Fundstelle GVBl. 2014 S. 490

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Gesetz

2211-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen
2211-2-K

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Hochschule für Politik München

Vom 24. November 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Hochschule für Politik München – HfP-Gesetz – HfPG – (BayRS 2211-2-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 228 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Ludwig-Maximilians-Universität München (Universität München)“ durch die Worte „Technischen Universität München (Technische Universität)“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 werden jeweils die Worte „Universität München“ durch die Worte „Technischen Universität“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „Universität München und die für die Universität München“ durch die Worte „Technischen Universität und die für die Technische Universität“ ersetzt.

2.
Art. 2 erhält folgende Fassung:

„Art. 2

(1) 1Der Hochschule für Politik obliegt die Pflege der Politikwissenschaft. 2Sie dient damit der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung. 3Diese Aufgabe erfüllt sie mit besonderer Ausrichtung auf die Wechselwirkungen zwischen Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Technik insbesondere durch

1.
die Einrichtung von Studiengängen der Politikwissenschaft, die den Erwerb des Bachelor- und Mastergrades ermöglichen,

2.
die Einrichtung von speziellen weiterbildenden Studien im Sinn des Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG,

3.
anwendungsorientierte Politikberatung,

4.
eigenständige wissenschaftliche Forschung,

5.
Veranstaltungen zur politischen Bildung und staatsbürgerlichen Erziehung sowie

6.
die Zusammenarbeit mit dem fakultätsübergreifenden Munich Center for Technology in Society der Technischen Universität.

4Die Hochschule für Politik ist darüber hinaus eine Begegnungsstätte von Politikwissenschaft und politischer Praxis. 5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie unter Wahrung ihrer selbstständigen Stellung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) von der Technischen Universität unterstützt und gefördert; hierzu richtet die Technische Universität nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer Gremien eine Fakultät TUM School of Governance ein, die als korrespondierende Fakultät für die Hochschule für Politik dient. 6Die Grundordnung der Technischen Universität kann bestimmen, dass die Mitglieder der Hochschule für Politik die Rechte von Mitgliedern der in Satz 5 bezeichneten Fakultät haben; in diesem Fall gelten Art. 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayHSchG sinngemäß; Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) 1Für das Studium nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gelten Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 54 bis 63 BayHSchG sinngemäß. 2Die Studienangebote sind unter Berücksichtigung von Art. 56 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayHSchG zu organisieren. 3Sie gelten als besonders geeignete Fortbildungen insbesondere im Sinn des Art. 66 Abs. 3 Satz 2 LlbG. 4Für das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden keine Gebühren erhoben. 5Für das Studium in einem sonstigen Masterstudiengang können Gebühren erhoben werden, deren Höhe nach dem Aufwand der Hochschule für Politik und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden zu bemessen ist; das Nähere regelt die Grundordnung.“

3.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:

„er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der im Dienst der Hochschule für Politik stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Der Rektor oder die Rektorin wird auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität vom Hochschulbeirat in geheimer Wahl gewählt und vom Staatsminister oder von der Staatsministerin für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bestellt.“

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

4Der Rektor oder die Rektorin steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule für Politik; soweit er oder sie Professor oder Professorin an einer staatlichen Hochschule des Freistaates Bayern ist, wird er oder sie zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben an der Hochschule für Politik beurlaubt.“

c)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität kann der Hochschulbeirat zulassen, dass der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig das Amt des hauptberuflich tätigen Dekans oder der hauptberuflich tätigen Dekanin der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 genannten Fakultät wahrnimmt. 2Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG bleibt unberührt.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Halbsatz 2 werden nach dem Wort „abweichende“ ein Komma und die Worte „zwischen drei und sechs Jahren festzulegende“ eingefügt.

4.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „beschließt“ die Worte „nach Maßgabe der von der Technischen Universität zu erlassenden Prüfungsordnungen“ eingefügt.

bb)
Nr. 4 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 4 und 5.

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
weitere, vom Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität entsandte Professoren und Professorinnen einschließlich des oder der Vorsitzenden des Senats der Technischen Universität,“.

bb)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
gewählte Vertreter und Vertreterinnen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 und der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,“.

cc)
In Nr. 5 wird das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ durch das Wort „Frauenbeauftragte“ ersetzt.

5.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität Änderungen der Grundordnung,“.

bb)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „wählt“ die Worte „auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität“ eingefügt.

cc)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „bestellt“ die Worte „im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität“ eingefügt.

dd)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „beschließt“ die Worte „im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zwanzig“ durch das Wort „achtzehn“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

bbb)
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

„3.
ein aus dem Hochschulrat der Technischen Universität von dem oder der Vorsitzenden zu entsendendes weiteres Mitglied sowie der Kanzler oder die Kanzlerin der Technischen Universität,“.

ccc)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ durch das Wort „Frauenbeauftragte“ ersetzt.

6.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin leitet die Verwaltung der Hochschule für Politik und ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn der haushaltsrechtlichen Bestimmungen; soweit die Grundordnung keine andere Regelung trifft, ist er oder sie Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der im Dienst der Hochschule für Politik stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keine wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sind. 3Als Beauftragter für den Haushalt ist er oder sie nicht an Weisungen des Rektors oder der Rektorin gebunden.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin übt gleichzeitig das Amt eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 bezeichneten Fakultät aus. 2Soweit er oder sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Technischen Universität steht, ist er oder sie nach näherer Maßgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang an die Technische Universität abzuordnen.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:

„(4) 1Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin wird auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin vom Hochschulbeirat im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität bestellt. 2War der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zunächst befristet beschäftigt, kann er oder sie auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität nach näherer Maßgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen unbefristet bestellt werden. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.“

7.
Art. 8 erhält folgende Fassung:

„Art. 8

(1) Der Lehrkörper der Hochschule für Politik besteht

1.
aus Professoren und Professorinnen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG) auf Professuren der Technischen Universität, deren Funktionsbeschreibung vorsieht, dass die Lehrverpflichtung im Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Technischen Universität, im Übrigen an der Hochschule für Politik zu erbringen ist,

2.
aus weiteren Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die Professoren und Professorinnen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG) an einer Universität im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulgesetzes sind oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule innehaben und nach näherer Maßgabe der Grundordnung zu Mitgliedern des Lehrkörpers bestellt worden sind,

3.
aus wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(2) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehrbeauftragte bestellt werden. 2Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule für Politik; für sie gelten Art. 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Sätze 4 und 5 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 32 BayHSchPG sinngemäß. 3Die Grundordnung kann ergänzende Regelungen treffen. 4Über die Erteilung der Lehraufträge entscheidet der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Politik; das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) Für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Professuren sowie für die auf diese Professuren berufenen Professoren und Professorinnen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Zusammensetzung des Berufungsausschusses erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität. Den Berufungsausschuss leitet grundsätzlich der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Politik; er oder sie kann einen Professor oder eine Professorin der Hochschule für Politik nach Abs. 1 Nr. 1 mit der Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte beauftragen; dem Berufungsausschuss soll mindestens ein weiteres Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule für Politik als Professor oder Professorin sowie mit beratender Stimme ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden der Hochschule für Politik angehören.

2.
Zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag und etwaigen Sondervoten nimmt auch der Senat der Hochschule für Politik Stellung.

3.
Für die Berufung der Professoren und Professorinnen gilt die Verordnung über das Berufungsverfahren (BayBerufV).

4.
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben an der Hochschule für Politik.

5.
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte ist der Präsident oder die Präsidentin der Technischen Universität.

(4) 1Die in Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Hochschule für Politik. 2Im Übrigen gelten Art. 19 bis 22 BayHSchPG sinngemäß.

