Fundstelle GVBl. 2014 S. 511

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Gesetz

630-2-20-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt
  • Haushaltsordnung, Rechnungsprüfung, Oberster Rechnungshof
630-2-20-F

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
(Haushaltsgesetz 2015/2016 – HG 2015/2016)

Vom 17. Dezember 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben

1.
für das Haushaltsjahr 2015 auf 51 142 507 400 € und

2.
für das Haushaltsjahr 2016 auf 52 452 340 400 €

festgestellt.


Art. 2

Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1.
im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von null €,

2.
im Haushaltsjahr 2016 bis zur Höhe von null €,

3.
die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2014 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zweckgebundene Darlehen aus Mitteln des Bundes, die zur Förderung des Städtebaus gewährt werden, bis zu folgender Höhe aufzunehmen:

1.
im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von 150 000 €,

2.
im Haushaltsjahr 2016 bis zur Höhe von 150 000 €.

2Diese Ermächtigung erhöht oder vermindert sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushalt veranschlagten Beträge überschreiten oder hinter ihnen zurückbleiben.

(3) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und  13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind; sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Bedingungen notwendig werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 06

1.
im Jahr 2015 um 500 000 000 €,

2.
im Jahr 2016 um 550 000 000 €

(Nettotilgung). 4Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60

1.
im Jahr 2015 um 430 000 000 €,

2.
im Jahr 2016 um 430 000 000 €

(Nettotilgung); die Ermächtigung vermindert sich um die Mehreinnahmen und erhöht sich um die Mindereinnahmen bei Kap. 13 60 Tit. 134 01.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei v.H. des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht v.H. des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.


Art. 3

Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.


Art. 4

Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 BayHO, ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und nach Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit auf Grund von Etatentscheidungen des Bundes absehbar ist, dass gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan geringere Bundesmittel eingehen werden.


Art. 5

Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

(entfallen)


Art. 6

Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und Titel 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 42231 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO, wobei eine Aufhebung der Sperre vor dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres nur in besonderen Einzelfällen erfolgen sollte. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

1.
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

a) 
1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

aa)
Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),

durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),

durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),

durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder

durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

bb)
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 BayBesG),

in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der BesGr A 5,

durch Auszubildende oder Praktikanten mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder

durch Dienstanfänger;

cc)
Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),

durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),

durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder

durch Auszubildende.

2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG), mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

b)
Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A13, verrechnet werden.

c)
1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

d)
1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

e)
Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz bleibt unberührt.

2.
Beamte, die auf Grund des Art. 53 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) oder Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts) Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

3.
1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende (Plan-) Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen und besonderen Amtszulagen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

4.
1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

5.
Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

6.
Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

7.
1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden (Plan-) Stelle – für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss – zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Nr. 12.2 der Durchführungsbestimmungen findet keine Anwendung.

8.
1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinn der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, maximal für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

9.
Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, dem Kapitel 15 50 sowie in den Kapiteln 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten (Plan-) Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit sie frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf hierfür besteht. 2Veränderungen im Bereich der (Plan-) Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten (Plan-) Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-) Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan-) Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan-) Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“, des „gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre“ und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und bis zu 50 v.H. der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mittel ermächtigt. 2Die Stellen aus Zuwendungen Dritter dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt. 3Die Vergabemöglichkeiten gemäß Art. 60 BayBesG erhöhen sich in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 um jeweils 38 für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, davon jeweils 18 für das IT-Dienstleistungszentrum, und um jeweils 66 für die Werkfeuerwehr der TU München in Garching im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auf insgesamt jeweils 300.

(9) Die im Haushaltsplan 2015 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. Juli 2015 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral bis zu 20 (Plan-) Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBesG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags „12 200 000 €“ der Betrag „8 800 000 €“ und an die Stelle des Vomhundertsatzes „0,2“ der Vomhundertsatz „0,14“ tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, zur Deckung des personellen Bedarfs in den Rechenzentren sowie bei den Regierungen zur Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte (Plan-) Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 15 in die Kapitel 03 08, 06 04 und 06 21 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber zuständigen staatlichen Behörden (Plan-) Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die mit den umgesetzten (Plan-) Stellen korrespondierenden Haushaltsmittel sind zusammen mit den (Plan-) Stellen umzusetzen. 4Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.


Art. 6a

Sperre frei werdender Stellen bis 1997

(entfallen)


Art. 6b

Sperre frei werdender Stellen ab 2005

(1) 1In den Jahren 2005 bis 2019 sind 9 000 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren (einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12), und zwar je 750 Stellen in den Jahren 2005 bis 2008, je 600 Stellen in den Jahren 2009 bis 2013, 400 Stellen im Jahr 2014 und je 520 Stellen in den Jahren 2015 bis 2019. 2Die Jahresraten können unbegrenzt überschritten, jedoch jeweils nur um bis zu 75 Stellen unterschritten werden. 3Die Gesamtunterschreitung darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 Stellen betragen. 4Sie muss spätestens im Jahr 2019 ausgeglichen werden. 5In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags verteilt die Sperre nach Vorlage eines Berichts der Staatsregierung auf die Einzelpläne; der Bericht ist für jedes Jahr gesondert bis spätestens 1. April vorzulegen.

(3) Werden bei einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch einen externen Berater im Abschlussbericht Möglichkeiten für einen Stellenabbau aufgezeigt, darf in den untersuchten Bereichen bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung über die Umsetzung der Untersuchungsergebnisse nur jede dritte frei werdende Stelle wiederbesetzt werden.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der Stellensperre zu erlassen.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.


Art. 6c

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1In den Jahren 2015 und 2016 sind jeweils 150 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des Jahres 2015 bzw. des Jahres 2016 angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 SGB IX maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinn des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinn des Teils 2 SGB IX.

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) 1Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. 2Art. 6b bleibt unberührt.


Art. 6d

Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit entsprechend §§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung nach Art. 91 Abs. 1 bis 3 BayBG (Altersteilzeit) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (Teilzeitmodell) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG (Blockmodell) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 v.H. des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von 1/18 einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 liegt; beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre 1/12.

(6) 1Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersdienstermäßigung bei Richtern (Art. 8c BayRiG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 78a BayRiG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG (Teilzeitmodell), in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG (Blockmodell) und in den Fällen des Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG (modifiziertes Blockmodell) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als Null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug zu erlassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.


Art. 6e

Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit

(entfallen)


Art. 6f

Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan
Sperrekontingente
02
03A
03B
04
05
06
07
08
10
12
15
1
164
26
80
5
69
2
44
19
67
23
Summe
500

2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der 6f-Sperre und Sperrekontingente zu erlassen. 2Art. 6b und 6c bleiben unberührt.


Art. 6g

Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.

(3) 1Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden. 2Art. 6 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.


Art. 6h

Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit

1Bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz kann abweichend von Art. 49 Abs. 2 Satz 3 BayHO in den Fällen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Stellenbindung besteht, bei der Stellenbesetzung während der Pflegephase und der Nachpflegephase statt auf den jeweiligen Gehaltsbruchteil auf einen durchschnittlichen Arbeitszeitanteil aus Pflegephase und Nachpflegephase abgestellt werden. 2Art. 6d ist nicht anwendbar.


Art. 6i

Weitere Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts

1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Rahmen einer Stellenplanüberleitung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags im Stellenplan des Haushaltsjahres 2016 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € (Jahreskosten) vorzunehmen. 2Davon entfallen auf den

1.
Einzelplan 01 (Geschäftsbereich des Landtags) Stellenhebungen in Höhe von 3 000 €,

2.
Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

3.
Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – Allgemeine Innere Verwaltung –) Stellenhebungen in Höhe von 1 923 000 €,

4.
Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – Staatsbauverwaltung –) Stellenhebungen in Höhe von 89 000 €,

5.
Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz) Stellenhebungen in Höhe von 667 000 €,

6.
Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – Bildung und Kultus –) Stellenhebungen in Höhe von 5 604 000 €,

