2330-4-I
Verordnung
zur Stärkung des städtebaulichen Milieuschutzes
zur Stärkung des städtebaulichen Milieuschutzes
Vom 4. Februar 2014
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl I S. 1548), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl S. 326, BayRS 2330-4-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 2013 (GVBl S. 568), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)“.
Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)“.
- 2.
- In § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „, für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- 3.
- In § 4 Abs. 9 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „, für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
- 4.
- Es wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Genehmigungsvorbehalt bei Umwandlung von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Genehmigungsvorbehalt bei Umwandlung von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Für Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs darf Wohnungseigentum oder Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung durch die Gemeinde begründet werden.“
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
- b)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2§ 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2019 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
München, den 4. Februar 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r