Fundstelle GVBl. 2014 S. 594

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Sonstiges

1100-3-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-3-I

Änderung
der Geschäftsordnung
für den Bayerischen Landtag

Vom 10. Dezember 2014


Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl S. 420, BayRS 1100-3-I), zuletzt geändert am 24. Oktober 2013 (GVBl S. 645), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach dem Wort „Landtag“ folgender Klammerzusatz eingefügt:

„(BayLTGeschO)“.

2.
Teil IV der Inhaltsübersicht (Beratungsgegenstände) wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 83 wird folgender neuer 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt

Angelegenheiten der Europäischen Union

§ 83a
Verfahren bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union

§ 83b
Subsidiaritätsfrühwarnsystem

§ 83c
Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union

§ 83d
Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union“.

b)
Die bisherigen Abschnitte 8 bis 12 werden Abschnitte 9 bis 13.

3.
In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und Mitglieder“ durch die Worte „ , der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder“ ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Findet nach dieser Geschäftsordnung das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung und erhält bei der letzten maßgeblichen Rangzahl mehr als eine Fraktion exakt denselben Wert, so kommt die stärkere Fraktion nach Abs. 1 zum Zug; ein Losentscheid findet nicht statt.“

5.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Der Zugriff einer Fraktion auf die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist unzulässig, wenn hierdurch die Zahl der Zugriffsberechtigungen einer anderen Fraktion über die nach Satz 3 bestehenden Beschränkungen vermindert würde.“

b)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 5 bis 7.

6.
In § 49 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Stellvertretern“ die Worte „oder den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Parlamentarischen Geschäftsführern“ eingefügt.

7.
In § 51 Abs. 2 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden.“

8.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.“

b)
Abs. 7 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4In die Liste werden auch Subsidiaritätsangelegenheiten, zu denen der Ausschuss gemäß § 83b Abs. 3 eine Stellungnahme abgibt, nichtlegislative EU-Vorhaben gemäß § 83c Abs. 3, Konsultationsverfahren im Fall des § 83d Abs. 3, Verfassungsstreitigkeiten gemäß § 90 und Immunitätsangelegenheiten aufgenommen.“

9.
In § 60 Abs. 3 Satz 6 werden die Worte „Nummer 1.6“ durch die Worte „Nummer I.2.6“ ersetzt.

10.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „ , der auch die Anzahl der Rednerinnen und Redner, die jeder Fraktion zustehen und die jeweils nicht länger als fünf Minuten sprechen dürfen, unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers) festlegt“ gestrichen.

bb)
Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen bestimmt sich nach Anlage 1. 4Die einzelnen Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen.“

cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden Sätze 5 bis 9.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Satz 7“ durch die Worte „Satz 9“ ersetzt.

11.
Nach § 83 wird folgender neuer 8. Abschnitt eingefügt:

,8. Abschnitt

Angelegenheiten der Europäischen Union


§ 83a

Verfahren bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union

Federführender Ausschuss für die Beratung von Gesetzen nach Art. 70 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung ist der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen.


§ 83b

Subsidiaritätsfrühwarnsystem

(1) 1Federführender Ausschuss für die Behandlung von Subsidiaritätsangelegenheiten ist der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen. 2Eine Mitberatung durch andere Fachausschüsse (§ 146) erfolgt nicht.

(2) 1Nach Unterrichtung der Staatsregierung gemäß Art. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) setzt die oder der Vorsitzende alle Subsidiaritätsangelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Soweit zu einer Subsidiaritätsangelegenheit bis zum Beginn der Sitzung kein Antrag nach § 59 eingereicht wird, kann jede Fraktion spätestens in dieser Sitzung eine sofortige Beratung im Ausschuss beantragen.

(3) 1Erfolgt eine Beratung nach Abs. 2 Satz 2, entscheidet der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen, ob und gegebenenfalls welche Stellungnahme er hierzu abgibt. 2Falls er eine Stellungnahme abgibt, erstellt der Ausschuss eine Beschlussempfehlung gemäß § 150. 3Bei eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats trifft er eine Entscheidung nach § 151.

