „Produktion“ ersetzt.
- bbb)
- In Buchst. c werden die Worte „und EDV“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Betriebsbeurteilung“ die Worte „ , einer Fallstudie“ eingefügt.
- bbb)
- Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
- „–
- dauert die schriftliche Prüfung in den Buchst. a und b jeweils 180 Minuten, in Buchst. d 150 Minuten,“.
- ccc)
- Spiegelstrich 5 erhält folgende Fassung:
- „–
- ist jeweils in Buchst. d eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,“.
- bb)
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Worte „und in einer praktischen Ausbildungseinheit“ gestrichen.
- bbb)
- Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
- „–
- dauert die schriftliche Prüfung in den Buchst. a und b jeweils 180 Minuten, in Buchst. d 150 Minuten,“.
- ccc)
- Spiegelstrich 4 wird aufgehoben.
- cc)
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Situationsaufgabe“ die Worte „ , einer Fallstudie“ eingefügt.
- bbb)
- Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
- „–
- dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a 240 Minuten, in Buchst. c 180 Minuten und in Buchst. e 150 Minuten,“.
- ccc)
- Spiegelstrich 4 erhält folgende Fassung:
- „–
- ist in Buchst. e eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,“.
- dd)
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Situationsaufgabe“ die Worte „ , einer Fallstudie“ eingefügt.
- bbb)
- Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
- „–
- dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a und d jeweils 150 Minuten, in Buchst. b 90 Minuten und in Buchst. c 180 Minuten,“.
- ccc)
- Spiegelstrich 4 erhält folgende Fassung:
- „–
- ist in Buchst. d eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,“.
- c)
- Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spiegelstrich 1 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Ausbildungseinheit“ das Wort „ , Fallstudie“ eingefügt.
- bb)
- In Spiegelstrich 2 werden die Worte „und Buchst. d (Praktische Ausbildungseinheit)“ gestrichen.
- cc)
- In Spiegelstrichen 3 und 4 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Ausbildungseinheit“ jeweils das Wort „ , Fallstudie“ eingefügt.
- 9.
- § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Worte „zu gleichen Teilen“ durch die Worte „jeweils einfach“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 erhalten die Spiegelstriche 1 bis 4 folgende Fassung:
- „–
- praxisbezogene Aufgabe, Betriebsbeurteilung, praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und Fallstudie aus den Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau doppelt;
- –
- Wirtschafterarbeit (schriftliche Meisterarbeit) aus der Fachrichtung ökologischer Landbau doppelt;
- –
- betriebsbezogene Situationsaufgabe einfach, praxisbezogene Aufgabe, die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und die Fallstudie aus der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen doppelt;
- –
- betriebsbezogene Situationsaufgabe einfach, praktische Meisterarbeit, praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und Fallstudie aus der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen doppelt;“.
- 10.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 1 wird das Wort „Zierpflanzenbau“ durch die Worte „Marketing und Gestaltung/Zierpflanzenbau“ ersetzt.
- b)
- In Spiegelstrich 2 wird nach dem Wort „Gestaltung“ das Wort „/Staudengärtnerei“ angefügt.
- c)
- Spiegelstrich 7 wird aufgehoben; die bisherigen Spiegelstriche 8 bis 10 werden Spiegelstriche 7 bis 9.
- 11.
- § 29a Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Studierende, die nicht zur Meisterprüfung zugelassen sind, können auf Antrag die Ausbildereignungsprüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung vor dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss ablegen.“
- 12.
- § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„1Art. 86 bis 88 BayEUG gelten entsprechend.“
- b)
- Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
- 13.
- § 41 wird § 39 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Außer-Kraft-Treten,“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- c)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Ausbildung von Studierenden, die vor dem 1. August 2014 begonnen hat, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.“
- 14.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 werden durch folgende Nr. 1.1.2 ersetzt:
„
1.
|
2.
|
3.
|
1. + 3.
|
||
Semester
|
Semester
|
Semester
|
Semester
|
||
Wochen-
stunden |
Schultage
|
Wochen-
stunden |
Wochen-
stunden |
||
1.1.2
|
Produktion
|
8
|
8
|
8
|
16
|
“.
- b)
- In Nr. 1.2.1 werden in Spalte 5 „3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ und in Spalte 6 „1. + 3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „10“ durch die Zahl „ 11“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 1.2.2 werden die Worte „und EDV“ gestrichen.
- 15.
- In Anlage 3.3 wird unter den Worten „– Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau –“ das Wort „– dreisemestrig –“ eingefügt.
- 16.
- Es wird folgende Anlage 3.4 eingefügt:
„Anlage 3.4
Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn
– Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau –
– zweisemestrig –
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn
– Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau –
– zweisemestrig –
1.
|
2.
|
1. + 2.
|
||
Semester
|
Semester
|
Semester
|
||
Wochen-
stunden |
Wochen-
stunden |
Wochen-
stunden |
||
1.
|
PFLICHTFÄCHER
|
|||
1.1
|
Produktion, Dienstleistung, Vermarktung
|
|||
1.1.1
|
Baubetrieb
|
11
|
11
|
22
|
1.1.2
|
Rechts- und Sozialkunde
|
4
|
5
|
9
|
1.1.3
|
Pflanzenverwendung
|
6
|
5
|
11
|
1.2
|
Betriebs- und Unternehmensführung
|
|||
1.2.1
|
Betriebswirtschaft und Marketing
|
9
|
5
|
14
|
1.2.2
|
Betriebsführung
|
5
|
6
|
11
|
1.3
|
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
|
4
|
3
|
7
|
Mindestpflichtstunden
|
39
|
35
|
74
|
|
2.
|
WAHLFÄCHER
|
|||
2.1
|
Vertiefung Baubetrieb / Betriebswirtschaft
|
-
|
2
|
2
|
“.
- 17.
- Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 werden jeweils in Spalte 3 „1. Semester Wochenstunden“ die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ und in Spalte 6 „1. + 3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 1.2.2 werden in Spalte 3 „1. Semester Wochenstunden“ die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ und in Spalte 6 „1. + 3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 2.3 wird in Spalte 4 „2. Semester Schultage“ die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
- d)
- Es wird folgende Nr. 2.6 eingefügt:
„
1.
|
2.
|
3.
|
1. + 3.
|
||
Semester
|
Semester
|
Semester
|
Semester
|
||
Wochen-
stunden |
Schultage
|
Wochen-
stunden |
Wochen-
stunden |
||
2.6
|
Waldbau
|
-
|
1
|
-
|
-
|
“.
- e)
- In der Zeile „Mindestpflichstunden/Schultage“ werden in Spalte 3 „1. Semester Wochenstunden“ die Zahl „32“ durch die Zahl „36“ und in Spalte 6 „1. + 3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „64“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
- 18.
- Anlage 8 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
München, den 12. August 2014
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister