Fundstelle GVBl. 2015 S. 167

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Gesetz

2230-7-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-7-1-K

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Vom 22. Mai 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Art. 30 werden die Worte „Gliederung und Ausbau“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.

b)
Die Überschrift des Art. 50 erhält folgende Fassung:

„Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen“.

2.
Art. 3 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

3.
In Art. 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „der Orientierungsdaten für die kommunale Finanzplanung“ durch die Worte „eines Steigerungssatzes von 1 v. H. pro Jahr“ ersetzt.

4.
Art. 29 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Eine Förderung entfällt für die nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist.

(4) Die zuständige Bewilligungsbehörde kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.“

5.
Art. 30 wird aufgehoben.

6.
In Art. 31 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Worte „ , sowie für genehmigte Außenstellen“ eingefügt.

7.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 5 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 1 gilt für genehmigte Außenstellen entsprechend.“

c)
In Abs. 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „70“ ersetzt.

8.
Art. 38 Abs. 4 wird aufgehoben.

9.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ ; außerdem muss die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein, ansonsten entfällt ein Zuschuss für die betreffenden Unterrichtswochenstunden“ gestrichen.

b)
Abs. 6 wird aufgehoben.

10.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen“.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, gelten Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 jeweils in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung.“

11.
Art. 60 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und die Worte „Es wird insbesondere ermächtigt“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt“ ersetzt.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

12.
Art. 62 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 3, 6, 7 Buchst. b mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

München, den 22. Mai 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r