2242-1-K
Gesetz
zur Änderung des
Denkmalschutzgesetzes
zur Änderung des
Denkmalschutzgesetzes
Vom 17. Dezember 2014
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler – Denkmalschutzgesetz – DSchG – (BayRS 2242-1-K), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Worte „Buchst. b bis l“ durch die Worte „Buchst. b bis n“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Worte angefügt:
„die Bestellung je eines stellvertretenden Mitglieds nach den Sätzen 3 und 4 ist möglich.“
- cc)
- In Satz 7 werden die Worte „Innern (Oberste Baubehörde) und für Landesentwicklung und Umweltfragen“ durch die Worte „Innern, für Bau und Verkehr (Oberste Baubehörde) und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchst. b werden die Worte „Landkreisverbands Bayern“ durch die Worte „Bayerischen Landkreistags“ ersetzt.
- bb)
- In Buchst. c werden die Worte „Verbands der bayerischen Bezirke e. V.“ durch die Worte „Bayerischen Bezirketags“ ersetzt.
- cc)
- Es wird folgender neuer Buchst. l und folgender Buchst. m eingefügt:
- „l)
- einem Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
- m)
- einem Vertreter des bayerischen Handwerks,“.
- dd)
- Der bisherige Buchst. l wird Buchst. n.
- 2.
- In Art. 21 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ und nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
München, den 17. Dezember 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r