Fundstelle GVBl. 2014 S. 480

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Verordnung

7842-3-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
7842-3-L

Dritte Verordnung
zur Änderung der
AV-Milch-Güteverordnung

Vom 20. Oktober 2014


Auf Grund von § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten – Milch- und Fettgesetz – (BGBl III 7842-1), zuletzt geändert durch Art. 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl I S. 878, ber. S. 1080), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2132), und § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2014 (GVBl S. 410), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (AV-Milch-Güteverordnung) vom 7. Dezember 1988 (GVBl S. 387, BayRS 7842-3-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 388 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

„(AV-Milch-Güteverordnung – AVMilchGüV)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Abs. 6 und 7“ durch die Worte „Abs. 7 und 8“ und die Worte „Abs. 8 Satz 2“ durch die Worte „Abs. 5 Satz 2 und Abs. 9 Satz 4“ ersetzt.

b)
Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) 1Untersuchungsstellen nach § 2 Abs. 8 Satz 1 der Milch-Güteverordnung, die auch die Einstufung der Anlieferungsmilch vornehmen, werden von der Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen und bekanntgegeben, wenn sie die in § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung genannten Untersuchungen durchführen können. 2Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 5Zugelassene Untersuchungsstelle nach Satz 1, die in Verbindung mit ihrer Untersuchungstätigkeit an Maßnahmen mit dem Ziel einer hygienischen Milcherzeugung mitwirkt, ist der Milchprüfring Bayern e.V. (Milchprüfring).

(3) Die Landesanstalt kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassenen Untersuchungsstelle selbst wahrnehmen.“

3.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Der Milchprüfring“ durch die Worte „Die zugelassene Untersuchungsstelle“ ersetzt.

b)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „der Milchprüfring“ durch die Worte „die zugelassene Untersuchungsstelle“ ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Worte „des Milchprüfrings“ durch die Worte „der zugelassenen Untersuchungsstelle“ ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Der Milchprüfring“ durch die Worte „Die zugelassene Untersuchungsstelle“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom Milchprüfring“ durch die Worte „von einer zugelassenen Untersuchungsstelle“ ersetzt.

5.
In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Milchprüfring“ die Worte „oder anderen zugelassenen Untersuchungsstellen“ eingefügt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schlußbestimmungen“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

München, den 20. Oktober 2014

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister