Fundstelle GVBl. 2014 S. 547

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Gesetz

2220-4-F/K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kirchen, öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Staatskirchenrecht, Evangelische Kirche, Katholische Kirche
2220-4-F/K

Gesetz
zur Änderung des
Kirchensteuergesetzes

Vom 17. Dezember 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-F/K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 427), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 Abs. 5 Satz 1 und Art. 2 Abs. 3 werden jeweils die Worte „Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

2.
In Art. 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

3.
In Art. 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ durch die Worte „Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.

4.
In Art. 16 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen“ durch die Worte „Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.

5.
In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Worte „Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.

6.
In Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Art. 23 Satz 1 werden jeweils die Worte „Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.

7.
In Art. 24 Abs. 2 werden die Worte „Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen“ durch die Worte „Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.

8.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst werden gemeinsam ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.“

b)
In Satz 2 werden die Worte „Es trifft“ durch die Worte „Sie treffen“ ersetzt.

9.
Es wird folgender Art. 26b eingefügt:

„Art. 26b

(1) Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 9 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.

(2) Wenn beide Lebenspartner der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer jedes Lebenspartners für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ermittelt, wenn die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

München, den 17. Dezember 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r