Fundstelle GVBl. 2015 S. 149

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Verordnung

2038-3-2-15-I
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-2-15-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt
Hygienekontrolldienst
in der Fachlaufbahn Gesundheit

Vom 28. April 2015


Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit (FachV-HygkontrD) vom 9. September 1990 (GVBl S. 463, BayRS 2038-3-2-15-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 106 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:


1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Lehrgangsbescheinigung“ durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

b)
In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort „Qualifikationsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

c)
In der Überschrift des § 18 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
In § 1 Abs. 2 wird nach dem Klammerzusatz „(APO)“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; die Worte „mindestens viermonatigen“ werden durch das Wort „sechsmonatigen“ und das Wort „Qualifikationsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a werden die Worte „und fünf Monate“ durch die Worte „ , drei Monate und zwei Wochen“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. c werden die Worte „und bei der Pflege infektiöser Patienten in der inneren Abteilung“ gestrichen.

ccc)
In Buchst. d wird der Strichpunkt durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „sind“ die Worte „im Rahmen von Modulen“ eingefügt und die Worte „auf folgenden Gebieten und Lehrfächern“ durch die Worte „in folgenden Bereichen“ ersetzt.

bb)
Nrn. 1 bis 5 werden durch folgende Nrn. 1 bis 3 ersetzt:

„1.
Modul Grundlagen

Verwaltungshandeln, medizinische und biologische Grundlagen, Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken

  2.
Modul Infektionsschutz

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Hygiene in medizinischen, öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, Infektionsepidemiologie

  3.
Modul Umwelthygiene

umweltbezogener Gesundheitsschutz, Wasserhygiene, Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; das Wort „Qualifikationsprüfung“ wird durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Module gemäß Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und die mündliche Prüfung gemäß § 12 müssen innerhalb von zehn Monaten und zwei Wochen nach Lehrgangsbeginn abgeschlossen sein.“

5.
In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2“ durch die Worte „Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

6.
§ 5 wird aufgehoben.

7.
In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort „Qualifikationsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

8.
In § 6 Satz 1 wird das Wort „Qualifikationsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

9.
In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.“

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

11.
In § 11 wird der bisherige Wortlaut durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Aufgabe aus den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Modulen mit einer Bearbeitungszeit von je zweieinhalb Stunden.

(2) Für jedes Modul wird eine Einzelnote erteilt.“

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 genannten Module und findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung des letzten Moduls statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer die schriftliche Prüfung gemäß § 11 bestanden hat.“

b)
In Abs. 3 wird das Wort „Lehrfach“ durch das Wort „Modul“ ersetzt.

13.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „dreifach“ durch das Wort „zweifach“ ersetzt.

14.
§ 15 erhält folgende Fassung:

„§ 15

Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung nicht jeweils mindestens mit ‚ausreichend‘ (4,50) bewertet worden sind oder die Prüfung in Bezug auf den Stoff eines Moduls mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet worden ist.“

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelung“.

b)
Im Wortlaut werden die Zahl „2011“ durch die Zahl „2015“ und die Worte „31. August 2009“ durch die Worte „31. Mai 2015“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.


München, den 28. April 2015

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin