2030-2-22-F , 2022-1-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und der
Kommunalen Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung
zur Änderung der
Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und der
Kommunalen Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung
Vom 9. Dezember 2014
Es erlassen auf Grund von
- 1.
- Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
die Bayerische Staatsregierung und
- 2.
- Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 47 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 70 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird bei § 21 das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- 2.
- § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Zahl „1 848“ durch die Zahl „2.400“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Übernahme der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen gilt als unentgeltlich, solange eine hierfür gewährte Aufwandsentschädigung den in § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmten Wert nicht überschreitet.“
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „1 848“ durch die Zahl „2.400“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Worte „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
- 4.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „1 848“ durch die Zahl „2.400“ ersetzt.
- 5.
- § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Zahl „3.684“ durch die Zahl „5.148,64“, die Zahl „4.296“ durch die Zahl „6.006,75“, die Zahl „4.908“ durch die Zahl „6.864,85“, die Zahl „5.520“ durch die Zahl „7.722,96“ und die Zahl „6.144“ durch die Zahl „8.581,07“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört.“
- c)
- Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3Einheitliche mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen der Grundgehälter der Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in Satz 1 genannten jeweiligen Höchstbeträge; werden die Grundgehälter mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Halbsatz 1 der Vomhundertsatz für die jeweils niedrigste Besoldungsgruppe, auf die sich der jeweilige Höchstbetrag bezieht. 4Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die nach Satz 3 erhöhten Beträge jeweils neu bekannt machen.“
- d)
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.
- 6.
- § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; die Worte „Nummer 1 oder 2“ werden durch die Worte „Nr. 1“ ersetzt.
- 7.
- § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.“
- 8.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, so ist ein Entgelt in Höhe von 85 v.H. des fiktiven Entgelts zu entrichten.“
- b)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- 9.
- § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.“
- 10.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 3 entfällt; in Satz 2 wird vor dem Wort „Nebentätigkeitsverordnung“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.
- 11.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 2
Änderung der Kommunalen Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung
§ 3 der Verordnung über die Nebentätigkeit der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung – KWB-NV) vom 2. August 2012 (GVBl S. 414, BayRS 2022-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 48 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- 3.
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; im schließenden Satzteil werden die Worte „mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag nach Abs. 2 zugrunde zu legen ist“ gestrichen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 treten außer Kraft:
- 1.
- § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl S. 1073),
- 2.
- § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Änderung urlaubs-, nebentätigkeits- und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Beamte vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 336).
München, den 9. Dezember 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
in Vertretung
in Vertretung
Ilse A i g n e r
Stellvertreterin des Bayerischen Ministerpräsidenten
und
Bayerische Staatsministerin für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Stellvertreterin des Bayerischen Ministerpräsidenten
und
Bayerische Staatsministerin für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister