Fundstelle GVBl. 2014 S. 404

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Verordnung

7833-1-1-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Veterinärwesen
  • Tierschutz
7833-1-1-U

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 1. September 2014


Auf Grund von Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 26. März 1999 (GVBl S. 144, BayRS 7833-1-1-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2010 (GVBl S. 864), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung – BayTierSchZustV)“ angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Zuständige Behörden im Sinn von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sich die Tierschutz-Versuchstierverordnung auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind

1.
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,

2.
die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

2Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.“

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.

bb)
Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.
im Sinn von § 15a des Tierschutzgesetzes und § 2 der Versuchstiermeldeverordnung,

 2.
für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,“.

cc)
In Nr. 3 werden nach dem Klammerzusatz „(ABl L 303 S. 1)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

dd)
In Nr. 4 werden nach dem Klammerzusatz „(ABl L 3 S. 1, ber. ABl L 113 2006 S. 26)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.

3.
§ 2 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

München, den 1. September 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister