793-3-L
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
Vom 1. November 2014
Auf Grund von Art. 61 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GVBl S. 95), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung:
„Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung“.
- b)
- Die Überschrift des § 7 erhält folgende Fassung:
„(aufgehoben)“.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.
- bb)
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die in anderen Ländern ohne das Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung erteilt wurden.“
- cc)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- b)
- Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- die nach dem Recht anderer Länder abgelegten Fischerprüfungen, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurden,“.
- bb)
- In Nr. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 2 Satz 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 1 Satz 1)“ ersetzt.
- 3.
- § 4 erhält folgende Fassung:
„ § 4
Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung
(1) 1Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt. 3Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die Prüfung schriftlich unter abweichenden Bedingungen abgelegt wird.
(2) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen; dieser legt bedarfsgerecht Termine und Prüfungslokale fest.
(3) 1Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Onlinesystem. 2Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können in begründeten Ausnahmefällen von der Prüfungsbehörde zugelassen werden. 3Bewerber, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) nicht nachweisen oder die Prüfungsgebühr (§ 5) nicht bezahlt haben, werden nicht zugelassen. 4Bewerber, die zugelassen sind, werden von der Prüfungsbehörde informiert.
(4) 1Die Fischerprüfung dauert 60 Minuten. 2Es sind 60 Fragen zu beantworten, von denen jeweils zwölf aus einem der in Art. 59 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete stammen. 3Die Fragen werden aus dem von der Prüfungsbehörde geführten Fragenkatalog für jede Prüfung durch Zufall elektronisch ausgewählt und an den bereitgestellten Computern im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch beantwortet. 4An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte sachkundige Personen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind.
(5) 1Die Bewerber sind vor der Prüfung darauf hinzuweisen, dass jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln untersagt sind. 2Bei einem Verstoß gegen diese Verbote wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.
(6) 1Das Nähere über das Verfahren der Prüfung und Anmeldung gibt die Prüfungsbehörde bekannt. 2Diese kann die Durchführung von Prüfungsverfahren oder einzelnen Aufgaben des Landesfischereiverbands Bayern e. V. jederzeit an sich ziehen.“
- 4.
- In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Lehrgangsprogramms“ durch die Worte „der Inhalte“ und die Worte „ , spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres“ durch das Wort „rechtzeitig“ ersetzt.
- 5.
- § 7 wird aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Im Fall des Nichtbestehens erhält er sofort eine Mitteilung in elektronischer Form.“
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „erhält er“ durch die Worte „wird ihm dies sofort am Bildschirm angezeigt und er erhält“ ersetzt.
- 7.
- § 11 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 4.8 Spalte 4 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „90“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 7.15 Spalte 2 werden die Worte „Weißflossiger Gründling, Romano gobio albipinnatus“ durch die Worte „Donaustromgründling, Romanogobio vladykovi“ ersetzt.
- 8.
- § 15 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
„ ; werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen.“
- 9.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und es werden die Worte „drei Angelhaken (Anbissstellen)“ durch die Worte „fünf Anbissstellen, d.h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken,“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden.“
- 10.
- In § 19 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.
- 11.
- In § 32 Nr. 7 Buchst. b wird das Wort „ , Hegene“ gestrichen.
- 12.
- In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erprobung“ die Worte „und Entwicklung“ eingefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
München, den 1. November 2014
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister