2230-7-1-K
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Vom 22. Mai 2015
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des Art. 30 werden die Worte „Gliederung und Ausbau“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
- b)
- Die Überschrift des Art. 50 erhält folgende Fassung:
„Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen“.
- 2.
- Art. 3 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 3.
- In Art. 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „der Orientierungsdaten für die kommunale Finanzplanung“ durch die Worte „eines Steigerungssatzes von 1 v. H. pro Jahr“ ersetzt.
- 4.
- Art. 29 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Eine Förderung entfällt für die nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist.
(4) Die zuständige Bewilligungsbehörde kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.“
- 5.
- Art. 30 wird aufgehoben.
- 6.
- In Art. 31 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Worte „ , sowie für genehmigte Außenstellen“ eingefügt.
- 7.
- Art. 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 5 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Satz 1 gilt für genehmigte Außenstellen entsprechend.“
- c)
- In Abs. 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
- 8.
- Art. 38 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 9.
- Art. 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ ; außerdem muss die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein, ansonsten entfällt ein Zuschuss für die betreffenden Unterrichtswochenstunden“ gestrichen.
- b)
- Abs. 6 wird aufgehoben.
- 10.
- Art. 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen“.
- b)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, gelten Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 jeweils in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung.“
- 11.
- Art. 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und die Worte „Es wird insbesondere ermächtigt“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt“ ersetzt.
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 12.
- Art. 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung entfällt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- b)
- Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 3, 6, 7 Buchst. b mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
München, den 22. Mai 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r