7803-1-L
Verordnung
zur Änderung der
Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen
zur Änderung der
Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen
Vom 19. September 2014
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 233 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVB S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007 (GVBl S. 223, BayRS 7803-1-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2012 (GVBl S. 511), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- § 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden §§ 3 bis 6.
- c)
- Der Dritte Teil erhält folgende Fassung:
„Dritter Teil
Dauer und Struktur des Unterrichts
- § 7
- Semestergestaltung
- § 8
- Stundentafel
- § 9
- Lernmittel“.
- d)
- Die bisherigen §§ 11 bis 13 werden §§ 10 bis 12.
- e)
- Der bisherige § 14 wird aufgehoben.
- f)
- Die bisherigen §§ 15 bis 27 werden §§ 13 bis 26.
- g)
- Der bisherige § 28 wird § 27; in der Überschrift wird das Wort „Sammlungen,“ gestrichen.
- h)
- Die bisherigen §§ 29 bis 32 werden §§ 28 bis 31.
- i)
- Der bisherige § 33 wird aufgehoben.
- j)
- Der bisherige § 34 wird § 32; in der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten“ durch das Wort „Übergangsvorschriften“ ersetzt.
- k)
- In der Überschrift der Anlage 2 werden die Worte „landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung“ durch die Worte „Ernährung, Haushalt und Betriebsführung“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Dabei sollen die Studierenden in ihrer Persönlichkeit gestärkt werden mit dem Ziel, Verantwortung für die Belange der Landwirtschaft, Hauswirtschaft und des ländlichen Raums zu übernehmen sowie selbstständig und nachhaltig wirtschaftend zu agieren.“
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; nach dem Wort „ist“ werden die Worte „in der Hauswirtschaft“ eingefügt.
- b)
- Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) 1Der einsemestrige Studiengang vermittelt komplexe hauswirtschaftliche und soziale Kompetenzen zur Führung des eigenen Haushalts, insbesondere des landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalts, sowie zur Übernahme hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen im ländlichen Raum. 2Er vermittelt weiterhin Grundlagen zur Ausübung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeiten in landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen bzw. hauswirtschaftlichen Unternehmen und Dienstleistungsbetrieben und dient der Umschulung für den Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.“
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige § 4 wird § 3; die Worte „§ 5“ werden durch die Worte „§ 4“ und die Worte „ ; in der Abteilung Hauswirtschaft bis spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Schulbeginn“ durch die Worte „ , in der Abteilung Hauswirtschaft zum von der Schule bekannt gegebenen Termin“ ersetzt.
- 5.
- Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Im Rahmen verfügbarer Plätze können abweichend von Satz 1 im interdisziplinären Grundlagenseminar sowie im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik externe Interessenten zur Teilnahme am Unterricht aufgenommen werden, sofern dies mit dem Ziel des Unterrichts und den pädagogischen Grundsätzen vereinbar ist.“
- b)
- In Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „§ 7“ durch die Worte „§ 6“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 5 werden die Worte „§ 6“ durch die Worte „§ 5“ ersetzt.
- 6.
- Der bisherige § 6 wird § 5; in Abs. 2 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte „§ 5“ durch die Worte „§ 4“ ersetzt.
- 7.
- Der bisherige § 7 wird § 6; in Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „§ 25“ durch die Worte „§ 24“ ersetzt.
- 8.
- Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:
„Dauer und Struktur des Unterrichts“.
- 9.
- Es wird folgender neuer § 7 eingefügt:
„§ 7
Semestergestaltung
(1) Ein Semester erstreckt sich in der Regel über 20 Unterrichtswochen.
(2) 1Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Landwirtschaft umfasst zwei fachtheoretische und ein fachpraktisches Semester im zweiten Semester. 2Dieses umfasst 15 Schultage sowie eine Semesterarbeit in Form einer Betriebsdokumentation mit Betriebsbeschreibung und Erfassung der Leistungs- und Kostenzahlen von mindestens drei wichtigen Produktionsverfahren.
(3) 1Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft umfasst insgesamt drei Semester. 2Das zweite Semester umfasst elf Wochen Vollzeitunterricht in Modulform sowie vier Wochen Betriebspraktikum in einem hauswirtschaftlichen Mittel- oder Großbetrieb gemäß den Richtlinien des Staatsministeriums.
(4) Der zweisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft umfasst zwei Semester und ein insgesamt achtwöchiges Vorpraktikum bestehend aus einem zweiwöchigen Tierhaltungslehrgang und einem sechswöchigen Betriebspraktikum.
(5) 1Der einsemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft umfasst ein fachtheoretisches Semester mit 22 Unterrichtswochen in Vollzeitform. 2Der Unterricht kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden; dabei soll die Semesterdauer 20 Monate nicht überschreiten.“
- 10.
- § 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 11.
- § 9 wird aufgehoben.
- 12.
- Die bisherigen §§ 10 und 11 werden §§ 9 und 10.
- 13.
- Der bisherige § 12 wird § 11; Abs. 2 wird aufgehoben und die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.
- 14.
- Der bisherige § 13 wird § 12.
- 15.
- Der bisherige § 14 wird aufgehoben.
- 16.
- Der bisherige § 15 wird § 13 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Worte „und Wahlpflichtfächern“ werden jeweils gestrichen.
- bb)
- Nach den Worten „bei allen übrigen Pflichtfächern“ werden die Worte „mit Ausnahme der Praxisfächer des einsemestrigen Studiengangs“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 3 werden die Worte „und Wahlpflichtfächern“ gestrichen.
- 17.
- Der bisherige § 16 wird § 14 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden jeweils die Worte „und Wahlpflichtfächern“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 werden die Worte „§ 15“ durch die Worte „§ 13“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Worte „§ 15“ durch die Worte „§ 13“ ersetzt.
- 18.
- Die bisherigen §§ 17 und 18 werden §§ 15 und 16.
- 19.
- Der bisherige § 19 wird § 17 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden die Worte „§ 26“ durch die Worte „§ 25“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 12 Abs. 2“ durch die Worte „laut Stundentafel“ ersetzt.
- 20.
- Die bisherigen §§ 20 und 21 werden §§ 18 und 19.
- 21.
- Der bisherige § 22 wird § 20 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „§ 26“ durch die Worte „§ 25“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2§ 13 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.“
- c)
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 Buchst. d erhält folgende Fassung:
- „d)
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung,“.
- bb)
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchst. b wird folgender Doppelbuchst. ee angefügt:
- „ee)
- Berufs- und Arbeitspädagogik,“.
- bbb)
- Buchst. c erhält folgende Fassung:
- „c)
- einsemestriger Studiengang
- aa)
- fächerübergreifende fachpraktische Prüfung,
- bb)
- Berufs- und Arbeitspädagogik.“
- e)
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
- aaa)
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- in der Abteilung Landwirtschaft schriftlich und in Form einer Wirtschafterarbeit durchgeführt. Die schriftlichen Prüfungen dauern in den Prüfungsfächern nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b und c 180 Minuten und nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d 150 Minuten. In den Prüfungsfächern nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b und c stehen zwei Themen zur Wahl. Im Prüfungsfach nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a ist eine Wirtschafterarbeit als Hausarbeit zu erstellen. Die Wirtschafterarbeit umfasst die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines wesentlichen Betriebszweigs;“.
- bbb)
- In Nr. 2 werden die Worte „ , in Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc schriftlich mit einer Dauer von 180 Minuten und in Form einer praktischen Arbeitsunterweisung mit Fachgesprächen mit einer Gesamtdauer von bis zu 60 Minuten“ gestrichen.
- ccc)
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
- In Satz 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
- bbbb)
- Satz 4 als letzter Satz wird aufgehoben.
- ddd)
- Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- „4.
- in der Abteilung Hauswirtschaft, einsemestriger Studiengang, findet eine fächerübergreifende fachpraktische Prüfung über insgesamt 150 Minuten zuzüglich 50 Minuten Vorbereitung statt.“
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Die Abschlussprüfung im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik findet entsprechend § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung statt.“
- f)
- Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6.
- g)
- Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung:
„(7) 1Die Leistungen in den Prüfungen nach Abs. 5 werden von der zuständigen Lehrkraft als Erstkorrektor und einer weiteren Lehrkraft oder einem Mitglied des Meisterprüfungsausschusses als Zweitkorrektor unabhängig voneinander nach den Richtlinien des Staatsministeriums bewertet. 2Die Noten für die Leistungen in den Prüfungen nach Abs. 5 ergeben sich jeweils aus dem Mittelwert der Noten des Erst- bzw. Zweitkorrektors, wobei jeder Prüfer die Leistung mit einer ganzen Note bewertet. 3Für die Ermittlung der Gesamtnote der Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd zählen der Mittelwert aus der Note der Präsentation zweifach und der Mittelwert aus der Note des Kolloquiums einfach. 4§ 13 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.“
- h)
- Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.