7.
Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) und auf den Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung, soweit im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) Stellenhebungen in Höhe von 1 076 000 €,

8.
Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) Stellenhebungen in Höhe von 15 000 €,

9.
Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) Stellenhebungen in Höhe von 167 000 €,

10.
Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) Stellenhebungen in Höhe von 92 000 €,

11.
Einzelplan 11 (Geschäftsbereich des Bayerischen Obersten Rechnungshofs) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

12.
Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) Stellenhebungen in Höhe von 97 000 €,

13.
Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) Stellenhebungen in Höhe von 10 000 €,

14.
Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – Wissenschaft und Kunst –) Stellenhebungen in Höhe von 243 000 €.

3Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. November 2016 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.


Art. 7

Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2015 und 2016 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.


Art. 8

Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

1.
Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

2.
Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

3.
Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1981/1982,

4.
Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

5.
Art. 8 Abs. 6 und 12 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz – HG – 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl S. 86, BayRS 630-2-17-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169),

6.
Art. 8 Abs. 6 und 7, 10 bis 12 und 15 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150, BayRS 630-2-18-F), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), und

7.
Art. 8 Abs. 2a Satz 3, Abs. 6, 7 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 – HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686, BayRS 630-2-19-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190).

(2) 1Das Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Performance-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 v.H. zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

1.
der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

2.
in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium der Justiz ermächtigt, der Stiftung „Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien“, die von ihr genutzten Räumlichkeiten im Ostflügel des Justizgebäudes in Nürnberg, Fürther Straße 110-112 auf Dauer und unentgeltlich zu überlassen.

(6) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

1.
für das Projekt „Dieselnetz Nürnberg“ bis zu einem Betrag von 240 Mio. €,

2.
für das Projekt „E-Netz Augsburg“ bis zu einem Betrag von 520 Mio. €,

3.
für das Projekt „Linienstern Mühldorf“ bis zu einem Betrag von 310 Mio. € und

4.
für das Projekt „E-Netz Allgäu“ bis zu einem Betrag von 250 Mio. €

anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf maximal 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(7) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Durchfinanzierung der 2. S-Bahn-Stammstrecke München gemäß Bau- und Finanzierungsvertrag bis zu einem Betrag von 1950 Mio. € zu erklären, soweit die Voraussetzungen dazu eingetreten sind und der Bund sich an den Nominalisierungseffekten aus der Anpassung des Realisierungszeitplans beteiligt. 2Der Betrag erhöht sich auf bis zu 2145 Mio. €, soweit sich auf Grund der Kostenermittlung Kostensteigerungen von bis zu 10 v.H. der geschätzten Baukosten abzeichnen; die Inanspruchnahme der erhöhten Ermächtigung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen.

(8) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. unentgeltlich ein Erbbaurecht von insgesamt ca. 15100 m2 an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1000/2 Gemarkung Göggingen (Baufeld 44) für die Ansiedlung von Forschungseinrichtungen einzuräumen.


Art. 9

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

„Art. 97
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“.

b)
Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

„Art. 144
Übergangsregelung zur Beihilfe“.

2.
In Art. 6 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen“ durch die Worte „Beamte und Beamtinnen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz“ ersetzt.

3.
Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

„Art. 97

Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) 1Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) 1Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. 2Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.

(3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). 3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.“

4.
Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

„Art. 144

Übergangsregelung zur Beihilfe

Nur Arbeitnehmern im Dienst der in Art. 1 Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, deren Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, wird für die Fortdauer des Arbeitnehmerverhältnisses weiterhin Beilhilfe nach Art. 20 Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt.“


Art. 10

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 107a Abs. 3 wird aufgehoben.