(5) 1Die Grundordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Rektor oder die Rektorin anordnen kann, dass die in Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Dienstleistungen an der Technischen Universität zu erbringen haben, insbesondere für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Professoren und Professorinnen. 2Sie kann auch vorsehen, unter welchen Voraussetzungen sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Hochschule für Politik Dienstleistungen an der Technischen Universität zu erbringen haben. 3Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.“

8.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Art. 43 und 45“ durch die Worte „Art. 43 bis 45“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 werden die Worte „Universität München“ durch die Worte „Technischen Universität“ ersetzt.

bbb)
In Halbsatz 2 werden die Worte „Universität München“ durch die Worte „Technische Universität“ ersetzt und die Worte „und eine Promotionsordnung“ gestrichen.

cc)
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Zudem gilt die jeweils gültige Promotionsordnung der Technischen Universität. 5Die Promovierenden aus der Hochschule für Politik, die auf ihren Antrag in die Promotionsliste der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 bezeichneten Fakultät der Technischen Universität eingetragen werden, sind Mitglieder der TUM Graduate School (TUM-GS).“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Satzung“ durch die Worte „im Einvernehmen mit der Technischen Universität zu erlassenden Satzung der Hochschule für Politik“ ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

9.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „der Universität München“ durch die Worte „dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „Universität München“ durch die Worte „Technischen Universität“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Für die Genehmigung von Satzungen der Hochschule für Politik gelten die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes über die Genehmigung von Satzungen der Hochschulen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rektor oder die Rektorin an die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin tritt.“

10.
Art. 10a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Der Landtag bestellt einen Beirat für die Reform der Hochschule für Politik (Reformbeirat).“

bb)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte „Ludwig-Maximilians-Universität München“ durch die Worte „Technische Universität“ ersetzt.

cc)
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Der Reformprozess ist frühestens mit der Bestellung oder Einrichtung der in Art. 3 genannten Organe der Hochschule für Politik und der Einrichtung des ersten Bachelorstudiengangs nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abgeschlossen. 5Mit Ablauf des Tages, an dem der Hochschulbeirat im Einvernehmen mit dem Reformbeirat den Abschluss des Reformprozesses festgestellt hat, ist der Reformbeirat aufgelöst; zum selben Zeitpunkt entfallen seine Aufgaben und Befugnisse.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „Benehmen mit der Ludwig-Maximilians-Universität München“ durch die Worte „Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität“ ersetzt.

bb)
Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3Er beschließt bis zum 1. Oktober 2015 eine Grundordnung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. 4Beschlüsse der Organe der Hochschule für Politik über die Änderung der in Satz 3 bezeichneten Grundordnung, über Satzungen gemäß Art. 9 Abs. 1 und über den Haushalts- und Stellenplan bedürfen seines Einvernehmens.“

c)
Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Er oder sie veranlasst gemeinsam mit der Technischen Universität eine Evaluierung des Reformprozesses und seiner Ergebnisse und berichtet dem Landtag.“

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
unterbreitet Vorschläge für Satzungen zur Änderung der in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Grundordnung und für Satzungen, deren Erlass für die Anpassung der Satzungen der Hochschule für Politik an dieses Gesetz und für die Umsetzung der in Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Grundsätze erforderlich ist,“.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „und über die Erteilung von Lehraufträgen“ gestrichen.

e)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Der Reformrektor oder die Reformrektorin wird für eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren bestellt; Satz 7 bleibt unberührt.“

bb)
In Satz 4 werden die Worte „Benehmen mit der Ludwig-Maximilians-Universität München“ durch die Worte „Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität“ ersetzt.

cc)
Es werden folgende Sätze 6 bis 8 angefügt:

6Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der hauptberuflich tätige Dekan oder die hauptberuflich tätige Dekanin der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 bezeichneten Fakultät zum Reformrektor oder zur Reformrektorin bestellt wird; in diesem Fall nimmt er oder sie die Aufgaben des Reformrektors oder der Reformrektorin als Teil der Dienstaufgaben wahr, die ihm oder ihr als Dekan oder Dekanin obliegen. 7Die Amtszeit des Reformrektors oder der Reformrektorin endet zu dem in Abs. 1 Satz 5 bezeichneten Zeitpunkt; zum selben Zeitpunkt entfallen seine oder ihre Aufgaben und Befugnisse. 8Aus wichtigem Grund kann der Reformbeirat einen kommissarischen Reformrektor oder eine kommissarische Reformrektorin bestellen.“

f)
Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Grundordnung gilt die bisherige Grundordnung fort, soweit sich aus den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sowie 7 bis 10 nichts anderes ergibt.“

g)
Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Ein Rektor oder eine Rektorin nach diesem Gesetz ist erstmals für die Amtszeit zu wählen, die sich an die Amtszeit des Reformrektors oder der Reformrektorin nach Abs. 5 anschließt.“

h)
Abs. 8 erhält folgende Fassung:

„(8) 1Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Senat sind erstmals für die Amtszeit anzuwenden, die mit dem Inkrafttreten der in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Grundordnung beginnt. 2Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der bisherige Senat mit der Maßgabe fort, dass die Amtszeit der vier Professoren oder Professorinnen, die vom Senat der Ludwig-Maximilians-Universität München (Universität München) als Mitglieder des Senats der Hochschule für Politik benannt wurden, am 1. Dezember 2014 endet und dass an die Stelle dieser Professoren und Professorinnen eine gleich große Anzahl von Professoren oder Professorinnen der Technischen Universität tritt, die von deren Präsidenten oder Präsidentin zu benennen sind; der Dekan oder die Dekanin der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität München oder eine von ihm oder ihr benannte Person kann zu Sitzungen, die den Diplomstudiengang Politische Wissenschaft zum Gegenstand haben, mit beratender Stimme hinzugezogen werden. 3Mit dem Inkrafttreten der in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Grundordnung ist der bisherige Senat aufgelöst.“

i)
Abs. 9 erhält folgende Fassung:

„(9) 1Ein Hochschulbeirat ist erstmals für die Amtszeit zu bilden, die mit dem Inkrafttreten der in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Grundordnung beginnt; bis zum erstmaligen Zusammentreten des Hochschulbeirats, jedoch längstens bis zum 1. März 2015, nimmt der Reformbeirat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Mit dem Inkrafttreten der in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Grundordnung ist das Kuratorium aufgelöst.“

j)
Abs. 10 Satz 1 wird aufgehoben; der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und erhält folgende Fassung:

„Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Grundordnung finden auf den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin die bisherigen Bestimmungen über den Syndikus sinngemäß Anwendung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.“

k)
Abs. 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „letztmals zum Wintersemester 2013/2014“ durch die Worte „nicht mehr“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

3Für die in Satz 2 genannten Studierenden gelten die bisherige Prüfungsordnung und die bisherige Studienordnung einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Universität München fort; im Diplomstudiengang Politische Wissenschaft können Lehrbeauftragte weiterhin auch zur Sicherstellung des Lehrangebots bestellt werden. 4Zu den Einrichtungen und sonstigen Angeboten der Universität München einschließlich der nicht fachbezogenen Studienangebote und zu den Angeboten der Virtuellen Hochschule Bayern haben die in Satz 2 genannten Studierenden der Hochschule für Politik weiterhin unter denselben Voraussetzungen Zugang wie die Studierenden der Universität München.“

l)
Es wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) 1Den bis zum 1. Dezember 2014 nach der bisherigen Promotionsordnung aufgenommenen Doktoranden und Doktorandinnen ist zu ermöglichen, ihre Promotion bis spätestens 30. September 2020 auf der Grundlage dieser Promotionsordnung abzuschließen. 2Für die in Satz 1 genannten Doktoranden und Doktorandinnen gilt die bisherige Promotionsordnung einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Universität München mit der Maßgabe fort, dass die im Rahmen des Promotionsstudiums zu erwerbenden Hauptseminarscheine durch gleichwertige andere Leistungsnachweise ersetzt werden können.“

11.
Art. 11 Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:

2Die Bestimmungen des Art. 10a treten zu folgenden Zeitpunkten außer Kraft:

1.
Abs. 6 bis 10 am 1. Januar 2018,

2.
Abs. 11 am 1. Januar 2020,

3.
Abs. 1 bis 5 am 1. Oktober 2020,

4.
Abs. 12 am 1. Januar 2021.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

München, den 24. November 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r