2120-3-U/G
Verordnung
zur Änderung der
Landesämterverordnung
zur Änderung der
Landesämterverordnung
Vom 23. Dezember 2013
Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 und Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1
§ 2a Abs. 2 der Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung – LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl S. 886, BayRS 2120-3-U/G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVBl S. 541), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
- 3.
- Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
- „3.
- die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Drittlandes, d. h. eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die tierische Lebensmittel exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Marcel H u b e r , Staatsminister