7833-1-1-U
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften
zur Änderung der Verordnung
zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 1. September 2014
Auf Grund von Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 26. März 1999 (GVBl S. 144, BayRS 7833-1-1-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2010 (GVBl S. 864), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung – BayTierSchZustV)“ angefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Zuständige Behörden im Sinn von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sich die Tierschutz-Versuchstierverordnung auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind
- 1.
- die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
- 2.
- die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
2Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.“
- b)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.
- bb)
- Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- „1.
- im Sinn von § 15a des Tierschutzgesetzes und § 2 der Versuchstiermeldeverordnung,
- 2.
- für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,“.
- cc)
- In Nr. 3 werden nach dem Klammerzusatz „(ABl L 303 S. 1)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- dd)
- In Nr. 4 werden nach dem Klammerzusatz „(ABl L 3 S. 1, ber. ABl L 113 2006 S. 26)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- d)
- Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 2 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
München, den 1. September 2014
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Marcel H u b e r , Staatsminister