2170-2-1-A
Verordnung
zur Änderung
der Durchführungsverordnung
zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
zur Änderung
der Durchführungsverordnung
zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
Vom 9. Januar 2015
Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz – BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 320, BayRS 2170-2-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 194 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286, ber. S. 405), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:
§ 1
Die Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (GVBl S. 350, BayRS 2170-2-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 195 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Leiterin/Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt und nach den Worten „(übergeleitetes Personal)“ ein Komma eingefügt.
- b)
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
- d)
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5; die Worte „Abs. 2 bis 4“ werden durch die Worte „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden die Worte „und Art. 19 Abs. 2“ gestrichen.
- b)
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- die Ausstattung der Beratungsstelle, die Reparatur und Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung und -maschinen sowie die Instandhaltung der Räume, jeweils in angemessenem Umfang;“.
- c)
- In Nr. 3 werden die Worte „(u.a. Heizung, Strom, Gas und Wasser)“ durch die Worte „für Räumlichkeiten in angemessener Größe“ ersetzt.
- d)
- In Nr. 6 wird vor dem Wort „Vergütung“ das Wort „die“ eingefügt.
- e)
- Nr. 7 erhält folgende Fassung:
- „7.
- Büromaterial;“.
- f)
- Nr. 9 erhält folgende Fassung:
- „9.
- Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;“.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
- „6.
- für die Vergütung von Honorarkräften nach § 3 Nr. 6
- a)
- für Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ärztinnen und Ärzte, Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie für staatlich geprüfte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, soweit letztere zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 und 6 SchKG benötigt werden, bis zu 36 € je Stunde;
- b)
- für graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sexualpädagoginnen und Sexualpädagogen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit einer Zusatzausbildung als Eheberaterin oder Eheberater bis zu 26 € je Stunde;
- c)
- für Eheberaterinnen und Eheberater, die an Stelle von Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung tätig werden und im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannt wird, oder Familientherapeutinnen und Familientherapeuten mit vergleichbarer Qualifikation – mit einem Ausbildungsumfang entsprechend dem der Eheberaterinnen und Eheberater – sowie für Hebammen und Geburtshelfer, die an Stelle von Ärztinnen und Ärzten eingesetzt werden, bis zu 21 € je Stunde.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „den Regierungen“ durch die Worte „der Regierung von Mittelfranken“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Die Regierung von Mittelfranken prüft die Anträge nach Abs. 1 Nr. 1, stellt die Höhe der zuschussfähigen Gesamtkosten für die Bemessung der staatlichen Zuschüsse fest und bewilligt die staatlichen Zuschüsse. 2Sie veranlasst die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nimmt die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.“
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „Regierungen prüfen“ durch die Worte „Regierung von Mittelfranken prüft“ ersetzt.
- bb)
- Satz 4 erhält folgende Fassung:
„4Die Zuschussfähigkeit der Kosten für Fortbildung und Supervision (§ 3 Nrn. 4 und 5) setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises die Vorlage von durch den Veranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigungen voraus.“
- cc)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- dd)
- Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
- ee)
- Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
- ff)
- Der bisherige Satz 8 wird Satz 6.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- b)
- In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
- c)
- Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
München, den 9. Januar 2015
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Emilia M ü l l e r , Staatsministerin