Fundstelle GVBl. 2014 S. 444

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Sonstiges

791-1-7-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Bayerisches Naturschutzgesetz
791-1-7-U

Satzung
für den Bayerischen Naturschutzfonds
(BayNatSchFS)

Vom 26. September 2014


Auf Grund des Art. 50 Abs. 6 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 398 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, bezüglich § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Satzung:

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

Der Bayerische Naturschutzfonds ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München (Art. 50 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG).


§ 2

Stiftungszweck

1Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. 2Sie hat insbesondere die in Art. 50 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG beschriebenen Aufgaben.


§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens richtet sich nach dem Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG).


§ 4

Vermögen, Erträge

(1) 1Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus der vom Freistaat Bayern eingebrachten Grundausstattung in Höhe von 12 782 297,03 €. 2Zustiftungen sind zulässig.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den in Art. 50 Abs. 3 BayNatSchG genannten Mitteln.


§ 5

Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand (Art. 50 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG).


§ 6

Stiftungsrat

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats bestimmen sich nach Art. 50 Abs. 5 BayNatSchG.

(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Art. 50 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 3 bis 6 BayNatSchG werden jeweils auf fünf Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. 2Im Übrigen richtet sich die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats sowie deren Stellvertreter nach Art. 50 Abs. 5 BayNatSchG.

(3) 1Die Mitgliedschaft der Vertreter der Staatsministerien endet vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. 2Das Gleiche gilt für die vom Naturschutzbeirat gewählten Mitglieder, wenn sie aus diesem Gremium ausscheiden. 3Der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie der bayerischen Landschaftspflegeverbände ist auf deren Verlangen vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzeitig abzuberufen.

(4) Für die jeweiligen Stellvertreter gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.


§ 7

Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragter.

(2) 1Der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, ein. 2Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder beantragen. 3Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) 1Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Er kann zu seinen Beratungen Sachverständige zuziehen. 3Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist (Abs. 2) und mindestens sechs Mitglieder anwesend oder nach § 6 Abs. 4 vertreten sind. 2Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder anwesend sind und rügelos teilnehmen.

(5) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Der Stiftungsrat kann einen Beschluss im Umlaufverfahren auch dadurch fassen, dass die Mehrheit seiner Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt.


§ 8

Aufgaben des Stiftungsrats

(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet über die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks. 2Er stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über

1.
die Grundsätze zur Anlage des Vermögens der Stiftung,

2.
jährliche und mehrjährige Programme,

3.
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,

4.
den Auftrag zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 12 Abs. 3),

5.
die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht,

6.
die Entlastung des Vorstands; diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

7.
die Aufnahme in den Förderkreis (§ 10).


§ 9

Vorstand

(1) 1Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. 2Sie sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein. 3Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Vorstand und sein Stellvertreter können vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen werden.

(3) 1Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 2Er ist an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.


§ 10

Förderkreis

(1) Personen und Institutionen, die die Stiftung in besonderem Maße fördern, können Mitglieder des Förderkreises der Stiftung werden.

(2) 1Der Förderkreis kann gegenüber den Stiftungsorganen Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks geben. 2Der Vorstand unterrichtet den Förderkreis mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung.

(3) Über die Aufnahme in den Förderkreis entscheidet der Stiftungsrat.


§ 11

Aufgabenerfüllung

Bei der Förderung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen ist Art. 5 BayNatSchG zu beachten.


§ 12

Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) 1Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Haushaltsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 2Der Voranschlag muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 3Er ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) 1Die Jahresrechnung ist durch eine der in Art. 16 Abs. 3 und 4 BayStG genannten Einrichtungen zu prüfen. 2Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der Jahresrechnung dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen.


§ 13

Vermögensanfall

1Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung dem Freistaat Bayern zu. 2Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.


§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 1. November 2014 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Oktober 2014 tritt die Satzung des Bayerischen Naturschutzfonds vom 14. März 1983 (GVBl S. 251, BayRS 791-1-7-U) außer Kraft.

München, den 26. September 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Ulrike  S c h a r f ,  Staatsministerin