605-1-F , 605-10-F
Gesetz
zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2015)
zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2015)
Vom 17. Dezember 2014
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl S. 210, BayRS 605-1-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 187), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 einleitender Satzteil werden die Worte „die Personen mit Nebenwohnung sowie“ gestrichen.
- b)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl und des Hauptansatzes die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 auf Basis der Ergebnisse der Volkszählung vom 25. Mai 1987 berücksichtigten Zahlen der Personen mit Nebenwohnung bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2015 mit vier Fünfteln, der Schlüsselzuweisungen 2016 mit drei Fünfteln, der Schlüsselzuweisungen 2017 mit zwei Fünfteln und der Schlüsselzuweisungen 2018 mit einem Fünftel zugerechnet.“
- 2.
- In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „105 000 €“ durch die Worte „110 000 €“ ersetzt.
- 3.
- Art. 13a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„2Die pauschalen Zuweisungen nach Satz 1 werden zum Stichtag 1. Januar 2015 fortgeschrieben, indem die bis zum 31. Dezember 2014 eingetretenen Veränderungen in der Länge des Straßennetzes in kommunaler Straßenbaulast durch entsprechende prozentuale Zu- oder Abschläge auf die pauschalen Zuweisungen berücksichtigt werden. 3Soweit Zuschläge auf Veränderungen entfallen, die sich aus einem Wechsel der Straßenbaulastträgerschaft ab dem 1. Januar 2010 ergeben, erhöhen sich diese bei einem Wechsel von Satz 1 Nr. 2 nach Satz 1 Nr. 1 um ein Drittel und bei einem Wechsel von Satz 1 Nr. 3 nach Satz 1 Nr. 2 um die Hälfte.“
- 4.
- Dem Art. 13b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die pauschalen Zuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden zum Stichtag 1. Januar 2015 fortgeschrieben, indem die bis zum 31. Dezember 2014 eingetretenen Veränderungen in der Länge des Kreis- oder Gemeindestraßennetzes durch entsprechende prozentuale Zu- oder Abschläge auf die pauschalen Zuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt werden.“
- 5.
- In Art. 13c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „112 200 000 €“ durch die Worte „112 500 000 €“ ersetzt.
- 6.
- Art. 13e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „81 250 000 €“ durch die Worte „70 250 000 €“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „2013 bis 2015“ durch die Worte „2015 bis 2018“ und die Worte „16 000 000 €“ durch die Worte „13 000 000 €“ ersetzt.
- 7.
- In Art. 13h werden die Worte „256 000 000 €“ durch die Worte „252 000 000 €“ ersetzt und wird die Abkürzung „FAG“ gestrichen.
- 8.
- Art. 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Art. 3 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
- b)
- Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden Art. 23a Abs. 1 bis 4.
§ 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 187), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Die Zahl der in den Unterkünften zur Erstaufnahme am 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres untergebrachten Personen, die im Melderegister nicht erfasst sind, ist der Einwohnerzahl nach Abs. 1 Satz 1 zuzurechnen. 2Maßgebend für die Zurechnung zu einer Gemeinde und einem Gemeindeverband ist die Lage einer Unterkunft zur Erstaufnahme.“
- 2.
- In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „zur BayAVOGFRG“ durch die Abkürzung „BayAVGFRG“ ersetzt.
- 3.
- In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Datenverarbeitung“ die Worte „die für die Zurechnung nach § 1 Abs. 2 maßgebende Zahl der in den Unterkünften zur Erstaufnahme untergebrachten Personen, die im Melderegister nicht erfasst sind, jährlich bis zum 1. August sowie“ eingefügt.
- 4.
- § 23 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung des bisherigen Satzes 1 entfällt.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
München, den 17. Dezember 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r