2030-2-25-F , 2032-3-1-4-F
Verordnung
zur Änderung der Urlaubsverordnung
und der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
zur Änderung der Urlaubsverordnung
und der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
Vom 23. Juni 2015
Auf Grund von
- 1.
- Art. 93 Abs. 1 und 2, Art. 96 Abs. 4 Satz 3 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82),
- 2.
- Art. 14 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82),
- 3.
- Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511),
- 4.
- Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 539),
- 5.
- Art. 15 Satz 4 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 91 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
- 6.
- Art. 26 Satz 4 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Urlaubsverordnung
Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 24. Juni 2014 (GVBl S. 234), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des § 5 werden die Worte „wegen gesundheitsschädlicher oder gesundheitsgefährdender“ durch die Worte „für gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende“ ersetzt.
- b)
- In der Überschrift des § 7 wird das Wort „wegen“ durch das Wort „für“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgender § 24a eingefügt:
- „§ 24a
- Übergangsregelung“.
- 2.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Halbsatz 1 wird die Zahl „27“ durch die Zahl „28“ ersetzt.
- b)
- In Halbsatz 2 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
- 3.
- In § 10 Abs. 3 Satz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:
„die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen.“
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „im letzten oder vorletzten Jahr“ durch das Wort „in“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden;“.
- 5.
- In § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
- 6.
- In § 14 Abs. 3 werden die Worte „Art. 55 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes“ durch die Worte „Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.
- 7.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Um für einen im Sinn des § 7 Abs. 4 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können, haben Beamte Anspruch auf bis zu neun Arbeitstage Dienstbefreiung. 2Dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen; für einen weiteren Tag besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 18.“
- b)
- Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 5 und 6.
- 8.
- Es wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Übergangsregelung
Auf die vor dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind §§ 12 und 13 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 2
Änderung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (Bezüge-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Vor dem Ersten Teil wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
- § 3
- Beamte und Richter
- § 2
- Nachversicherung beim Ausscheiden von Beamten, Richtern und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten aus dem Dienst
- § 3
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- § 4
- Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern
- § 5
- Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 6
- Bewilligung von Trennungsgeld und die Abrechnung von Trennungsgeld, Umzugskosten und Reisekosten
- § 7
- In-Kraft-Treten“.
- 2.
- Die Überschrift vom Ersten Teil wird gestrichen.
- 3.
- Die Überschrift von Abschnitt I wird gestrichen.
- 4.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Beamte und Richter“.
- b)
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Worte „die Dienststelle Regensburg des Landesamts“ durch die Worte „das Landesamt“ ersetzt.
- 5.
- § 2 wird aufgehoben.
- 6.
- Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „von der Dienststelle München des Landesamts“ durch die Worte „durch das Landesamt“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 4 werden die Worte „der in den Abs. 1 bis 3 genannten Dienststelle“ durch die Worte „des Landesamts für Finanzen nach Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
- 7.
- Die Überschrift von Abschnitt II wird gestrichen.
- 8.
- Der bisherige § 4 wird § 3; die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Arbeitnehmer und Auszubildende“.
- 9.
- Der bisherige § 5 wird aufgehoben.
- 10.
- Die Überschrift von Abschnitt III wird gestrichen.
- 11.
- Der bisherige § 6 wird § 4; die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern“.
- 12.
- Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
- 13.
- Die Überschrift von Abschnitt IV wird gestrichen.
- 14.
- Der bisherige § 8 wird § 5 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes“.
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes“.
- b)
- In Satz 1 werden die Worte „§ 6“ durch die Worte „§ 4“ ersetzt.
- 15.
- Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
- 16.
- Die Überschrift von Abschnitt V wird gestrichen.
- 17.
- Der bisherige § 10 wird § 6; die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Bewilligung von Trennungsgeld und
die Abrechnung von Trennungsgeld,
Umzugskosten und Reisekosten“.
die Abrechnung von Trennungsgeld,
Umzugskosten und Reisekosten“.
- 18.
- Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
- 19.
- Abschnitt VI wird aufgehoben.
- 20.
- Die Überschrift vom Zweiten Teil wird gestrichen.
- 21.
- Der bisherige § 16 wird § 7.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
München, den 23. Juni 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r