- 22.
- Der bisherige § 23 wird § 21 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Worte „§ 19“ durch die Worte „§ 17“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3In der Prüfung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ist die Prüfungsnote zugleich die Zeugnisnote.“
- bb)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- c)
- In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Pflichtfächer“ die Worte „sowie der Prüfung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4“ eingefügt.
- d)
- Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden jeweils die Worte „und Wahlpflichtfächer“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „nach § 12 Abs. 2, Religion“ durch die Worte „laut Stundentafel“ ersetzt.
- 23.
- Der bisherige § 24 wird § 22; Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Studierende des einsemestrigen Studiengangs der Abteilung Hauswirtschaft sind berechtigt, mit Bestehen der Fachschule die Bezeichnung ‚Fachkraft für Ernährung und Haushaltsführung‘ zu führen.“
- 24.
- Der bisherige § 24a wird § 23.
- 25.
- Der bisherige § 25 wird § 24.
- 26.
- Der bisherige § 26 wird § 25; in Abs. 5 Satz 5 werden die Worte „§ 30“ durch die Worte „§ 29“ ersetzt.
- 27.
- Der bisherige § 27 wird § 26 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben; der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
- b)
- Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- 28.
- Der bisherige § 28 wird § 27 und erhält folgende Fassung:
„§ 27
Werbung
1Für die kommerzielle und politische Werbung gilt Art. 84 BayEuG. 2Ausnahmen nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayEuG genehmigt die Schulleitung.“
- 29.
- Die bisherigen §§ 29 bis 32 werden §§ 28 bis 31.
- 30.
- Der bisherige § 33 wird aufgehoben.
- 31.
- Der bisherige § 34 wird § 32 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten“ durch das Wort „Übergangsvorschriften“ ersetzt.
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; Satz 2 wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- c)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) 1Für Studierende, die sich am 1. September 2014 in einem laufenden Semester befinden, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend davon können Studierende des einsemestrigen Studiengangs die Abschlussprüfung auf Antrag nach der ab 1. September 2014 geltenden Verordnung absolvieren.“
- 32.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1.1.2 „Tierische Produktion und Vermarktung“ wird in Spalte 3 die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 1.1.5 „Waldwirtschaft mit Seminar Waldbau“ wird in Spalte 2 die Fußnote „2)“ gestrichen.
- c)
- In Nr. 1.2.6 „Volkswirtschaft und Agrarpolitik mit Seminar Ländliche Entwicklung“ werden in Spalte 2 die Worte „mit Seminar Ländliche Entwicklung2)“ gestrichen.
- d)
- Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
„
|
1. Sem.
Wochenstunden |
2. Sem.
Schultage |
3. Sem.
Wochenstunden |
|
1.3
|
Berufliche und persönliche Bildung
|
|
||
1.3.1
|
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
|
5
|
-
|
-
|
1.3.2
|
Rhetorik, Gesprächsführung und Präsentation
|
1
|
-
|
1
|
“.
- e)
- Nrn. 2.3 bis 2.6 erhalten folgende Fassung:
„
|
1. Sem.
Wochenstunden |
2. Sem.
Schultage |
3. Sem.
Wochenstunden |
|
2.3
|
Rechnungswesen
|
-
|
4
|
-
|
2.4
|
Einkommensalternativen
|
-
|
1
|
-
|
2.5
|
Naturschutz und Landschaftspflege
|
-
|
1
|
-
|
2.6
|
Ökologischer Landbau
|
-
|
1
|
-
|
“.
- f)
- Der Tabelle wird folgende Nr. 4 angefügt:
„
|
1. Sem.
Wochenstunden |
2. Sem.
Schultage |
3. Sem.
Wochenstunden |
|
4.
|
SEMINARE
|
|||
4.1
|
Landmaschinenseminar
|
5
|
-
|
-
|
4.2
|
Soziale und religiöse Bildung
|
5
|
-
|
5
|
4.3
|
Persönlichkeitsbildung
|
-
|
-
|
1
|
4.4
|
Waldbau
|
1–2
|
-
|
-
|
4.5
|
Ökologischer Landbau
|
-
|
-
|
1–2
|
4.6
|
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (Fallstudie)
|
1–2
|
-
|
-
|
“.
