2020-5-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und
Gebietsänderungen
zur Änderung der
Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und
Gebietsänderungen
Vom 4. Februar 2014
Auf Grund von
- 1.
- Art. 109 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), und
- 2.
- Art. 123 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366),
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV) vom 21. Januar 2000 (GVBl S. 54, BayRS 2020-5-1-I) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „Städte und Märkte“ durch das Wort „Bezeichnungen“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 1 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- c)
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde oder eines Landkreises eine Bezeichnung, die nicht Namensbestandteil wird, verleihen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinde oder des Landkreises beruht. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinde oder des Landkreises eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 1 entziehen.“
- 3.
- In § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
München, den 4. Februar 2014
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister