96-1-5-I
Verordnung
über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den
Verkehrsflughafen Nürnberg
(Fluglärmschutzverordnung Nürnberg – FluLärmV N)1)
über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den
Verkehrsflughafen Nürnberg
(Fluglärmschutzverordnung Nürnberg – FluLärmV N)1)
Vom 9. September 2014
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Lärmschutzbereich
(1) 1Für den Verkehrsflughafen Nürnberg wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) festgesetzt. 2Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.
(2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:
- 1.
- Tag-Schutzzone 1 nach Anlage 1,
- 2.
- Tag-Schutzzone 2 nach Anlage 2,
- 3.
- Nacht-Schutzzone nach Anlage 3.
(3) 1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1: 50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6) sowie in Detailkarten im Maßstab 1: 5 000 dargestellt. 2Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Sie sind beim Vermessungsamt Nürnberg, Innere Cramer-Klett-Straße 6, 90403 Nürnberg, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 2
Bauliche Anlagen
1Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 1 Abs. 2, gilt diese als ganz in dieser Schutzzone gelegen. 2Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Tag-Schutzzone 1 als auch in der Tag-Schutzzone 2, gilt diese als ganz in der Tag-Schutzzone 1 gelegen. 3Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Nacht-Schutzzone als auch in einer der Tag-Schutzzonen, gilt diese als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
München, den 9. September 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
__________________
- 1)
- Diese Verordnung ersetzt nach Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg vom 29. Juli 1974 (BGBl I S. 1611).