(4) 1Der Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über Subsidiaritätsangelegenheiten eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen, wenn auch im Eilverfahren nach § 151 eine fristwahrende Stellungnahme des Landtags bis zur abschließenden Behandlung im Bundesrat bzw. bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist gemäß Art. 6 Satz 1 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon gegenüber der Kommission anders nicht möglich ist. 2Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern mit einer Fristsetzung den Entwurf einer Beschlussempfehlung, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, zuzuleiten.


§ 83c

Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union

(1) 1Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union werden vom Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen auf der Grundlage der Unterrichtung der Staatsregierung nach Art. 2 PBG einer Vorprüfung unterzogen. 2Dabei wird geprüft, ob ein Vorhaben für das Land von landespolitischer Bedeutung ist und ob Interessen des Landes berührt sind. 3Beschließt der Ausschuss, dass eine Stellungnahme des Landtags gegenüber der Staatsregierung und/oder eine unmittelbare Stellungnahme gegenüber der Europäischen Union erforderlich sind, wird das Vorhaben gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

(2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes EU-Vorhaben übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.

(3) Über nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union kann in folgender Weise entschieden werden:

1.
es wird dem Vorhaben zugestimmt;

2.
es wird zur Kenntnis genommen;

3.
es wird zur Kenntnis genommen mit einer Maßgabe;

4.
es wird zur Kenntnis genommen und um Berücksichtigung der Bedenken im weiteren Verfahren gebeten;

5.
der Landtag steht dem Vorhaben ablehnend gegenüber.


§ 83d

Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union

(1) 1Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen prüft im Rahmen einer Vorprüfung entsprechend § 83c Abs. 1 Satz 2 eine Beteiligung des Landtags an Konsultationsverfahren der Europäischen Union. 2Beschließt der Ausschuss, dass eine Beteiligung des Landtags erforderlich ist, werden die Konsultationsunterlagen gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

(2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes Konsultationsverfahren übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.

(3) Über die Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union wird wie folgt entschieden:

„Der Bayerische Landtag gibt im Konsultationsverfahren folgende Stellungnahme ab:“.‘

12.
Die bisherigen Abschnitte 8 bis 12 werden Abschnitte 9 bis 13.

13.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Fraktionen melden dem Landtagsamt bis zum Beginn der Sitzung die Rednerinnen oder Redner zum Tagesordnungspunkt; die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner richtet sich nach § 6, wobei grundsätzlich die Rednerin oder der Redner derjenigen Fraktion beginnt, deren Initiative zur Beratung ansteht.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

3Beginnt ein Mitglied der Staatsregierung, soll im Anschluss zunächst eine Rednerin oder ein Redner der stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Weitere Wortmeldungen sind ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, auf den sie sich bezieht, möglich. 2Sie erfolgen bei dem amtierenden Präsidium oder den für die Redezeitverwaltung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.

14.
In § 111 Abs. 4 Satz 5 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Staatsregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.“

15.
§ 126 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1Weichen der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen bei seiner Mitberatung, der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen oder der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen bei ihrer Endberatung vom Vorschlag des federführenden Ausschusses ab, so ist zunächst diese Fassung der Abstimmung zugrunde zu legen. 2Liegen unterschiedliche Vorschläge des endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen oder des endberatenden Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen und des mitberatenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen vor, so ist als erstes über die Fassung des endberatenden Ausschusses abzustimmen.“

16.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

,(2) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union und Konsultationsverfahren behandelt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen als „endberatender Ausschuss“, sofern die federführende Beratung durch einen anderen Ausschuss erfolgt ist.‘

17.
§ 173 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Ausschuss“ das Wort „federführende“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Eine Anhörung nach Satz 2 ist im Beschluss als solche zu bezeichnen.“

cc)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 5 bis 7.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Eine erneute Anhörung zu demselben Beratungsgegenstand ist nur zulässig, wenn der Ausschuss dies beschließt; Vorlagen und Änderungsanträge hierzu gelten als einheitlicher Beratungsgegenstand. 2Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“

c)
Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

18.
In § 181 werden vor dem Wort „Interpellationen“ die Worte „nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union im Fall des § 83c Abs. 1 Satz 3, Konsultationsunterlagen im Fall des § 83d Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.

19.
Anlage 1 erhält folgende Fassung:

I.
Redezeiten gemäß § 107

1.
Grundsatz:

Für die Aussprache werden Gesamtredezeiten festgelegt. Zwei Drittel der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen. Der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich auf die Fraktionen von CSU, SPD, Freie Wähler und Bündnis 90/Die Grünen im Verhältnis 4:2:1:1.

2.
Allgemeine Redezeitregelungen:

Es gelten – soweit der Ältestenrat keine abweichende Regelung trifft (vgl. Nr. 3) – folgende Redezeiten:

2.1
Erste Lesungen:

2.1.1
Begründung:

5 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag

2.1.2
Aussprache:

(grundsätzlich auch bei verbundenen Ersten Lesungen)

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

2.2
Zweite Lesungen:

2.2.1
Aussprache zu Gesetzentwürfen:

Bei einer Zweiten Lesung oder zwei verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 48 Minuten

Bei drei oder mehr verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 96 Minuten

2.2.2
Aussprache zu Staatsverträgen:

Bei einer Zweiten Lesung oder zwei verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

Bei drei oder mehr verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 36 Minuten

2.3
Verfassungsstreitigkeiten:

2.3.1
Berichterstattung:

5 Minuten

2.3.2
Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

2.4
Interpellationen:

Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 72 Minuten

2.5
Anträge bzw. Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:

Aussprache:

Bei einem Antrag oder zwei verbundenen Anträgen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

Bei drei oder mehr verbundenen Anträgen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 36 Minuten

2.6
Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:

2.6.1
Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigsten Rangziffer, zum Aufruf bringen. Bei gemeinsamem Aufruf mehrerer Dringlichkeitsanträge gelten beide als aufgerufen, wenn sie von ihren Fraktionen jeweils die Rangziffer 1 erhalten haben.

2.6.2
Die Gesamtredezeit der Fraktionen für die Beratung der Dringlichkeitsanträge beträgt 120 Minuten. Es ist Sache der Fraktionen, ihre Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend jeweils um 24 Minuten.

2.7
Petitionen:

2.7.1
Berichterstattung:

5 Minuten

2.7.2
Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

2.8
Immunitätsangelegenheiten:

2.8.1
Berichterstattung:

5 Minuten

2.8.2
Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

3.
Abweichende Festsetzung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 2:

Der Ältestenrat kann zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt längere Gesamtredezeiten als die unter Nummer 2 festgelegten beschließen.

4.
Soweit keine allgemeine Redezeitregelung nach Nummer 2 besteht, gilt Folgendes:

4.1
Es gelten folgende Redezeiten:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

4.2
Der Ältestenrat kann abweichend längere Gesamtredezeiten beschließen.

5.
Redezeitverteilung:

Die jeweils festgelegten Gesamtredezeiten verteilen sich nach den in Nummer I.1 aufgestellten Kriterien wie folgt auf die einzelnen Fraktionen (Angabe in Minuten):

Gesamt-
redezeit
CSU
SPD
Freie Wähler
Bündnis 90 /
Die Grünen
  24
  8
  6
  5
  5
  36
12
  9
  7,5
  7,5
  48
16
12
10
10
  60
20
15
12,5
12,5
  72
24
18
15
15
  84
28
21
17,5
17,5
  96
32
24
20
20
108
36
27
22,5
22,5
120
40
30
25
25
132
44
33
27,5
27,5
144
48
36
30
30
156
52
39
32,5
32,5
168
56
42
35
35
180
60
45
37,5
37,5

6.
Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:

6.1
Grundsatz:

Die Redezeit der Staatsregierung richtet sich jeweils nach der Redezeit der stärksten Fraktion. Spricht die Staatsregierung über die der stärksten Fraktion zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen im gleichen Umfang. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet.

6.2
Rederecht der Fraktionsvorsitzenden:

Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die oder der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen.

6.3
Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:

Die Aussprache ist wieder eröffnet. In diesem Fall bemisst sich die Redezeit der Fraktionen nach der von der Staatsregierung in Anspruch genommenen Redezeit. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen.

Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung

bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt

oder

bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.

II.
Aktuelle Stunde:

Bei Aktuellen Stunden gilt für die Verteilung der Anzahl der Redner auf die Fraktionen folgendes Verhältnis:

CSU
SPD
Freie Wähler
Bündnis 90 / Die Grünen
4
2
1
1
.“

München, den 10. Dezember 2014

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags


Barbara  S t a m m