- g)
- Fußnote 2 wird aufgehoben.
- 33.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1.9 „Landwirtschaftliche Produktion und Betriebsführung“ wird in Spalte 2 die Fußnote „2)“ gestrichen.
- b)
- Der Tabelle wird folgende Nr. 3 angefügt:
„
|
1. Sem.
Wochenstunden |
2. Sem.
Wochenstunden1) |
3. Sem.
Wochenstunden |
|
3.
|
SEMINARE
|
Seminartage
|
||
3.1
|
Soziale und religiöse Bildung
|
5
|
||
3.2
|
Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte
|
4
|
||
3.3
|
Haushaltstechnik
|
4
|
||
3.4
|
Ökologischer Landbau
|
1–2
|
“.
- c)
- Fußnote 2 wird aufgehoben.
- 34.
- Anlagen 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1)
Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, zweisemestrig
– Fachgebiet Haushalt und Familie –
– Fachgebiet Haushalt und Familie –
|
1. Sem.
|
2. Sem.
|
|
Wochenstunden
|
Wochenstunden1)
|
||
PFLICHTFÄCHER
|
|||
1.
|
Haushalt und Familie
|
||
1.1
|
Erziehung und Familie
|
3
|
3
|
1.2
|
Ernährung und Service
|
7
|
7
|
1.3
|
Haushaltsmanagement
|
8
|
8
|
1.4
|
Nutz- und Wohngarten
|
1
|
3
|
1.5
|
Projektmanagement
|
3
|
3
|
2.
|
Landwirtschaft und Unternehmensführung
|
||
2.1
|
Berufs- und Arbeitspädagogik
|
3
|
2
|
2.2
|
Betriebsführung und Tierhaltung
|
3
|
4
|
2.3
|
Unternehmensgründung
|
4
|
2
|
Mindestpflichtstunden/Woche
|
32
|
32
|
|
3.
|
SEMINARE
|
Seminartage
|
|
3.1
|
Tierhaltung 1)
|
10
|
|
3.2
|
Religiöse und soziale Bildung
|
5
|
|
3.3
|
Haushaltstechnik
|
4
|
|
3.4
|
Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte
|
5
1–2
|
|
3.5
|
Ökologischer Landbau
|
||
4.
|
PRAKTIKA
|
Praktikumswochen
|
|
4.1
|
Betriebspraktikum1)
|
6
|
|
4.2
|
Großhaushalt2)
|
2
|
|
4.3
|
Kindergarten3)
|
2
|
|
4.4
|
Einsatzpraktikum3)
|
3
|
|
Station für Dorfhelfer/Dorfherferinnen
|
1) Als Bestandteil des Vorpraktikums
2) Integriert im 1. Semester
3) Integriert im 2. Semester
Anlage 4
(zu § 8 Abs. 1)
Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, einsemestrig
Wochen-
stunden
|
||
1.
|
PFLICHTFÄCHER
|
|
1.1
|
Familie, Persönlichkeit und hauswirtschaftliche Betreuung
|
3
|
1.2
|
Haushalts- und Finanzmanagement
|
3
|
1.3
|
Ernährungslehre
|
3
|
1.4
|
Berufs- und Arbeitspädagogik
|
3
|
1.5
|
Unternehmensführung
|
4
|
1.6
|
Küchenpraxis
|
6
|
1.7
|
Haus- und Textilpraxis
|
6
|
1.8
|
Hausgartenbau
|
2
|
Mindestpflichtstunden/Woche
|
30
|
|
2.
|
WAHLFÄCHER
|
|
2.1
|
Grundlagen der Buchführung
|
2
|
2.2
|
Direktvermarktung
|
1
|
2.3
|
Ländliche Gästebeherbergung
|
1
|
2.4
|
Religion
|
1
|
2.5
|
Haushaltstechnik
|
1
|
3.
|
SEMINARE1)
|
Seminartage
|
3.1
|
Ökologischer Landbau
|
1–2
|
1) Bei Bedarf kann ein zwei- bis dreitägiges Religionsseminar angeboten werden.
“.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2014 tritt § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen vom 11. Februar 2010 (GVBl S. 117, BayRS 7803-1-L) außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister