Fundstelle GVBl. 2014 S. 99

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 75e3bcff2550019b5fb6a70a144a3c86e042c4e8e36a3d8bf0bfa8f613e8fce1

Verordnung

33-5-A
  • Rechtspflege
  • Verfassung und Verfahren der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
33-5-A

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
in der Sozialgerichtsbarkeit
(E-Rechtsverkehrsverordnung Sozialgerichte – ERVV SG)1)

Vom 28. Februar 2014


Auf Grund von § 65a Abs. 1 Sätze 1 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl I S. 2535), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl I S. 3836), in Verbindung mit § 7 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 5. August 2013 (GVBl S. 507), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgende Verordnung:


§ 1

Zulassung der elektronischen Kommunikation

Beim Landessozialgericht und dem Sozialgericht München können ab dem 1. Juni 2014 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.


§ 2

Art und Weise der Einreichung

(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind ausschließlich die elektronischen Poststellen der Sozialgerichtsbarkeit bestimmt. 2Die elektronischen Poststellen sind über die auf der Internetseite www.lsg.bayern.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Gerichts.

(3) 1Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein. 3Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden nach § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.

(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2.
Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

3.
RTF (Rich Text Format),

4.
PDF (Portable Document Format),

5.
XML (Extensible Markup Language),

6.
TIFF (Tag Image File Format),

7.
.doc oder .docx Dokumente, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.

2Nähere Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate, werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.

(5) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Abs. 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.


§ 3

Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die bayerische Sozialgerichtsbarkeit gibt auf der Internetseite www.lsg.bayern.de Folgendes bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen,

3.
die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- und Schemadateien,

4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.

München, den 28. Februar 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin

__________________
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl L 316 S. 12).