2.
Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

a)
Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Amt „Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte“ wird das Amt „Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation“ eingefügt.

bb)
Das Amt „Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten7)“ wird gestrichen.

cc)
Fußnote 7 wird aufgehoben.

b)
Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Bei dem Amt „Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica“ wird die Fußnote „4)“ angefügt.

bb)
Nach dem Amt „Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica“ wird das Amt „Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ eingefügt.

cc)
Es wird folgende Fußnote 4 angefügt:

4)
Soweit  der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung.“

c)
In der Besoldungsgruppe R 3 wird in Fußnote 5 der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R6 eine Amtszulage nach Anlage 4.“

d)
Besoldungsgruppe R 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Bei dem Amt „Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin1)“ wird die Fußnote „5)“ angefügt.

bb)
Es wird folgende Fußnote 5 angefügt:

5)
Als  der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 7.“

3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Bei der Amtsbezeichnung „Inspektor, Inspektorin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Zusatz „Justiz-“ der Zusatz „Justizsicherheits-“ eingefügt.

b)
Bei der Amtsbezeichnung „Amtsrat, Amtsrätin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Zusatz „Garten-“ der Zusatz „– im Justizvollzugsdienst“ eingefügt.

4.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Rechtsgrundlage Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

Rechtsgrundlage
(BayBesG, Bayerische
Besoldungsordnungen)
Betrag in Euro,
Vomhundertsatz
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
139,23
“.

b)
Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:

Besoldungsgruppe
Fußnote
Betrag in Euro,
Vomhundertsatz
A 6
3
50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7
“.

c)
Die Besoldungsgruppe R 3 erhält folgende Fassung:

Besoldungsgruppe
Fußnote
Betrag in Euro,
Vomhundertsatz
R 3
5, 10
205,88
“.


Art. 11

Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 92 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach Art. 114 folgender Art. 114a eingefügt:

„Art. 114a
Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder“.

2.
Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Erklärung ist von der für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zuständigen Stelle abzugeben und nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form bei der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs abgegeben wird;“.

3.
In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 53 Abs. 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Zahl „60.“ durch die Zahl „62.“ ersetzt.

4.
In Art. 71 Abs. 9 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt.

5.
In Art. 103 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

6.
In Art. 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gilt für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, die besondere Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 2 BayBG, tritt diese in Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 62. Lebensjahres.“

7.
Art. 113a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Formel werden die Worte „GG W n Stufe m2013“ durch die Worte „GG W n Endstufe2013“ ersetzt.

bb)
In den Erläuterungen zur Formel werden die Worte

„GG W n Stufe m2013 =
Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 und der zugeordneten Stufe am 1. Januar 2013“

durch die Worte

„GG W n Endstufe2013 =
Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 1. Januar 2013; dabei bleibt die lineare Anpassung der Besoldungnach Art.110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht.“

ersetzt.

b)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die umgerechneten Höchstgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Endgrundgehalt.“

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

8.
Nach Art. 114 wird folgender Art. 114a eingefügt:

„Art. 114a

Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder

(1) Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern ist ein den Versorgungsbezügen zugrunde liegender Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9 ab dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungszeitraums zu gewähren.

(2) 1Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. Januar 2015 auf Antrag ein Zuschlag zum Ruhegehalt zu gewähren. 2Der Zuschlag berechnet sich mit 0,9 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom siebten bis einschließlich des zwölften Lebensmonats abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts; Teilmonate sind taggenau zu berechnen, Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Art. 71 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.“


Art. 12

Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Anlagen 3 und 4 aufgehoben.

2.
Art. 70 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 4 entfällt.

b)
Abs. 6 wird aufgehoben.

3.
Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.


Art. 13

Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Art. 20 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 613, BayRS 2032-0-F), geändert durch § 1 Nr. 81 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird aufgehoben.


Art. 14

Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes

In Art. 15 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 174 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.


Art. 15

Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

In Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch §§ 3 und 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird die Zahl „100“ durch die Zahl „102,50“ ersetzt.


Art. 16

Durchführungsbestimmungen

1Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2015/2016). 2Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.


Art. 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
Art. 11 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und

2.
Art. 15 am 1. August 2015

in Kraft.

(3) Das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928, BayRS 2032-1-1/1-F), zuletzt geändert durch § 18 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. 2012 S. 60, diese ber. S. 92), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

München, den 17. Dezember 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Anlagen